Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. XII ZR 48/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4849

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 48/09
Verkündet am:

13. Juli 2011

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
EGBGB Art. 11 Abs. 1, 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 1408, 1410
Zur Vereinbarung der Gütertrennung bei Geltung des [X.] Güterrechtsstatuts durch eine bei Eheschließung auf [X.] gegenüber dem Standesbeamten abge-gebene Erklärung zur Wahl des Güterstandes.
[X.], Urteil vom 13.
Juli 2011 -
XII ZR 48/09 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1.
Juni 2011
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne
und
die Richter
Weber-Monecke, Dose, Dr.
Klinkhammer
und Dr.
[X.]
für Recht erkannt:
Auf die
Revision des Antragstellers wird
das Urteil des
4.
Zivilsenats
des [X.] als Familiensenat
vom 17.
Februar
2009
aufgehoben.
Auf die Berufung des Antragstellers wird Ziffer
2. des Teilurteils des Amtsgerichts -
Familiengericht
-
Bonn vom 25.
Juli 2008 ab-geändert und die Klage insoweit abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Antragstellers zur Aus-kunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren
nach [X.]
Güterrecht.
Die in [X.] lebenden Parteien schlossen am 26.
Dezember 2002 vor dem Standesbeamten in [X.] / [X.] die Ehe. Der Antragsteller war zur [X.] Staatsangehöriger, die Antragsgeg-nerin mauritische Staatsangehörige. Schon zu diesem Zeitpunkt hatten die [X.] ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.]. In der in [X.] und 1
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englischer Sprache abgefassten Heiratsurkunde ist im Abschnitt "Matrimonial Regime / Régime Matrimonial"
vermerkt, dass die Parteien anlässlich ihrer Eheschließung vor dem Standesbeamten übereinstimmend erklärt haben, im Güterstand des "Legal system of separation of goods / Régime légal de séparation
de [X.]", der dem Güterstand der Gütertrennung nach [X.] Recht entspricht, leben zu wollen.
Das Amtsgericht hat durch Teilurteil entschieden und der [X.] stattgegeben. Die Berufung des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der An-tragsteller
die Abweisung der Auskunftsklage erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin nach §
1379 BGB bejaht und zur Begründung ausgeführt,
der materiell-rechtlichen Wirkung der Ehe nach [X.] Recht mit dem gesetzlichen Gü-terstand der Zugewinngemeinschaft sei der Vorrang vor der Wahl eines Güter-standes vor dem Standesbeamten auf [X.] einzuräumen. Nach Art.
15 Abs.
1 EGBGB iVm Art.
14 Abs.
1 Nr.
2 EGBGB sei hinsichtlich der güterrecht-lichen Wirkungen der Ehe [X.] Recht anzuwenden, weil die Parteien zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] [X.] und noch immer hätten. Nach [X.] Recht könne der gesetzliche 3
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Güterstand der Zugewinngemeinschaft nur durch den Abschluss eines formgül-tigen [X.]
ausgeschlossen werden. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Einen notariellen Ehevertrag hätten die Parteien nicht abgeschlossen. Die bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten zwingend vorge-schriebene Wahl eines nach der dortigen Rechtsordnung gesetzlich vorgese-henen Güterstandes stelle ebenfalls keinen formgültigen Ehevertrag
dar. Auch nach mauritischem Recht müsse ein Ehevertrag vor einem Notar beurkundet werden. Die Einhaltung des Ortsrechts von [X.] sei zudem nur für die [X.] der Wirksamkeit der Eheschließung als solche von Bedeutung, könne aber keine Änderung der Wirkungen der Ehe zur Folge haben, wenn diese nach [X.]
Recht zu beurteilen wären. Nach dem Wortlaut des Art.
15 Abs.
1 EGBGB unterlägen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe nicht dem "für"
die Eheschließung, sondern dem "bei"
der Eheschließung für die Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Dieses Merkmal sei daher nicht konstitutiv, sondern beinhalte nur ein rein zeitliches Element, das zur Unwandelbarkeit des [X.] führe.

II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht in [X.] stand.
Der Antragsgegnerin
steht
gegen den
Antragsteller kein Auskunftsanspruch gemäß §
1379 Abs.
1 Satz
1 BGB zu, weil die Parteien für ihre Ehe den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wirksam aus-geschlossen und Gütertrennung vereinbart haben.
1. Zutreffend hat
das Berufungsgericht allerdings die güterrechtlichen Wirkungen der von den Parteien auf [X.] geschlossenen Ehe nach [X.] Recht beurteilt.
Denn nach Art.
15 Abs.
1 EGBGB bestimmt sich das 6
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Güterrechtsstatut nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist, sofern die Eheleute keine Rechtswahl nach Art.
15 Abs.
2 EGBGB getroffen haben. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Parteien, die bei ihrer Heirat unterschiedliche Staatsbürgerschaften hatten,
im Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.], so dass für die allgemeinen Ehewirkungen gemäß Art.
14 Abs.
1 Nr.
2 EGBGB [X.] Recht gilt. Eine Rechtswahl nach Art.
15 Abs.
2 EGBGB haben die Parteien nicht getroffen. Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Parteien unterliegen daher dem [X.] Sachrecht.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Parteien jedoch durch ihre gemeinsame Erklärung zur Wahl des Güterstandes gegen-über dem Standesbeamten bei der Eheschließung auf [X.] wirksam den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und Gü-tertrennung vereinbart.
a) Nach [X.] Güterrecht können
die Ehegatten gemäß §
1408 Abs.
1 BGB ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Vertrag regeln, der bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars [X.] werden muss (§
1410 BGB). Wird eine güterrechtliche Vereinbarung -
wie im hier zu entscheidenden Fall
-
von Eheleuten unterschiedlicher Staats-angehörigkeiten geschlossen, entscheidet das im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses geltende [X.] nach Art.
15 Abs.
1 EGBGB über [X.],
materiellrechtliche Wirksamkeit
und möglichen Inhalt
des [X.] ([X.]/[X.] [2010] §
15 EGBGB Rn.
304
ff.; [X.]/Thorn BGB 70.
Aufl. §
15 EGBGB Rn.
30).
Ob der
Ehevertrag [X.] zustande [X.] ist, bestimmt sich dagegen nach der Anknüpfungsregelung des Art.
11 EGBGB ([X.]/[X.] [2010] §
15 EGBGB Rn.
315).
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-
b) Ein Ehevertrag iSv §
1408 Abs.
1 BGB ist ein Rechtsgeschäft zwi-schen Verlobten oder Eheleuten zur Regelung ihrer güterrechtlichen [X.], dessen Zustandekommen sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§
145
ff. BGB
richtet ([X.] in [X.] BGB §
1408 Rn.
2; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1408 Rn.
4). Daher bedarf es zum Abschluss eines [X.] zweier übereinstimmender Willenserklärungen der Ehewilligen, die darauf gerichtet sind, rechtsverbindlich die güterrechtlichen Wirkungen
ihrer Ehe zu gestalten (vgl. [X.]/Ellenberger BGB 70.
Aufl. Einf. v. §
145 BGB
Rn.
2). Da das eheliche
Güterrecht von dem
Grundsatz der Vertragsfreiheit beherrscht wird, können die Ehewilligen ihre auf die Ehe bezogenen Vermögensbeziehun-gen weitgehend frei regeln
(zu den Schranken vgl. [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1408 Rn.
9
ff.). Sie können einen Güterstand insgesamt wählen, einen anderen Güterstand ersetzen oder einen Güterstand modifizieren ([X.]/Brudermüller BGB 70.
Aufl. §
1408 BGB Rn.
15).

c) Gemessen an diesen Wesensmerkmalen einer güterrechtlichen [X.] iSv §
1408 Abs.
1 BGB haben die Parteien bei der Eheschließung durch ihre gemeinsame Erklärung vor dem mauritischen Standesbeamten
wirk-sam Gütertrennung vereinbart.
(1) Nach
mauritischem
Güterrecht können Ehegatten die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe entweder den
gesetzlichen Güterständen
der Güterge-meinschaft
("community of goods", vgl. Art.
1401
ff. [X.])
oder der Gütertrennung ("separation of goods", vgl. Art.
1475
ff. Code Civil
Mauricien)
unterstellen oder einen
anderen Güterstand wählen (Art.
1479 [X.]). Andere als die beiden gesetzlichen Güterstände können die Ehegatten nur durch den Abschluss eines notariell beurkundeten [X.] wählen (Art.
1393 Abs.
2, 1479 [X.]). Geben die Ehegatten bei der Eheschließung keine Erklärung ab und haben sie auch keinen Ehevertrag 10
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-
geschlossen, wird die Ehe im Güterstand der Gütergemeinschaft geführt (Art.
1400 [X.]). Entscheiden sich die Heiratswilligen für den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung, genügt
für die Wahl die [X.] Erklärung der Ehegatten gegenüber dem Standesbeamten bei der [X.], dass die Ehe unter dem gesetzlichen Güterstand der Gütertren-nung geschlossen werden soll (Art.
1475 [X.]).
Über diese Möglichkeiten werden die Heiratswilligen bereits bei der [X.] durch den Standesbeamten informiert

20 Abs.
1
(b)
(ii) [X.] 1981). Zusätzlich erhalten sie ein gedrucktes Erläuterungsblatt aus-gehändigt

20 Abs.
1
(b)
(i) [X.] 1981). Bei der Eheschließung [X.] der Standesbeamte die Eheleute dann, welchen der beiden gesetzlich vorgesehenen
Güterstände sie wählen wollen oder ob sie einen Ehevertrag ab-geschlossen haben (vgl. §
24 Abs.
2
(b) [X.] [X.] 1981).
(2) Nach der Systematik des mauritischen Ehegüterrechts handelt es sich bei der Gütertrennung nach Art.
1475 [X.] zwar um einen gesetzlich geregelten Güterstand. Dieser tritt jedoch nicht -
vergleichbar dem
gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach [X.] Recht
(vgl. §
1363 Abs.
1 BGB)
-
zwingend als gesetzliche Folge der Eheschließung ein.
Nach mauritischem Recht müssen sich die Ehewilligen vielmehr bewusst und einverständlich für den Güterstand der Gütertrennung entscheiden und ei-ne entsprechende gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten bei der Eheschließung abgeben. Aus der Sicht des [X.] Rechts kann diese ge-meinsame Erklärung der Ehewilligen als Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen verstanden werden, die darauf gerichtet sind, [X.] die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe zu gestalten.
Durch die Abgabe der gemeinsamen Erklärung bei der Eheschließung bekunden die
Ehewilligen ihren
übereinstimmenden
Willen,
ihre Vermögensbeziehungen dem Güterstand 13
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der Gütertrennung zu unterstellen.
Dies entspricht den materiellen Anforderun-gen an den Abschluss eines
[X.]
nach §
1408 Abs.
1 BGB.
(3) Es bestehen auch keine inhaltlichen Bedenken, die Vorgänge bei der Eheschließung der Parteien auf [X.] als wirksame güterrechtliche Verein-barung nach [X.] Recht anzusehen. Die Parteien haben sich mit der Wahl der Gütertrennung nach Art.
1475
ff. [X.] für einen Gü-terstand entschieden, den auch das [X.] Güterrecht kennt. Nach Art.
1476 Abs.
1 [X.] behält jeder Ehegatte in der Weise die Verwaltung, Nutzung und freie Verfügungsbefugnis über seine persönlichen Güter, als ob er nicht verheiratet wäre [X.]/[X.]/Henrich Internationales Ehe-
und
Kind-schaftsrecht
[2009] [X.]
Art.
1476 [X.]). Jeder Ehegatte haftet für Schulden, die er vor oder während der Ehe eingegangen ist, allein (Art.
1476 Abs.
2 [X.]). Diese
klare Trennung der Vermögens-massen der Eheleute und die nach der Eheschließung fortdauernde
alleinige Verwaltung des Vermögens sind
auch prägende Merkmale
des Güterstandes der Gütertrennung nach [X.]
Recht ([X.]/Brudermüller BGB 70.
Aufl. v.
§
1414 Rn.
1). Die Gütertrennung nach mauritischem Recht ist daher der Gü-tertrennung nach [X.] Recht in wesentlichen Punkten
vergleichbar.
d) Schließlich ist die güterrechtliche Vereinbarung der Parteien auch [X.] zustande gekommen.
(1) Die Formerfordernisse
für ein im Ausland abgeschlossenes Rechts-geschäft richten
sich nach der Kollisionsnorm des Art.
11 Abs.
1 EGBGB ([X.]/Winkler
von Mohrenfels BGB [2007] Art.
11 EGBGB Rn.
82; [X.]/[X.] 5.
Aufl. Art.
11 EGBGB Rn.
22). Nach dieser Vorschrift ist ein im Ausland abgeschlossenes Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende 15
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-
Rechtsverhältnis anzuwenden ist (Geschäftsrechtsform), oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird (Ortsrechtsform). Damit stellt Art.
11 Abs.
1 EGBGB zur Erleichterung des internationalen Rechtsverkehrs die Formvorschriften des Ortsrechts gleichwertig neben die nach dem inhaltlich maßgebenden Geschäftsrechts ([X.]/[X.] 5.
Aufl. Art.
11 EGBGB Rn.
36; [X.]/Thorn BGB 70.
Aufl. Art.
11 EGBGB Rn.
6).
(2) Da nach mauritischem Recht für die Wahl der Gütertrennung die ge-meinsame Erklärung der Ehegatten gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung ausreicht und diese Form nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts
eingehalten wurde, genügt
die güterrechtliche Vereinbarung der Parteien
der maßgeblichen Ortsrechtsform
(Art.
11 Abs.
1 Alt.
2 EGBGB). Dadurch wird die nach [X.] Recht erforderliche notarielle Beurkundung nach §
1410 BGB
des [X.] ersetzt.
3.
Das Berufungsurteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der [X.] kann -
mit Ausnahme der Kosten
-
in der Sache abschließend entscheiden. Da die
Antragsgegnerin aufgrund der wirksamen Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung vom Antragsteller keinen
Zugewinnausgleich verlangen kann,
kann die
Antragsgegnerin auch den Auskunftsanspruch nach §
1379 Abs.
1
BGB nicht geltend machen
(vgl. [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1379 Rn.
5 mwN).
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-
10
-
Auf die Berufung des Antragstellers ist ihre Klage daher unter Abände-rung des amtsgerichtlichen Urteils insoweit abzuweisen.

Hahne

Weber-Monecke

Dose

Klinkhammer

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.07.2008 -
45 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.02.2009 -
II-4 [X.]/08 -

20

Meta

XII ZR 48/09

13.07.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. XII ZR 48/09 (REWIS RS 2011, 4849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4849

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZR 48/09

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