Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2017, Az. 4 StR 165/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10569

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[X.]:[X.]:BGH:2017:220517B4STR165.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 165/17
vom
22. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen
zu 1.: räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

zu 2.: Raubes u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am
22. Mai
2017
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
November 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
2
-

Der
Senat bemerkt ergänzend:
Die Ansicht der Revision, den Urteilsgründen sei nicht zu entnehmen, dass der Angriff des Angeklagten im Sinne des §
316a StGB auf den Nebenkläger im
öffentlichen Verkehrsraum (hier: Parkplatz einer Sparkasse) erfolgt sei, geht fehl. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch dann erfüllt, wenn die betreffende Verkehrsfläche ungeachtet der Eigentumsverhält-nisse und ohne Rücksicht auf eine Widmung entweder ausdrücklich oder mit still-schweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumin-dest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung [X.] ist und auch tatsächlich genutzt wird (Senatsbeschlüsse vom 9.
März 1961

4
StR
6/61,
BGHSt 16, 7, 10
f. und vom 30.
Januar 2013

4
StR
527/12, [X.] 2013, 148; vgl. auch [X.], Beschluss vom 23.
September 1991

5
Ss 343/91, [X.], 120). Entgegenstehende äußere Umstände, etwa in Form von Zugangssperren, mit denen der Verfügungsberechtigte unmissverständlich erkenn-bar gemacht hat, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird, hat das [X.] nicht festgestellt. Der Parkplatz war für das vom Nebenkläger geführte Fahrzeug vielmehr ohne Schwierigkeiten erreichbar. Eine Aufklärungsrüge ist inso-weit nicht erhoben.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 165/17

22.05.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2017, Az. 4 StR 165/17 (REWIS RS 2017, 10569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10569

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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