Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. 2 StR 388/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15564

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 388/14

vom
12. Februar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
-
zu Ziffer 3. auf dessen Antrag
-
und des
Beschwerdeführers am 12.
Februar 2015
gemäß § 349 Abs.
2 und
4
[X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2014
mit den zugehörigen Feststel-lungen
a)
in den Fällen [X.], [X.] und [X.] 3.5. der Urteilsgründe,
b)
im [X.]
aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmit-tels, an eine andere
[X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
3.
Die weiter
gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
wegen Vergewaltigung in acht Fäl-len und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren
ver-urteilt
und eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin
getroffen. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§
349 Abs.
2 [X.]).
1
-
3
-
1. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung in den Fällen [X.], [X.] und [X.] 3.5. der Urteilsgründe
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen drängte der Angeklagte die Nebenklägerin kurz nach der Geburt des gemeinsamen [X.] im Juni/Juli 2006 zu sexuellem Verkehr, den sie ablehnte. Er wandte ihr gegenüber "zunächst im Flur der Wohnung und dann auf der Couch im Wohnzimmer körperliche Gewalt"
an und vollzog schließlich den Beischlaf (Fall [X.] der Urteilsgründe). Im März
2009 kam es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu von ihr erneut abgelehntem
Vaginalverkehr, den er "mit seiner körperlichen Überlegenheit"
erzwang (Fall [X.] der Urteilsgründe). Nähere Feststellungen zur vom Ange-klagten angewendeten Gewalt waren der [X.] in diesen beiden Fällen nicht möglich.
Ende Juni 2013 begehrte der Angeklagte erneut von der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr. Als sie das Wohnzimmer verlassen wollte, zog er sie in Richtung der Couch. Der Angeklagte verließ das Wohnzimmer, um sich ein Kondom aus dem Schlafzimmer zu holen, während sie auf der Couch sitzen blieb, "da sie nicht wusste, wohin sie hätte gehen können, ohne dass der Ange-klagte ihr nachkommt". Als der Angeklagte zurückkehrte, sich neben sie setzte und sie zu küssen begann, sagte sie ihm, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, und schubste den Angeklagten von sich weg.
"Der Angeklagte ließ sich davon aber nicht abhalten und führte schlussendlich den Vaginalverkehr bis zum Samenerguss durch"
(Fall [X.] 3.5. der Urteilsgründe).
b)
Im Fall [X.] und [X.] der Urteilsgründe ist die vom Angeklagten an-gewendete Gewalt nicht mit Tatsachen
belegt; die bloße Feststellung mit dem Gesetzeswortlaut ist nicht ausreichend (vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 29. Aufl., Rn. 284). Im Fall [X.] 3.5. der Urteilsgründe ist die 2
3
4
5
-
4
-
Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe die Geschädigte mit Gewalt zur Duldung des
sexuellen Übergriffs
genötigt, ebenfalls nicht belegt. Anders als der [X.] meint, ergeben sich entsprechende Feststellun-gen auch nicht aus der Gesamtschau der Urteilsgründe. Denn in allen weiteren nicht zu beanstandenden Fällen hat das [X.] das Tatbestandsmerkmal "Gewalt"
im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB jeweils im Einzelnen festge-stellt.
2. Die Aufhebung in den Fällen [X.], [X.] und [X.] 3.5.
der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des [X.]s nach sich.
Wegen der schwierigen Beweislage in den Fällen
[X.] und [X.] der Urteilsgründe könnte
die Anwendung des
§ 154 [X.] nahe liegen.
Die (teilweise) Aufhebung des Urteils erfasst nicht den [X.] ([X.], Urteil vom 17.
Juli 2014 -
4 [X.], insoweit in [X.], 569
nicht abgedruckt; [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl.,
§ 406a Rn.
8);
eine Aufhebung der Adhäsionsentscheidung ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. 6
7
-
5
-
Senat,
Urteil vom 28. November 2007 -
2 [X.], [X.]St 52, 96, 98). Auf den [X.] des Senats vom 8.
Oktober 2014 -
2 StR 137/14 und 2
StR 337/14 wird hingewiesen.
Fischer [X.] Eschelbach

Ott Zeng

Meta

2 StR 388/14

12.02.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. 2 StR 388/14 (REWIS RS 2015, 15564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15564

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4 StR 158/14

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