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PDF anzeigen[X.]/00vom17. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2000gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juni 2000 wird als unzulässig [X.].Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einerGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und einsichergestelltes Mobiltelefon eingezogen.Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten ist [X.] -Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgefrt und daher unzulssig(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die [X.] der Verfahrensrfrt, dadie Sachricht erhoben ist, zur [X.] der Revision insgesamt([X.], 2047).Scfer Wahl [X.] Kolz
Meta
17.10.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. 1 StR 413/00 (REWIS RS 2000, 861)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 861
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