Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. 1 StR 283/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8072

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[X.]:[X.]:BGH:2017:130717B1STR283.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 283/17

vom
13. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen
gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Juli
2017
gemäß §§
46, 349 Abs.
1
StPO beschlossen:

1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2016 wird zu-rückgewiesen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abga-be von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei Fällen, in einem Fall in [X.] mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Pflichtver-teidiger des Angeklagten zunächst fristgerecht Revision eingelegt. Das Urteil wurde ihm am 3. Februar 2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6. März 2017 hat der Pflichtverteidiger die Revision zurückgenommen.
Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 8. März 2017 gegenüber dem [X.] erklärt, dass er
i-diger habe ihm mitgeteilt, dass er die Revision zurückgezogen habe. Er habe 1
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Mit Schriftsatz vom 28. März 2017 begründete der Pflichtverteidiger die g-vorigen Stand zu gewähren. Der Pflichtverteidiger versicherte anwaltlich, dass er den Angeklagten mit Schreiben vom 6. Februar 2017 gebeten habe, ihm spätestens bis zum 17.
Fe-bruar 2017 mitzuteilen, ob er die Durchführung eines Revisionsverfahrens [X.]. Er habe den Angeklagten ferner darauf hingewiesen, dass er die [X.] zurücknehmen werde, soweit bis zu diesem Zeitpunkt keine anderslautende Nachricht eingegangen sei. Das Schreiben des Angeklagten vom 8. Februar 2017 habe er schon seinem Wortlaut nach nicht als Auftrag zur Revisionsbe-gründung ansehen können, zumal er diesem mit weiterem Schreiben vom 22.
Februar 2017 mitgeteilt habe, dass er die Revision zurücknehmen werde, nachdem der Angeklagte auf das Schreiben vom 6. Februar 2017 keine Beauf-tragung zur Revisionsbegründung erteilt habe. Dessen Schreiben vom 8. [X.] 2017 habe er als Dank für die bisherige Tätigkeit im Strafverfahren und im asylrechtlichen Verfahren angesehen. Bis zum Ablauf der [X.] am 3. März 2017 sei keine Antwort des Angeklagten bei ihm [X.], so dass er die Revision am
6. März 2017 zurückgenommen habe.
2. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie entgegen § 344 StPO nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 345 Abs. 1 StPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Re-visionsbegründungsfrist ist dem Angeklagten nicht zu gewähren. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
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u-rückgenommen worden. Aus dem Schreiben des [X.] vom 28. März 2017 ergibt sich, dass dieser die Revision zurückgenommen hat, weil kein weiterer Auftrag zur [X.]sbegründung durch den Angeklagten erfolgt war. Zur Zu-rücknahme des eingelegten Rechtsmittels hätte es jedoch gemäß § 302 Abs. 2 StPO einer

i-e-ren Auftrags zur Revisionsbegründung sei er zur Zurück-nahme berechtigt, reichte dafür nicht aus.

2. Die Revision ist jedoch unzulässig, weil sie entgegen §
344 StPO nicht begründet worden ist. Eine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revi-sionsbegründungsfrist kann dem Angeklagten nicht gewährt werden:

Dem Angeklagten war aufgrund eines Schreibens des [X.] vom 22. Februar 2017 ([X.]) bekannt, dass die Revision nur begründet werden würde, wenn er seinem Rechtsanwalt einen dementsprechenden Auftrag erteilen würde. Da er dies nicht getan und auch keinen anderen Rechtsanwalt mit der Begründung der Revision beauftragt -
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und die Revision auch nicht selbst zu Protokoll der [X.] begründet hat, hat er die Frist zur Revisionsbe-gründung nicht ohne eigenes Verschulden versäumt (§ 44 Satz
1 StPO, vgl.
BGHR StPO § 302 Abs. 2

Rücknah-me

Raum

[X.] Bellay

Fischer Hohoff

Meta

1 StR 283/17

13.07.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. 1 StR 283/17 (REWIS RS 2017, 8072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8072

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1 StR 283/17

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