Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2010, Az. II ZR 58/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4689

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 58/09 Verkündet am: 19. Juli 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 19. Juli 2010 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 51 des [X.] vom 8. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Beklagte war Gesellschafter der Klägerin, eines geschlossenen Im-mobilienfonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und kündigte den Gesellschaftsvertrag zum 31. Dezember 2000. Nach dem [X.] wird bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den üb-rigen Gesellschaftern fortgeführt. Zur Auseinandersetzung bestimmt § 17 des Gesellschaftsvertrages u.a.: 1 "1. Der [X.] hat bei Ausscheiden eines [X.]s eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, in - 3 - der sämtliche Wirtschaftsgüter unter Auflösung stiller Re-serven mit ihrem Verkehrswert einzustellen sind. Etwaige immaterielle Werte bleiben außer Betracht. – 4. Die Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft wird mit Ablauf von zwei Monaten seit Absendung an den [X.] Gesellschafter verbindlich, es sei denn, der [X.] verlangt binnen der Zweimonatsfrist die Einleitung des unter Abs. 3 vorgeschriebenen Verfahrens mittels ei-nes an den [X.] gerichteten Briefes. 5. Das [X.] ist in fünf gleichen [X.] auszuzahlen. Die erste Rate ist zwölf Monate nach dem Ausscheiden fällig. – 7. Bei negativem Abfindungsanspruch ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden den erforderlichen Betrag [X.]. Erst mit erfolgter Zahlung wird der Gesellschafter von den Verbindlichkeiten freigestellt. –" Mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 übersandte die Klägerin dem [X.] und anderen ausgeschiedenen Mitgliedern eine Auseinandersetzungs-bilanz. Unter dem 21. Juli 2003 erstellte die Klägerin eine überarbeitete [X.], die einen negativen anteiligen Verlust zum Zeitpunkt des Ausscheidens in Höhe von 2.706,12 • ergab, und übersandte sie mit Schreiben vom 25. Juli 2003. Der Beklagte widersprach dieser Auseinandersetzungsbilanz mit Schreiben vom 11. August 2003. 2 Am 20. September 2004 beantragte die Klägerin für einen Teilbetrag in Höhe von 676,64 • aus der Auseinandersetzungsbilanz den Erlass eines Mahnbescheids, der dem Beklagten am 5. November 2004 zugestellt wurde. Nach Eingang seines Widerspruchs forderte das Mahngericht die Klägerin am 3 - 4 - 23. November 2004 zur Einzahlung der weiteren Gerichtskosten auf. Die Kläge-rin zahlte diese am 2. Januar 2007 ein. 4 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten wegen Verjährung abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Anspruch sei nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt. Der Verlustausgleichsanspruch sei mit dem Ausscheiden der Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 fällig geworden, so dass die dreijährige Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen habe. Die Verjährung sei durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, der am 20. September 2004 eingegangen sei, gehemmt worden; die Hemmung habe aber sechs Monate nach der Widerspruchsnach-richt des Gerichts mit der Aufforderung zur Einzahlung der weiteren Gerichts-kosten am 23. November 2004 geendet. Die Verjährungsfrist sei bei Einzahlung am 2. Januar 2007 bereits abgelaufen gewesen. 6 I[X.] Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Klagabwei-sung wegen Verjährung nicht. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB 7 - 5 - i.d.[X.] (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB) begann am 1. Januar 2002 zu laufen, wenn der [X.] zu diesem Zeitpunkt entstanden war (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Anspruchsvoraussetzun-gen - vorlagen ([X.], 1 [X.]. 23; Urt. v. 7. März 2007 - [X.], NJW 2007, 2034 [X.]. 15; v. 25. Oktober 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 258 [X.]. 23; v. 9. November 2007 - [X.], [X.], 89 [X.]. 8; v. 3. Juni 2008 - [X.], [X.], 2576 [X.]. 23). 1. Der Anspruch ist vor dem 1. Januar 2002 entstanden. Ein Anspruch ist nach § 199 Abs. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden kann ([X.], Urt. v. 8. Juli 2008 - [X.], [X.], 1762 [X.]. 17; v. 18. Juni 2009 - [X.], [X.], 1821 [X.]. 19). Der Anspruch auf Zahlung eines Auseinanderset-zungsguthabens entsteht - ebenso wie der Verlustausgleichsanspruch - grund-sätzlich mit dem Ausscheiden des Gesellschafters (Senat, [X.]Z 88, 205, 206; Urt. v. 11. Juli 1988 - [X.], [X.], 1545; v. 14. Juli 1997 - [X.], [X.], 1589) und kann nach seiner Fälligkeit geltend ge-macht bzw. mit Klage durchgesetzt werden (§ 271 Abs. 2 BGB). Da die [X.] zum 31. Dezember 2000 ausgeschieden sind, wurde der [X.] fällig. Die Fälligkeit des [X.] ist - was das Berufungsgericht übersehen hat - in § 17 Abs. 7 des [X.] geregelt. Danach war der Verlustausgleichsanspruch innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden einzuzahlen. Das Fehlen einer [X.] hindert den Eintritt der Fälligkeit nicht. Um eine Forderung mit [X.] geltend machen zu können, reicht es aus, dass eine Feststellungsklage er-hoben werden kann. Der Eintritt der Fälligkeit hängt nicht davon ab, dass eine 8 - 6 - Forderung auch beziffert werden kann ([X.], Urt. v. 18. Juni 2009 - [X.], [X.], 1821 [X.]. 19). 9 2. Das Berufungsgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis von den anspruchsbegründen-den Umständen hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Für die Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen oder ihre grobfahrlässige Unkenntnis beim Verlustausgleich genügt es nicht, dass sie vom Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft Kenntnis hatte. [X.]sbegründender Umstand für den Verlustausgleichsanspruch ist neben dem Ausscheiden, dass der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht ausreicht (§ 739 BGB). Die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn die Klägerin auch ohne exakte Berechnung in einer Auseinandersetzungsbilanz wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen, dass das Gesell-schaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der [X.] nicht ausreicht. Dazu haben weder das Amts- noch das [X.] getroffen noch die Parteien bisher etwas vorgetragen. II[X.] Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 ZPO). Für das weitere Verfahren weist er auf folgendes hin: 10 1. Die Kenntnis der Klägerin von einem Verlustausgleichsanspruch ist [X.] dann vorhanden, wenn bereits beim Ausscheiden des Beklagten am 31. Dezember 2000 klar war, dass das vorhandene Gesellschaftsvermögen zur Deckung der [X.] nicht ausreicht, etwa weil mit den Banken Sanierungsverhandlungen geführt werden mussten. 11 - 7 - 2. In Frage kommt auch, dass die Klägerin aufgrund der mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 übersandten vorläufigen Bilanz wusste, dass der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht ausreicht. Feststellungen dazu, ob diese Bilanz bereits einen Verlustausgleichsanspruch auswies, der diese Kenntnis vermitteln konn-te, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die unterbliebenen Feststellungen kann der Senat nach Vorlage eines Entwurfs der Bilanz im Revisionsverfahren nicht nachholen (§ 559 Abs. 1 ZPO). 12 - 8 - 3. Schließlich kommt bei verzögerter Bilanzaufstellung durch die Klägerin in Frage, dass sie grob fahrlässig von den anspruchsbegründenden Tatsachen keine Kenntnis hatte. 13 [X.] Drescher Löffler

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.05.2008 - 221 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 08.01.2009 - 51 S 137/08 -

Meta

II ZR 58/09

19.07.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2010, Az. II ZR 58/09 (REWIS RS 2010, 4689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4689

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