Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZR 133/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1755

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 25. September 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] Vorbemerkung 3 Absatz 4; [X.] [X.] Nr. 2300, 3101 Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist auch auf die verminderte Verfah-rensgebühr anteilig anzurechnen.
[X.], [X.]eil vom 25. September 2008 - [X.]/07 - [X.]

AG [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2008 durch [X.] Ganter, die [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 28. Juni 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die allei-nige Verantwortung des bei der Beklagten versicherten Unfallgegners steht au-ßer Streit. [X.] hat die Beklagte insgesamt einen Betrag von 6.351,99 • gezahlt. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger unter anderem Anwaltskosten in Höhe von 1.460,15 • geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer über die Höhe der entstandenen Geschäftsgebühr eingeholt. Es hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Beru-fung zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 1.175,95 • nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verlangt der Kläger restliche Anwaltskosten in Höhe von 284,20 • nebst Zinsen. 1 - 3 - Entscheidungsgründe: 2 Die Revision bleibt ohne Erfolg.
[X.] 1. Das Berufungsgericht hat eine Geschäftsgebühr ([X.] [X.]; seit dem 1. Juli 2006 wortgleich [X.] [X.] 2300) von 1,3 für erstattungsfähig gehalten. Die Tätigkeit des Anwalts des [X.] sei nicht überdurchschnittlich umfangreich gewesen, sondern habe sich darin erschöpft, die Beklagte - die ihre Einstandspflicht dem Grunde nach anerkannt habe - in zwei Telefonaten und dazu gehörenden Schreiben wegen der ausstehenden Zahlung anzumah-nen. Auch nach Schwierigkeit und Bedeutung sei die Sache allenfalls durch-schnittlich gewesen. An das Gutachten der Rechtsanwaltskammer, das eine Gebühr von 2,0 für angemessen gehalten habe, sei das Gericht nicht gebun-den. 3 2. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 4 a) Der Kläger kann diejenigen Gebühren ersetzt verlangen, die er selbst seinem Anwalt schuldet. Dazu gehört die Geschäftsgebühr nach [X.] [X.] Nr. 2400. 5 b) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Ein-zelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit so-wie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach 6 - 4 - billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Im Rechtsstreit zwischen Anwalt und Mandant über die Billigkeit der vom Anwalt getroffenen Bestimmung (§ 315 Abs. 3 BGB) hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der [X.] einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Sinn dieser Regelung ist es, den Sachverstand und die Erfahrung der Rechtsanwaltskammern zur Frage der Angemessenheit der Gebühren fruchtbar zu machen (BT-Drucks. 15/1971, [X.]). Eine Bindung des Gerichts an das Ergebnis des eingeholten Gutachtens sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Zu den vergleichbaren Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (§ 12 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Satz 2 BRAGO) hat der [X.] bereits entschieden, dass das Gutachten der Rechtsanwaltskammer der freien richterlichen Würdi-gung unterliegt ([X.] 162, 98, 104; [X.], [X.]. v. 11. Dezember 2003 - [X.] ZR 109/00, [X.], 1792, 1795). Nichts anderes gilt für § 14 Abs. 2 [X.] (vgl. etwa [X.] in [X.], [X.] 18. Aufl. § 14 Rn. 40; [X.] in [X.]/[X.]/Schons, [X.] 2. Aufl. § 14 Rn. 108; [X.] in [X.] u.a., [X.] 2. Aufl. § 14 Rn. 129). Im Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber des Anwalts und einem [X.], der zur Erstattung der Anwaltskosten verpflichtet ist, soll § 14 Abs. 2 [X.] nicht anwendbar sein (BVerwG NJW 2006, 247, 248 Rn. 19). Eine Bindung des Gerichts an ein gleichwohl eingeholtes Gutachten tritt unabhängig davon eben-falls nicht ein. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. 7 c) Das Revisionsgericht kann das Beurteilungsermessen des Tatrichters nicht in vollem Umfang nachprüfen. Rechtlich nachprüfbar ist, ob der Begriff der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB und § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] verkannt worden ist. [X.] kann ferner sein, ob bei der Beurteilung von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zutreffende Maßstäbe, auch für 8 - 5 - eine Differenzierung des anwaltlichen Leistungsbildes innerhalb derselben abs-trakten Gebührenangelegenheit, angewendet worden sind (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Dezember 2003 - [X.] ZR 109/00, aaO). Insoweit sind dem Berufungsgericht jedoch keine Fehler vorzuwerfen. Die Revision nimmt die Annahme des [X.] [X.]eils hin, die vom Anwalt des [X.] entfalteten Tätigkeiten seien nach Umfang und Schwierigkeit allenfalls als durchschnittlich zu bezeichnen. Für die Abwicklung eines "durchschnittlichen" oder "normalen" Verkehrsunfalls ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen ([X.], [X.]. v. 31. Oktober 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 420, 421 Rn. 8). d) Entgegen der Ansicht der Revision haben die [X.]en dieses [X.] keinen [X.]vertrag (§§ 317, 319 BGB) geschlossen, wel-cher zu einer Bindung an das Ergebnis des eingeholten Gutachtens führen könnte. Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines [X.] nicht festgestellt. Die Revision zeigt auch kein vom Berufungs-gericht übergangenes Vorbringen der [X.]en aus den Tatsacheninstanzen auf, welches den Schluss auf einen [X.]vertrag rechtfertigen könn-te. Der [X.] übernimmt es, als Dritter die einer Vertragspartei ob-liegende Leistung zu bestimmen (§ 317 Abs. 1 BGB). Auf die von ihm getroffe-ne Bestimmung der Leistung ist § 319 BGB entsprechend anwendbar. Die Be-stimmung der Leistung durch ihn ist für die Vertragsparteien grundsätzlich ver-bindlich ([X.] 43, 374, 376). Ein Beweisantrag oder eine Beweisanregung im Zivilprozess bedeutet regelmäßig nicht, dass die [X.] sich dem Ergebnis der Begutachtung unterwerfen will. Dass die Beklagte eine Geschäftsgebühr von 2,0 in ihre Berechnung eingestellt hat, nachdem das Gutachten der [X.] vorlag, stellt weder ein nachträgliches Angebot auf Abschluss ei-nes [X.]vertrages noch ein Indiz für einen früheren Vertrags-schluss dar. 9 - 6 - I[X.] 10 1. Das Berufungsgericht hat ferner eine gemäß [X.] [X.] Nr. 3101 wegen vorzeitiger Erledigung auf 0,8 ermäßigte Verfahrensgebühr ([X.] [X.] [X.]) für erstattungsfähig gehalten. Auf diese Gebühr hat es gemäß [X.] [X.] die hälftige Geschäftsgebühr nach [X.] [X.] Nr. 2400 von 1,3 angerechnet, so dass nur eine Gebühr von (0,8 Œ 0,65 =) 0,15 verblieb. 2. Auch diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. 11 a) Die Verfahrensgebühr nach [X.] [X.] [X.] entsteht für das Betrei-ben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. [X.] [X.] Vorbemerkung 3 Abs. 2), sofern - wie im vorliegenden Fall - bereits Klageauftrag erteilt worden war. War zuvor schon eine Geschäftsgebühr nach [X.] [X.] Nr. 2400 angefal-len, die ebenfalls für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht ([X.] [X.] Vorbemerkung 2.4 Abs. 3), wird diese zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet ([X.] [X.] Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1). Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des [X.] vermindert sich durch die anteilige Anrechnung nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr ([X.], [X.]. v. 7. März 2007 - [X.], [X.], 2049, 2050 Rn. 11; Beschl. v. 22. Januar 2008 - [X.], [X.], 1323, 1324 f Rn. 6 ff; v. 30. April 2008 - [X.], [X.], 1346 Rn. 4). Die Anrechnung hat zwingend zu erfolgen. 12 b) Endet der Auftrag, bevor der Anwalt die Klage eingereicht hat, ermä-ßigt sich die Verfahrensgebühr nach [X.] [X.] [X.] auf 0,8 ([X.] [X.] 13 - 7 - Nr. 3101). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Geschäftsgebühr auch auf die verminderte Verfahrensgebühr ("[X.]") anzurechnen. 14 aa) Der Wortlaut der Anrechnungsvorschrift des [X.] [X.] Vorbemerkung 3 Abs. 4 ist eindeutig. Die Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, unabhängig davon, ob es sich um die volle Gebühr nach [X.] oder die verminderte Gebühr nach Nr. 3101 han-delt. Auch die verminderte Gebühr nach Nr. 3101 ist eine Gebühr, die im ge-richtlichen Verfahren anfällt. [X.] beginnt der "Erste Rechtszug" (so die Überschrift des 1. Abschnitts von Teil 3 des [X.]) bereits mit der Erteilung des (unbedingten) [X.], nicht erst mit der [X.] der Klageschrift bei Gericht (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Februar 2007 - [X.] ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn. 11). Dass die Vorschrift der [X.] [X.] Nr. 3101 keinen eigenen Gebührentatbestand enthält, sondern nur eine Unterart der [X.] der [X.] darstellt, ergibt sich aus dem ebenfalls eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschriften. bb) Die Materialien zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Art. 3 des Kos-tenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 12. Februar 2004, BT-Drucks. 15/1971, [X.] ff, 209, 211) enthalten keinerlei Hinweis darauf, dass die Anrechnungs-vorschrift des [X.] [X.] Vorbemerkung 3 Abs. 4 für die gemäß Nr. 3101 vermin-derte Verfahrensgebühr nicht gelten soll. Die Beschränkung der Anrechnung auf höchstens einen Gebührensatz von 0,75 könnte umgekehrt auf eine Absicht des Gesetzgebers hindeuten, eine gänzliche Aufzehrung der (verminderten) Verfahrensgebühr durch die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr [X.]. 15 - 8 - cc) Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften bleiben bei einer An-wendung auch auf die verminderte Verfahrensgebühr ebenfalls gewahrt. Die Anrechnung soll ausschließen, dass ein und dieselbe Tätigkeit doppelt - durch die Geschäfts- und zusätzlich durch die Verfahrensgebühr - vergütet wird. Der Umfang der durch das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information veranlassten anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der Anwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit be-fasst war. Eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung des Anwalts, der [X.] einen [X.] erhält, mit dem Anwalt, der zunächst außergericht-lich tätig war (und diese Tätigkeit gesondert vergütet erhält), ist nicht zu [X.] (BT-Drucks. 15/1971, [X.]). Diese Überlegung gilt unabhängig da-von, ob die Klage schließlich eingereicht wird oder ob sich die Sache zuvor an-derweitig erledigt. 16 Nach der amtlichen Begründung der Anrechnungsvorschriften ist die [X.] außerdem erforderlich, um eine außergerichtliche Erledigung zu för-dern. Es müsse der Eindruck vermieden werden, der Anwalt habe ein gebüh-renrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Dieses Interesse kollidiere zwangsläufig mit dem Bestreben einer aufwandsbezogenen Vergü-tung. Diesen unterschiedlichen Interessen solle die [X.] des [X.] der Vorbemerkung 3 [X.] [X.] gerecht werden (BT-Drucks. 15/1971, [X.]). Die Revision verweist darauf, dass eine Anrechnung auch auf die ver-minderte Verfahrensgebühr zu deren weiterer Reduzierung führe, was mit dem Bemühen des Gesetzgebers, die außergerichtliche Beilegung von Rechtsstrei-tigkeiten gebührenrechtlich zu fördern, nicht im Einklang stehe. Diese Überle-gung ist nur insofern richtig, als auch die Beilegung zwischen der Erteilung des [X.] und der Klageerhebung prozessual noch eine "außergerichtliche" ist. Dass der Anwalt bei einer Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die [X.] - 9 - rensgebühr aus [X.] [X.] 3100 besser steht als bei einer Anrechnung auf die Gebühr aus [X.] [X.] 3101, ist jedoch angemessen, weil er typischerweise für das nicht vorgerichtlich erledigte Verfahren mehr Aufwand treiben muss. Dafür, dass auch die verminderte Verfahrensgebühr durch die Anrechnung nicht völlig aufgezehrt wird, sorgt die Begrenzung der Anrechnung auf einen Gebührensatz von höchstens 0,75. Unterbliebe die Anrechnung im Fall des [X.] [X.] Nr. 3101, führte dies überdies dazu, dass sich die Gebühren des Anwalts, der vor Erteilung des [X.] bereits eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,0 verdient hat, durch die Einreichung der Klage zunächst verringerte. Bis zur Einreichung der Klage könnte er dann nämlich die Gebühr nach [X.] [X.] Nr. 3101 von 0,8 anrech-nungsfrei beanspruchen. Mit der Einreichung der Klage wäre zwar die Gebühr nach [X.] [X.] [X.] von 1,3 verdient; auf diese ist jedoch die hälftige Ge-schäftsgebühr anzurechnen, so dass nur eine Gebühr von weniger als 0,8 verbliebe. Ein solcher Regelungsplan des Gesetzes wäre sinnwidrig. [X.] dafür, dass der Gesetzgeber die Einreichung einer Klageschrift mit dem
18 - 10 - Verlust bereits verdienter Gebühren sanktionieren wollte, finden sich [X.] weder im Gesetzestext noch in den Materialien zum Kostenrechtsmoder-nisierungsgesetz. Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 27.09.2006 - 1 C 630/06 - [X.], Entscheidung vom 28.06.2007 - 6 S 391/06 -

Meta

IX ZR 133/07

25.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZR 133/07 (REWIS RS 2008, 1755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1755

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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