Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2023, Az. I ZB 80/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4349

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Gegenstand

Vollstreckung der Wertersatzeinziehung: Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Einreichung elektronischer Dokumente


Leitsatz

Bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung unterliegt die Staatsanwaltschaft nach § 459g Abs. 2 und § 459 StPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG der Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 130d ZPO.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 10. Oktober 2022 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Staatsanwaltschaft [X.] betreibt für den [X.] als Gläubiger gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Wertersatzeinziehung nebst Verfahrenskosten aus einem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 15. November 2019.

2

Am 20. Juli 2022 reichte sie bei der [X.] des Amtsgerichts [X.] in Papierform einen Vollstreckungsantrag zur Abnahme der Vermögensauskunft ein. Die zuständige Gerichtsvollzieherin wies darauf hin, dass der Antrag elektronisch gestellt werden müsse.

3

Das Amtsgericht hat die hiergegen gerichtete, ausschließlich in Papierform eingelegte Erinnerung der Staatsanwaltschaft [X.] zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete, per Telefax eingelegte sofortige Beschwerde hat das [X.] verworfen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Staatsanwaltschaft [X.] ihren Vollstreckungsantrag für den Gläubiger weiter.

4

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil sie entgegen § 793 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 2 Satz 1, § 130d ZPO nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden sei. Die Staatsanwaltschaft sei vorliegend Behörde im Sinne von § 130d ZPO, weil sie bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung als Vollstreckungsbehörde handele.

5

§ 32b Abs. 3 Satz 1 [X.] stehe der Anwendung des § 130d ZPO nicht entgegen. Diese Vorschrift gelte nicht im zivilprozessualen Verfahren der sofortigen Beschwerde. Der Wortlaut der Norm beziehe sich darüber hinaus explizit auf das Stadium der Strafverfolgung; es fehle an ausdrücklichen Regeln für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde tätig werde. Dies sei folgerichtig, weil bei der Strafvollstreckung nicht in allen Fällen strafverfahrensrechtliche Verfahrensbesonderheiten und die in der Strafprozessordnung vorgesehene Kommunikation der am Strafverfahren unmittelbar beteiligten Behörden und Gerichte gleichermaßen zum Tragen kommen müssten. Auch bezwecke die Vorschrift keine Befreiung der Staatsanwaltschaft von der generellen Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs, sondern die Förderung der elektronischen Kommunikation auch vor einer verpflichtenden Nutzung im Strafverfahren. Der Gesetzgeber habe in § 6 Abs. 3 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach ([X.]) eine weitere normative Grundlage für die elektronische Übermittlung von Dokumenten durch die Staatsanwaltschaft geschaffen.

6

Die sofortige Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Im Rahmen des [X.] gelte § 130d ZPO entsprechend.

7

III. [X.] ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

8

1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig angesehen, weil die Staatsanwaltschaft sie nicht als elektronisches Dokument übermittelt hat.

9

a) Nach § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird die sofortige Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Sie kann gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn - wie im Streitfall - der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist. Gemäß § 130d ZPO sind Behörden verpflichtet, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Davon umfasst sind neben Erklärungen, die der Schriftform bedürfen, auch alle Erklärungen, die in schriftlicher Form abgegeben werden können ([X.]/von [X.], 48. Edition [Stand 1. März 2023], § 130d Rn. 3).

Nach § 459g Abs. 2, § 459 [X.] gelten für die Vollstreckung der Wertersatzeinziehung die Vorschriften des [X.], soweit die Strafprozessordnung nichts anderes bestimmt. § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ordnet die sinngemäße Geltung vollstreckungsrechtlicher Vorschriften der Zivilprozessordnung an. Darin ist auch eine Verweisung auf § 130d ZPO enthalten.

Zwar verweist, worauf die Rechtsbeschwerde mit Recht hinweist, § 459 [X.] nicht schrankenlos auf die Vorschriften des [X.], sondern nur, soweit in der Strafprozessordnung nichts anderes bestimmt ist. Aus der Vorschrift des § 32b Abs. 3 Satz 1 [X.] lässt sich jedoch entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (in ihrem Sinne auch [X.]/[X.], Stand 7. Juli 2022, § 753 ZPO Rn. 22.8) keine andere Bestimmung herleiten (vgl. [X.], Beschluss vom 28. März 2022 - 5 [X.], BeckRS 2022, 6011; [X.], Beschluss vom 7. Juni 2022 - 2 T 142/22, juris Rn. 14; [X.], Beschluss vom 23. Juni 2022 - 6 T 1617/22, BeckRS 2022, 14384; [X.], Beschluss vom 25. Februar 2022 - 63 M 162/22, juris Rn. 6; [X.], Beschluss vom 2. März 2022 - 6 M 296/22, BeckRS 2022, 4173; [X.], Beschluss vom 4. März 2022 - 3 M 80/22, BeckRS 2022, 3640; [X.], Beschluss vom 6. März 2022 - 660 M 303/22, juris Rn. 17; [X.], Beschluss vom 7. März 2022 - 7 M 203/22, BeckRS 2022, 4170; [X.], Beschluss vom 11. März 2022 - 4 M 3123/22, juris Rn. 8 bis 13; [X.], Beschluss vom 28. März 2022 - 214 Cs 39/21, BeckRS 2022, 6428; [X.], Beschluss vom 11. April 2022 - M 1093/22, juris Rn. 12 bis 14; [X.], Beschluss vom 20. April 2022 - [X.]/22, BeckRS 2022, 14385; AG Herzberg, Beschluss vom 31. August 2022 - 6 M 321/22, BeckRS 2022, 27333; [X.]/[X.], Stand 1. Juni 2022, § 32b [X.] Rn. 17; [X.]/[X.], Stand 19. Januar 2023, § 130d ZPO Rn. 76; im Ergebnis auch BeckOK.[X.]/[X.], 47. Edition, [Stand 1. April 2023], § 32b Rn. 1).

aa) Nach dieser Vorschrift sollen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Dokumente als elektronische Dokumente übermitteln, wenn die Akten elektronisch geführt werden. Erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 wird gemäß Art. 33 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs die Führung von elektronischen Akten in der Strafjustiz verpflichtend.

bb) Diese Vorschrift begründet damit zwar keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten, schließt eine solche durch andere Bestimmungen angeordnete Pflicht jedoch auch nicht aus. Dies wäre mit dem Zweck der Vorschrift, den elektronischen Rechtsverkehr zu fördern und eine vollständige, ausnahmslos elektronische Aktenführung in Strafsachen zu bewirken (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, BT-Drucks. 18/9416, [X.]), nicht zu vereinbaren (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juni 2022 - 6 T 1617/22, BeckRS 2022, 14384).

Wie sich ihrem Wortlaut zudem entnehmen lässt, zielt die Vorschrift in erster Linie auf die Kommunikation zwischen den am Straferkenntnisverfahren Beteiligten (vgl. [X.], Beschluss vom 28. März 2022 - 5 [X.], BeckRS 2022, 6011; [X.], Beschluss vom 23. Juni 2022 - 6 T 1617/22, BeckRS 2022, 14384; [X.], Beschluss vom 6. März 2022 - 660 M 303/22, juris Rn. 17; [X.], Beschluss vom 7. März 2022 - 7 M 203/22, BeckRS 2022, 4170; [X.], Beschluss vom 11. März 2022 - 4 M 3123/22, juris Rn. 9; [X.], Beschluss vom 11. April 2022 - M 1093/22, juris Rn. 12; [X.]/[X.] aaO § 130d ZPO Rn. 76; aA [X.]/[X.] aaO § 753 ZPO Rn. 22.12). Sie berücksichtigt dabei strafverfahrensrechtliche Besonderheiten. So ist - anders als in § 130d ZPO - eine elektronische Einreichung von Dokumenten nicht in allen Fällen verpflichtend und wird dies auch mit Einführung der elektronischen Akte nicht sein. Der Gesetzgeber wollte hiermit dem Umstand Rechnung tragen, dass vielerlei Situationen möglich seien, in denen ein Bedürfnis bestehen könne, Dokumente in Papierform weiterzuleiten, beispielsweise wenn Datenverarbeitungsgeräte in der einzelnen Situation nicht verfügbar seien, gleichwohl jedoch ein Bedürfnis nach sofortiger Übermittlung eines Dokuments bestehe (BT-Drucks. 18/9416, [X.]). Diese Situationen sind im Rahmen eines Strafverfahrens, das zahlreiche Beteiligte und vielfältige Kommunikationsbeziehungen einschließt (vgl. BT-Drucks. 18/9416, [X.]), vorstellbar, nicht aber im Rahmen der Vollstreckung von Geldstrafen und Wertersatzeinziehung ([X.], Beschluss vom 28. März 2022 - 5 [X.], BeckRS 2022, 6011; [X.], Beschluss vom 11. März 2022 - 4 M 3123/22, juris Rn. 10 und 13; [X.], Beschluss vom 11. April 2022 - M 1093/22, juris Rn. 12).

Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft noch nicht zur Führung einer elektronischen Akte verpflichtet ist, ist keine Besonderheit, die der Anwendung des § 130d ZPO entgegensteht (vgl. [X.], Beschluss vom 20. April 2022 - [X.]/22, BeckRS 2022, 14385). Auch Rechtsanwälte sind zu einer elektronischen Aktenführung nicht verpflichtet; für sie gilt dennoch die Vorschrift des § 130d ZPO und damit die Pflicht, Schriftsätze elektronisch bei Gericht einzureichen. Die Verpflichtung zur Einreichung von elektronischen Dokumenten dient zwar der elektronischen Aktenführung. Maßgebend ist dabei jedoch zum einen der Empfänger des elektronischen Dokuments, der von dem sonst drohenden Druck- und Scanaufwand entlastet werden soll (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BT-Drucks. 17/12634, S. 27; § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten). Zum anderen hat der Gesetzgeber auch im Zivilprozess die Pflicht zur Einreichung von elektronischen Dokumenten noch vor der Pflicht zur Führung einer elektronischen Akte angeordnet.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt eine solche Auslegung nicht dazu, dass die gesetzlich gesetzte Frist zur Einführung der elektronischen Aktenführung leerliefe. Die Versendung von elektronischen Dokumenten ist mit einer elektronischen Aktenführung nicht gleichzusetzen. Darüber hinaus ist die Staatsanwaltschaft bereits gemäß § 6 Abs. 3 [X.] verpflichtet, ein besonderes elektronisches Behördenpostfach vorzuhalten, damit im Rahmen des Strafverfahrens bei ihr elektronische Dokumente eingereicht werden können (§ 32a [X.]). Dass neben dieser passiven Nutzungspflicht auch in eingeschränktem Maß - nämlich soweit es die Vollstreckung von Geldstrafen und auf Geldzahlung lautende Nebenfolgen betrifft - eine aktive Nutzungspflicht besteht, führt nicht dazu, dass ein Zwang zur elektronischen Aktenführung begründet wird.

b) Die Staatsanwaltschaft war danach gemäß § 130d ZPO verpflichtet, die sofortige Beschwerde als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Die Staatsanwaltschaft ist als Vollstreckungsbehörde eine Behörde im Sinne von § 130d ZPO (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 23. Juni 2022 - 6 T 1617/22, BeckRS 2022, 14384; [X.], Beschluss vom 6. März 2022 - 660 M 303/22, juris Rn. 13 bis 16; [X.], Beschluss vom 20. April 2022 - [X.]/22, BeckRS 2022, 14385).

Bei der Beschwerdeschrift handelt es sich zudem um einen schriftlichen Antrag im Sinne dieser Vorschrift. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerde gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle hätte eingelegt werden können. Wählt die Vollstreckungsbehörde nicht diesen Weg, sondern entscheidet sie sich für die Einreichung einer Beschwerdeschrift, kommt § 130d ZPO zur Anwendung mit der Folge, dass diese Beschwerdeschrift nur elektronisch eingereicht werden kann (zu § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] vgl. [X.], NJW-RR 2022, 1728 [juris Rn. 14]).

2. Darüber hinaus wäre, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, die sofortige Beschwerde auch unbegründet. Der Vollstreckungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2022 war mangels elektronischer Einreichung unzulässig.

a) Die Strafvollstreckung erfolgt gemäß § 451 Abs. 1 [X.] durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung gelten gemäß § 459g Abs. 2, § 459 [X.] die Vorschriften des [X.], soweit die Strafprozessordnung nichts anderes bestimmt. Gemäß § 1 Abs. 1 und 4 [X.] werden auch die Kosten des Verfahrens nach diesem Gesetz vollstreckt. Die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt die Staatsanwaltschaft gemäß § 7 Satz 1 [X.] bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher.

§ 6 Abs. 1 [X.] bestimmt, dass die Vorschrift des § 753 Abs. 4 und 5 ZPO sinngemäß Anwendung findet. Gemäß § 753 Abs. 5 ZPO in Verbindung mit § 130d ZPO sind Behörden verpflichtet, schriftlich einzureichende Anträge als elektronisches Dokument zu übermitteln (vgl. [X.], Beschluss vom 6. April 2023 - [X.], juris Rn. 12).

b) Der Vollstreckungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2022 erfüllt diese Anforderungen nicht, da er nicht elektronisch eingereicht worden ist. Die Vorschrift des § 32b Abs. 3 Satz 1 [X.] steht dem, wie ausgeführt, nicht entgegen.

IV. Danach war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist wegen etwaiger ersatzfähiger Auslagen des Schuldners auch mit Blick auf § 2 GKG nicht entbehrlich.

Koch     

  

Löffler     

  

Schwonke

  

Feddersen     

  

Schmaltz     

  

Meta

I ZB 80/22

01.06.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Gera, 10. Oktober 2022, Az: 7 T 282/22

§ 451 Abs 1 StPO, § 459 StPO, § 459g Abs 2 StPO, § 6 Abs 1 Nr 1 JBeitrO, § 130d ZPO, § 569 Abs 2 S 1 ZPO, § 569 Abs 3 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2023, Az. I ZB 80/22 (REWIS RS 2023, 4349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4349

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