Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. IX ZB 79/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10688

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:180517BIXZB79.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]/16

vom

18. Mai 2017

in dem
Kostenfestsetzungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 15
Weist das Insolvenzgericht den durch einen Gesellschafter gestellten Antrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Insolvenzeröffnung kostenpflichtig als unzuläs-sig ab, dem der Mitgesellschafter in der Anhörung entgegengetreten ist, ist dieser nicht [X.].

[X.], Beschluss vom 18. Mai 2017 -
IX [X.]/16 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richterin [X.], [X.], die Richte-rin [X.] und [X.] Meyberg

am
18.
Mai 2017
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu
2 wird der Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 6.
September 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für die [X.] wird auf 5.116,41

Gründe:

I.

Die beiden weiteren Beteiligten sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (künftig: Schuldnerin). Der Antragsgegner stellte namens der Schuldnerin
einen Insolvenzantrag, weil diese zwar ausreichend hohe [X.] besitze, um ihre Verbindlichkeiten zu begleichen. Sie sei aber gleichwohl zahlungsunfähig, weil die Gesellschafter so zerstritten seien, dass sie kein Einvernehmen hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen treffen [X.]
-

3

-
ten. In seiner Anhörung trat der Antragsteller dem Insolvenzantrag entgegen. Das Insolvenzgericht wies durch Beschluss vom 1.
Dezember 2015 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als unzulässig ab
und legte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf. Das Beschwerdegericht wies die
sofortige Beschwerde gegen diesen Be-schluss zurück
und legte dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdever-fahrens auf.

Der Antragsteller hat beantragt, die ihm im Insolvenzeröffnungsverfahren entstandenen Anwaltskosten gegen den Antragsgegner festzusetzen. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.
April 2016 hat das Amtsgericht die von dem Antragsgegner dem Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 5.116,41

nebst Zinsen festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht durch den Einzelrichter
den Kostenfestsetzungsbe-schluss aufgehoben, den [X.] abgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte der [X.] die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.

II.

Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur [X.] der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Entscheidet der originäre Einzelrichter (§
568
Satz
1 ZPO) -
wie hier (§
104 Abs.
3 Satz
1 ZPO, §
21 Nr.
1, §
11 Abs.
1 [X.], §
568 Satz
1 Fall
2 2
3
4
-

4

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ZPO)
-
in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen der fehlerhaften Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter über die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO) nicht selbst entscheiden durfte, sondern das Verfahren gemäß §
568 Satz
2 Nr.
2 ZPO der mit drei [X.] hätte übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt. [X.] er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG ([X.], Beschluss vom 22.
September 2016 -
IX
ZB 82/15, InsbürO
2017, 29,
ständig).

III.

Für das weitere
Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Nach §
103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Pro-zesskosten nur gegen derjenigen geltend gemacht werden, welchen die [X.] als Schuldner des prozessualen Kostenerstattungsan-spruchs benennt.

a)
Das Kostenfestsetzungsverfahren baut als Höheverfahren auf der bin-denden Kostengrundentscheidung auf. Diese ist für den Rechtspfleger bindend, mag sie auch falsch sein. Er darf sie nur im Rahmen der allgemeinen Grund-5
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-
sätze auslegen, ist hierzu aber auch verpflichtet. Er muss betragsmäßig umset-zen, was in der Kostengrundentscheidung festgelegt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Oktober 2008 -
VII ZB 43/08, NJW
2009, 233 Rn.
9; BeckOK-ZPO/
Jaspersen, 2017, §
103 Rn.
3; §
104 Rn.
23).

b)
Vorliegend hat der Antragsgegner nach den im Insolvenzantragsver-fahren ergangenen Kostengrundentscheidungen die Kosten des Insolvenzan-tragsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Beschluss des Insolvenzgerichts wird er in seiner Funktion als Mitgesellschafter ausdrücklich als Antragsteller bezeichnet und es werden ihm, nicht der von ihm vertretenen Schuldnerin,
die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Zur Begründung wird ausge-führt, es sei nicht angängig, die Kosten des Insolvenzantragsverfahrens
der Schuldnerin aufzuerlegen, wenn ein Eröffnungsantrag, den ein Gesellschafter ohne Einvernehmen des Mitgesellschafters
gestellt habe, als unzulässig abge-wiesen werde. Ebenso wird der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens in der Beschwerdeentscheidung als Beschwerdeführer bezeichnet und es werden ihm als Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

2.
Im Kostenfestsetzungsverfahren antragsbefugt ist jeder, den die [X.] als [X.] ausweist. Der Antragsteller gehört nicht dazu.

a)
In den hier streitgegenständlichen Kostengrundentscheidungen
ist der Antragsteller
dieses Verfahrens nicht ausdrücklich als [X.] genannt. Er wird weder als Antragsgegner
noch als Beschwerdegegner bezeichnet, son-dern als Mitgesellschafter
(Insolvenzgericht) und Gesellschafter (Beschwerde-8
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gericht).
Auch die Auslegung der Kostengrundentscheidungen ergibt nicht, dass der Antragsteller [X.] ist.

b)
Ist der Insolvenzantrag für den Schuldner nicht von allen dazu Berech-tigten gestellt, hat das Insolvenzgericht allerdings die übrigen nach Maßgabe des §
15
Abs.
2 [X.] zu hören. Haben die für den Schuldner antragsberechtig-ten Personen unterschiedliche Auffassungen über die Notwendigkeit der [X.], führt dieser Streit nicht dazu, dass eine Kostenentscheidung zum Nachteil des anderen Antragsberechtigten getroffen werden kann. Kosten-gläubiger und Kostenschuldner müssen durch ein Prozessrechtsverhältnis [X.] sein. Anderenfalls kann eine Kostenfestsetzung nur durch einen [X.] eröffnet werden. Kein Prozessrechtsverhältnis besteht zwischen einer Partei und dem auf seiner Seite beigetretenen Streitgenossen oder zwi-schen dem Kläger/Widerbeklagten und dem [X.] (BeckOK-ZPO/Jaspersen, 2017, §
103 Rn.
22). Entsprechendes gilt für mehrere Antrags-berechtigte eines Schuldners, weil sie auf Seiten des Schuldners stehen (vgl. LG
Berlin, Z[X.]
2002, 884, 885; Graf-Schlicker/[X.], [X.],
4.
Aufl., §
15 [X.]
Rn.
15; HK-[X.]/Sternal 8. Aufl., §
15 Rn.
17; vgl. auch [X.], Beschluss vom 21.
Juni 2007 -
IX ZB 51/06, NZI
2008, 121 Rn.
2).
Dass die Kostengrundent-scheidungen entgegen diesen Grundsätzen anders zu verstehen sind, ist ihnen

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7

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nicht zu entnehmen.
Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, etwaige [X.] Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner vor dem
Prozessgericht
geltend zu machen
(vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
15
Rn.
87; Jaeger/[X.], [X.], §
15
Rn.
65).

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2016 -
2 IN 499/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.09.2016 -
3 T 29/16 -

Meta

IX ZB 79/16

18.05.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. IX ZB 79/16 (REWIS RS 2017, 10688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10688

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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