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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; telekommunikationsrechtliches Wegerecht
Die Bes[X.]hwerde der Klägerin gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision ist begründet. Die Re[X.]htssa[X.]he hat die geltend gema[X.]hte grundsätzli[X.]he Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob ein Re[X.]ht zur Benutzung öffentli[X.]her Wege, das im Rahmen der Erteilung einer Lizenz na[X.]h § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], § 8 Abs. 1 bis 3, § 50 Abs. 2 Satz 1 des [X.] vom 25. Juli 1996 ([X.] 1120) übertragen worden ist, im Fall einer Vers[X.]hmelzung auf den übernehmenden Re[X.]htsträger übergeht.
Die Streitwertfestsetzung für das Bes[X.]hwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
6 B 20/13, 6 B 20/13 (6 C 39/13)
17.12.2013
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Februar 2013, Az: 13 A 2661/11, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 6 Abs 1 Nr 1 TKG, § 6 Abs 2 Nr 1 Buchst c TKG, § 8 Abs 1 TKG, § 8 Abs 2 TKG, § 8 Abs 3 TKG, § 50 Abs 2 S 1 TKG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.12.2013, Az. 6 B 20/13, 6 B 20/13 (6 C 39/13) (REWIS RS 2013, 242)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 242
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 BN 61/20, 4 BN 61/20 (4 BN 11/20) (Bundesverwaltungsgericht)
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und für die Vorinstanz
Anfechtung einer Nebenbestimmung zur Erlaubnis für Ausbildungsorganisation
6 B 30/20, 6 B 30/20 (6 C 13/20) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; Rechtsgrundlage für Vergaberegeln
7 C 5/13, 7 C 5/13 (7 C 10/10) (Bundesverwaltungsgericht)
Streitwertbemessung anhand jährlicher Mieteinnahmen bzgl einer Nutzungsuntersagung
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