Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2002, Az. 3 StR 92/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3662

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[X.]/02vom16. April 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2001 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:Seit der Entscheidung des [X.] vom16. März 1994 ([X.] 91, 1 = NStZ 1994, 578) kann die Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nur ange-ordnet werden, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussichtfür die Maßregel besteht. Daß das [X.] gleichwohl immernoch darauf abhebt, die Entziehungskur sei "auch nicht von vor-neherein aussichtslos", gefährdet den [X.] hiernicht, da zugleich festgestellt ist, der Angeklagte sei wegen seinerAlkoholabhängigkeit bislang noch nicht behandelt worden und seitherapiebereit.Das [X.] leitet die Begründung für die angeordnete Siche-rungsverwahrung mit den Worten ein: "Der Angeklagte ist nach- 3 -§ 66 Abs. 2 StGB in der Sicherungsverwahrung unterzubringen."Wegen der Erörterungen auf [X.] ist hier nicht zu besorgen,der Tatrichter wre sich etwa nicht dessen [X.] gewesen, daûihm nach § 66 Abs. 2 StGB eine Ermessensentscheidung oblag(vgl. [X.], [X.] von [X.]

Meta

3 StR 92/02

16.04.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2002, Az. 3 StR 92/02 (REWIS RS 2002, 3662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3662

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