Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2019, Az. 3 StR 21/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 7694

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Gegenstand

Revision im Strafverfahren: Aufklärung der Voraussetzungen eines behaupteten Beweisverwertungsverbots im Wege des Freibeweises


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 154/61, [X.]St 16, 164; Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 3 [X.], [X.]R StPO § 136a Abs. 1 Satz 3, Vereinbarung 1; offen gelassen von [X.], Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69, Rn. 73; Beschluss vom 14. September 2010 - 3 [X.], [X.]St 55, 314, Rn. 11) sind die Voraussetzungen eines - hier von der Verteidigung behaupteten - [X.] nach § 136a StPO im Wege des [X.] aufzuklären; insoweit ist das Revisionsgericht zu eigener Prüfung berufen. Es ist grundsätzlich weder auf die Feststellungen des Tatgerichts beschränkt noch an dessen Beweiswürdigung gebunden ([X.], Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 154/61, [X.]St 16, 164, 167). Der [X.] kommt bei eigener revisionsgerichtlicher Überprüfung anhand der mitgeteilten Umstände zu den Beschuldigtenvernehmungen des Angeklagten zu dem Ergebnis, dass dieser verbotenen [X.] nicht unterworfen wurde. Dabei sind - wie schon die [X.] ausgeführt hat - die in sich stimmigen und durch objektive Umstände bestätigten Angaben der Ermittlungsbeamten zugrunde zu legen. Diese werden weder durch die schon aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit unglaubhaften gegenteiligen Erklärungen des Angeklagten widerlegt, noch durch die ohne näheren Bezug zum vorliegenden Fall in die Revisionsbegründung eingerückten, weitgehend ohne Kenntlichmachung wörtlich aus einer Veröffentlichung des Verteidigers des Angeklagten übernommenen, pauschalen und empirisch nicht belegten Ausführungen über die vermeintliche Befangenheit von Ermittlern in Zweifel gezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten der [X.] und deren Würdigung sowie zu der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge, die Verteidigung habe bei der freibeweislichen Anhörung des [X.] keine Fragen stellen dürfen, nimmt der [X.] zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.].

Soweit sich ein Verstoß gegen § 136a StPO auch daraus ergeben soll, dass der Angeklagte in rechtswidriger Art und Weise seiner Freiheit beraubt gewesen sei, ist die Rüge bereits unzulässig, weil die Revision nicht mitteilt, welche Tatsachen den Ermittlungsbeamten bekannt waren und welche Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht daraus abzuleiten waren, als der Angeklagte zur Vernehmung auf der Polizeiwache gebeten wurde (vgl. zu diesem Vortragserfordernis [X.], Urteil vom 28. Juni 2018 - 3 StR 23/18, [X.], 734 f.). Dazu hätte insbesondere der Vermerk der Staatsanwaltschaft [X.] vom 3. Februar 2018 vorgelegt werden müssen, aus dem sich Erkenntnisse zu der vor den Beschuldigtenvernehmungen des Angeklagten und der Mitangeklagten vorhandenen Verdachtslage ergeben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass insoweit eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft nunmehr gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 347 Abs. 1 Satz 3 StPO) und deshalb geboten gewesen wäre.

Schäfer     

        

Gericke     

        

Ri‘in[X.] Wimmer
befindet sich im
Urlaub und ist deshalb
gehindert zu
unterschreiben.

                                   

Schäfer

        

Berg     

        

Hoch     

        

Meta

3 StR 21/19

02.05.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mönchengladbach, 24. September 2018, Az: 27 Ks 3/18

§ 136a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2019, Az. 3 StR 21/19 (REWIS RS 2019, 7694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7694

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