Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. 1 StR 413/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 861

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom17. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2000gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juni 2000 wird als unzulässig [X.].Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einerGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und einsichergestelltes Mobiltelefon eingezogen.Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten ist [X.] -Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgefrt und daher unzulssig(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die [X.] der Verfahrensrfrt, dadie Sachricht erhoben ist, zur [X.] der Revision insgesamt([X.], 2047).Scfer Wahl [X.] Kolz

Meta

1 StR 413/00

17.10.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. 1 StR 413/00 (REWIS RS 2000, 861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 861

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.