Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. IV ZR 72/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1169

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 72/09
vom

23. November 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und
Dr. Brockmöller

am
23.
November 2011

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 13.
Oktober 2011 wird auf Kosten der Klägerin, die auch die durch die Anhörungsrüge entstandenen Kosten der Streithelfer der Beklagten trägt, zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §
321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.

[X.] Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das [X.] der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-hen. Der [X.] hat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klä-gerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsfehler des an-gefochtenen Berufungsurteils und einen Revisionszulassungsgrund i.S.
von §
543 Abs.
2 ZPO ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde nach §
544 Abs.
4 ZPO zurückgewie-sen. Nach der vom [X.] gebilligten Rechtspre-1
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chung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27.
November 2007

[X.], [X.], 923; vom 12.
Mai 2010 aaO; [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2008

1 BvR 562/08, NJW
2008, 2635). Derartige Verstöße liegen nicht vor.

I[X.] Die Rechtssache hatte weder grundsätzliche Bedeutung noch hat die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
543 Abs.
2 Satz
1
ZPO). Anders als die Klägerin meint, war eine Zu-lassung der Revision schon im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht ankam (vgl. dazu [X.]s-beschluss vom 27.
Oktober 2004

IV
ZR 386/02, [X.], 809 unter II
2 m.w.N.).

1. Soweit das Berufungsgericht für den Schaden zweier Sparten-gesellschaften
der Klägerin (

und

) einen Versicherungsfall ver-neint hat, lag ein Revisionszulassungsgrund schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsurteil auf den von der Beschwerde diesbezüglich be-haupteten [X.] jedenfalls nicht beruht. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im Weiteren losgelöst von der Frage eines Versicherungsfalles auch darauf gestützt, dass die Beklagte ihre Annah-me des Versicherungsvertrages mit der [X.] 7509 wirksam nach §
123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Die Gründe, die den [X.] bewogen haben, zur Klärung der Voraussetzun-gen des Versicherungsfalles die Revision in der Sache IV ZR 117/09 3
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-
4
-

(vgl. [X.]surteil vom 25.
Mai 2011

IV ZR 117/09

Geldtransporte
[X.],
[X.], 918) zuzulassen, kamen mithin hier nicht zum Tragen. Darin liegt auch der Unterschied zu den
von der Anhörungsrüge angesprochenen [X.]sbeschlüssen vom 25.
Mai 2011 ([X.]) und vom 15.
August 2011 ([X.]), weil dort jeweils entschei-dungserheblich war, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hatte. Für die hier zu treffende Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde war es demgegenüber nicht erforderlich, zunächst das [X.]surteil vom 25.
Mai 2011 (aaO) und die damit einhergehende Klärung des Begriffs des Versicherungsfalles abzuwarten. Anders als die Klägerin meint, hat der [X.] das Verfahren mithin
aus sachlichen Gründen anders gestaltet als in den genannten
Parallelverfahren.

2. Die Zulassung der Revision war im Übrigen auch nicht geboten, soweit das Berufungsgericht die Arglistanfechtung hat durchgreifen las-sen.

a) Zwar hat der [X.] in der Sache [X.], in der die Klage einer anderen Versicherten vom Berufungsgericht ebenfalls mit der [X.] abgewiesen worden war, die Beklagte habe den Versiche-rungsvertrag mit der [X.] wirksam angefochten, die Revision mit Beschluss vom 21.
September 2011 (Geldtransporte [X.]I,
ver-öffentlicht in juris) zugelassen. Alleiniger [X.] war dort [X.], dass das Berufungsgericht einen Beweisantritt auf Vernehmung des ehemaligen [X.] und eines leitenden Mitarbei-ters der Beklagten als Zeugen zur Frage der Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art.
103 Abs.
1 GG ver-stoßen hatte (aaO Rn.
12
ff.). Der [X.] hat deshalb das dortige Beru-5
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fungsurteil nach §
544 Abs.
7 ZPO im [X.] aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Eine solche Verfahrensrüge hat die Beschwerdeführerin hier nicht erhoben.

b) Keiner grundsätzlichen Klärung bedurfte, inwieweit die [X.] wirksam ausge-schlossen werden konnte. Die Frage ist in der Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt. Der VII[X.] Zivilsenat hatte
einen vergleich-baren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits mit Urteil vom 17.
Ja-nuar 2007 ([X.] ZR 37/06, [X.], 1084 Rn.
6) für unwirksam erach-tet. Anders als die Oberlandesgerichte [X.] (Urteil vom 5.
Novem-ber 2008

[X.], juris) und [X.] (Urteil vom 18.
Dezember 2009

[X.], juris)
hatte sich das Berufungsgericht dazu nicht in Widerspruch gesetzt. Ergänzend wird insoweit auf den [X.]sbeschluss vom 21.
September 2011 (aaO Rn.
27-33) verwiesen, in dem die Rechtsauffassung des VII[X.] Zivilsenats lediglich bestätigt worden ist. [X.] war es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mehr ge-boten, vor der hier getroffenen Entscheidung die mündlichen Verhand-lungen vom 9.
November 2011 über mehrere Revisionen aus dem Kom-plex um den finanziellen Zusammenbruch eines anderen [X.] abzuwarten.

c) Im Beschluss vom 21.
September 2011 ([X.], aaO Rn.
53-59) hat der [X.] allerdings im Rahmen eines Hinweises für die neue Verhandlung die Begründung beanstandet, mit der das Berufungs-gericht es bisher

auch im vorliegenden Rechtsstreit

verneint hat, dass 7
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die Arglistanfechtung über den Abschluss des Versicherungsvertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche einvernehmliche Aufhebung der [X.] Nr. 7265 erfasst und im Ergebnis zu deren Wiederauf-leben führt. Wenngleich dem Berufungsgericht mithin bei der Prüfung der Voraussetzungen des §
139 BGB ein Rechtsfehler unterlaufen ist, konnte
auch
dies nicht zur Zulassung der Revision führen.

An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S.
von §
543 Abs.
2 Satz
1
Nr.
1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des [X.] beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der
[X.] und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspoli-cen und die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist mit-telbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge mit behaupteten Schäden von mehreren Millionen Euro betroffen, doch handelt es sich in-soweit sämtlich um ehemalige Auftraggeber der Versicherungsnehmerin ([X.]) und damit um einen abgeschlossenen Kreis von Ge-schädigten, weshalb sich die vom Berufungsgericht entschiedene Rechtsfrage nicht in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1.
Oktober 2002

[X.], [X.]Z 152, 181, 191; vom 4.
Juli 2002

[X.], [X.]Z 151,
221, 223). Einen verallgemeinerungsfähigen unrichtigen Rechtssatz hat das Berufungsge-richt bei Prüfung der Voraussetzungen des §
139 BGB nicht aufgestellt. Seine Entscheidung steht deshalb nicht in Divergenz zum Urteil des [X.] vom 16.
Mai 2007 (VersR
2007, 1681), so dass die Zulassung der Revision nicht zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erfolgen musste

543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Alt.
2 ZPO). Dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Klägerin bei der Prüfung des §
139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.
10
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Es kommt hinzu, dass [X.] in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden müssen (§
544 Abs.
2 Satz
3 ZPO), die Beschwerdeführerin den vorgenannten Rechtsfehler des Berufungsgerichts jedoch nicht beanstandet.

3. Wegen der weiteren [X.] der Beschwerdeführerin wird [X.] auf den [X.]sbeschluss vom 21.
September 2011 ([X.] aaO) verwiesen. Die [X.] der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hatte
der [X.] auch im Übrigen geprüft
und für nicht durchgreifend er-achtet.

Dr. Kessal-Wulf

[X.]

[X.]

[X.] Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.09.2008 -
6 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.03.2009 -
8 [X.]/08 -

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Meta

IV ZR 72/09

23.11.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2011, Az. IV ZR 72/09 (REWIS RS 2011, 1169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1169

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 117/09

IV ZR 247/09

IV ZR 38/09

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