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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX [X.]
vom
1. Dezember 2011
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
EuInsVO Art. 3 Abs. 1
Die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und nicht abgewickelt wird, richtet sich danach, wo sie bei [X.] ihrer Tätigkeit den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hatte (im [X.] an [X.], Urteil vom 20.
Oktober 2011
-
[X.]/09 -
Interedil).
[X.], Beschluss vom 1. Dezember 2011 -
IX [X.] -
LG [X.]
[X.]
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] D[X.]
[X.]ayser, [X.], Prof. D[X.] Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am
1. Dezember 2011
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des
weiteren Beteiligten werden die [X.] der 25.
Zivilkammer des [X.] vom 28.
September 2010 und des [X.] vom 5.
August 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung -
auch über die [X.]osten der
Rechtsmittel
-
an das [X.].
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 400.000
festgesetzt.
Gründe:
I.
Im Jahr 1998 geriet die Umwelttechnologiegruppe der E.
AG in finanzielle Schwierigkeiten. Zu dieser [X.]e gehörten auch die
S.
AG (fortan
S.
) und die [X.]
AG
(fortan [X.]
). Die Firma T.
GmbH (fortan
1
-
3
-
T.
; Gesellschaftsvertrag vom 18.
August 1999) investierte in diese Grup-pe und erwarb Anteile an der S.
und der [X.]
; letztere veräußerte sie wei-te[X.] Wegen dieser Geschäfte wurde die T.
einerseits von dem Insolvenz-verwalter der S.
, dem weiteren Beteiligten, verklagt und durch Urteil vom 24.
September 2009 zur Zahlung von fast 15
Mio.
verurteilt;
andererseits vereinbarte
sie mit einem Geschäftspartner, dieser solle für sie den [X.]aufpreis für die [X.]
-Aktien gegen den [X.]äufer gerichtlich geltend machen; die [X.]lage über 4
Mio.
n-hängig.
Die Firma T.
änderte nach mehreren Sitzverlegungen den Namen in [X.]
GmbH
(fortan [X.]
). Spätestens seit [X.] waren ihre Gesellschafter die Schuldnerin und die D.
BV. Hierbei handelt es sich um Gesellschaften [X.] Rechts (Besloten [X.])
mit Sitz in V.
. Mit Gesell-schaftsvertrag vom 5.
Dezember 2007 änderte die [X.]
GmbH die Gesell-schaftsform und wurde zu einer [X.]ommanditgesellschaft. [X.]omplementärin war die Schuldnerin
und [X.]ommanditistin die D.
BV. Gleichzeitig änderte das Unternehmen den Namen in M.
BV &
Co.
[X.]G mit Sitz in [X.].
. Am 9.
Mai 2008 schied die einzige [X.]ommanditistin aus. Die Auflösung der [X.]om-manditgesellschaft und ihre Beendigung ohne Liquidation wurden am 26. Juni 2008 im Handelsregister vermerkt.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 12.
Mai 2009 teilte die Schuld-nerin dem weiteren Beteiligten mit, wesentlicher und nahezu einziger Vermö-gensgegenstand der [X.]
sei
die Forderung auf Zahlung des [X.]aufpreises für die [X.]
-Aktien
gewesen. Nach ihrer Verurteilung bot sie ihm zur Vermeidung 2
3
-
4
-
der Insolvenz die Übertragung ihrer Ansprüche auf Zahlung des [X.]aufpreises für die [X.]
-Aktien an.
Am 28.
Juni 2010 hat der weitere Beteiligte
wegen der titulierten Forde-rung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldne-rin
beantragt. Mit Beschluss vom 5.
August 2010 hat das Amtsgericht [X.] den Eröffnungsantrag als unzulässig abgewiesen, weil es international nicht zuständig sei. Die sofortige Beschwerde hat das [X.]. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen [X.] weite[X.]
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §
574 Abs.
1 Satz
1 N[X.]
1 ZPO, §
34 Abs.
1, §§
4, 6, 7 [X.], Art.
103f [X.][X.]
statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig, §§
574, 575
ZPO. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht sei [X.] nach Art.
3 Abs.
1 Satz
1 der Verordnung ([X.]) N[X.]
1346/2000 des Rates vom 29.
Mai 2000 über Insolvenzverfahren (fortan
EuInsVO)
nicht zuständig. Die Schuldnerin habe ihren satzungsmäßigen Sitz in den [X.]; deswe-gen werde gemäß Art.
3 Abs.
1 Satz
2 EuInsVO vermutet, dass sie dort auch ihren Interessenmittelpunkt habe. Der Antragsteller habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Schuldnerin in [X.] zum Zeitpunkt der An-tragstellung für Außenstehende erkennbar werbend tätig gewesen sei. Er habe auch nicht vorgetragen, wo die Schuldnerin abgewickelt werde. Das Insolvenz-4
5
6
-
5
-
gericht habe deswegen mit Recht keine Ermittlungen von Amts
wegen zur in-ternationalen Zuständigkeit durchgeführt.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts.
aa) Für die Eröffnung des [X.] sind nach Art.
3 Abs.
1 Satz
1 EuInsVO die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Art.
3 Abs.
1 Satz
2 EuInsVO stellt für Gesellschaften und juristische Personen bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung auf, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. Die [X.] ist widerlegbar; sie muss jedoch durch hinreichende Anhaltspunkte ent-kräftet werden. [X.]ann der Interessenmittelpunkt in einem anderen Mitgliedstaat nicht hinreichend sicher festgestellt werden, gibt der satzungsmäßige Sitz den Ausschlag ([X.], Urteil vom 2.
Mai 2006 -
Rs [X.]/04, [X.], 907 Rn.
31
ff -
Eurofood;
Urteil vom 20.
Oktober 2011 -
Rs [X.]/09, [X.], 2153
Rn.
50
f
-
Interedil; Münch[X.]omm-[X.]/[X.], 2.
Aufl., Art.
3 EuInsVO Rn.
5).
bb) Art.
3 EuInsVO legt nur die internationale Zuständigkeit für ein Hauptinsolvenzverfahren fest. Er regelt nicht das Verfahrensrecht des angeru-fenen Gerichts. Dieses wendet vielmehr sein Recht an ([X.]emper in [X.]übler/
Prütting/Bork, [X.] 2010, Art.
3 EuInsVO Rn.
17).
Das Insolvenzgericht prüft deswegen die internationale Zuständigkeit von Amts wegen, ohne an überein-stimmenden Vortrag der Verfahrensbeteiligten im Eröffnungsverfahren gebun-den zu sein ([X.], Beschluss vom 21.
Juni 2007 -
IX
ZB 51/06, [X.], 121
7
8
9
10
-
6
-
Rn.
11; siehe ferner Beschluss vom 22.
April 2010 -
IX
ZB 217/09, Z[X.] 2010, 1013 Rn.
7; [X.]emper, aaO Rn.
17). Eine Prüfung von Amts wegen bedeutet in-des noch nicht eine Ermittlung von Amts wegen (vgl. [X.], Urteil vom 31.
Januar 1991 -
III
ZR 150/88, NJW
1991, 3095, 3096). Diese hat der [X.] bislang auch noch nicht gefordert.
Die Vorschrift des §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] verpflichtet das [X.], alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Diese Ermittlungspflicht von Amts wegen setzt jedoch nur dann
ein, wenn der Verfahrensstand Anlass für Ermittlungen bietet (H[X.]-[X.]/[X.]irchhof, 6.
Aufl., §
5 Rn.
8). Bei der Frage, wann Ermittlungen erforderlich sind, hat das Gericht einen gewissen Beurteilungsspielraum. Das Gericht ist nicht verpflichtet, ohne jeden konkreten Anhaltspunkt "ins Blaue hinein" Ermittlungen anzustellen (Hmb[X.]omm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
5 Rn.
9), sondern nur dann, wenn es auf-grund gerichtsbekannter Umstände
oder aufgrund der Angaben der [X.], insbesondere des Antragstellers,
hierzu veranlasst
wird. [X.] wenig muss es tätig werden, wenn der das Verfahren einleitende Insolvenz-antrag mangels ordnungsgemäßer Darlegung eines Insolvenzgrundes nicht zulässig ist ([X.], Beschluss vom 12.
Dezember 2002 -
IX
ZB 426/02, [X.]Z 153, 205, 207; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl, §
5 Rn.
1; Münch[X.]omm-[X.]/
Ganter, 2.
Aufl., §
5 Rn.
13).
Deswegen
muss ein Antragsteller, um die Prüfung der örtlichen Zustän-digkeit des angerufenen Gerichts nach §
3 [X.]
zu ermöglichen
und somit sei-nen Antrag zulässig zu machen, alle die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründenden Tatsachen angeben. Erst dann ermittelt das Gericht, sofern erforderlich, nach §
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] die seine Zuständigkeit be-gründenden Umstände von Amts wegen (H[X.]-[X.]/[X.]irchhof, aaO
§
3 Rn.
22; 11
12
-
7
-
Münch[X.]omm-[X.]/Ganter, aaO §
3 Rn.
37; [X.]/[X.], aaO §
3 Rn.
14). Entsprechendes gilt für die internationale Zuständigkeit nach §
3 EuInsVO
(vgl. AG [X.]öln, [X.], 57; Hmb[X.]omm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., Art.
3 EuInsVO Rn.
55
f). Da die Verordnung bei juristischen Personen und Gesellschaften den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen am [X.] vermutet, ergeben sich hieraus jedoch folgende Auswirkungen auf die Beibringungslast des [X.] und die Prüfungspflicht des Gerichts: Das Gericht des satzungsmä-ßigen Sitzes darf zunächst von seiner internationalen Zuständigkeit ausgehen, solange sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht etwas anderes ergibt
(vgl.
Duursma-[X.]epplinger/[X.], EuInsVO, Art.
3 Rn.
25; Vallen-der/[X.], ZIP
2004, 829, 831). Demgegenüber hat ein Gläubiger, der einen Insolvenzantrag gegen eine [X.] mit ausländischem Sitz bei einem [X.] Gericht stellt, substantiiert zur internationalen Zuständigkeit des Gerichts und zum Interessenmittelpunkt der Schuldnerin
vorzutragen.
Die Pflicht des Gerichts, die internationale Zuständigkeit zu ermitteln, wird nicht durch Art.
3 Abs.
1 Satz
2 EuInsVO beschränkt
(vgl. Nerlich/[X.], [X.],
2011, Art.
3 EuInsVO Rn.
9; Pannen in
Europäische Insolvenzord-nung, Art.
3 Rn.
33; Münch[X.]omm-[X.]/[X.], aaO Art.
3 EuInsVO Rn.
6; [X.], [X.], 733, 737; [X.]löhn, [X.], 383 f; a.A. wohl Hmb[X.]omm-[X.]/[X.], aaO Rn.
57). Die dort aufgestellte Vermutung greift nur ein, wenn die Ermittlungen von Amts wegen zu keinem abweichenden Ergebnis geführt haben. Denn Art.
3 EuInsVO regelt nicht das zur [X.]lärung der internationalen Zuständigkeit anzuwendende Verfahrensrecht. Allein dem Antragsteller in [X.] Verfahrensstadium die Beibringungslast aufzuerlegen, steht dem Zweck der Verordnung entgegen, die verhindern
will, dass es für die Parteien [X.] ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mit-gliedstaat in einen anderen zu verlagern, um dadurch eine verbesserte Rechts-13
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8
-
stellung zu erreichen ([X.], Urteil vom 17.
Januar 2006 -
Rs [X.]/04, [X.], 188
Rn.
25
-
Straubitz-Schreiber).
b) Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht hinreichend be-achtet, indem es auf die Verhältnisse
der [X.]
zum Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt
hat. Der [X.] hat inzwischen entschieden, dass es dann, wenn die [X.] im [X.] gelöscht ist und sie jedwede Tätigkeit eingestellt hat, auf den Zeitpunkt ihrer Löschung und der Einstellung ihrer Tätigkeit ankommt. Denn nur so ist sichergestellt, dass an dem Ort das Insolvenzverfahren durchgeführt wird, zu dem die Gesellschaft objektiv und für Dritte erkennbar die engsten Beziehungen hat ([X.]-Interedil, aaO
Rn.
58).
Entsprechendes gilt auch für vorliegenden Fall, der sich nur dadurch von dem durch den [X.] entschiedenen unterscheidet, dass die Schuldnerin noch im [X.] Register eingetragen ist. Dieser Ge-sichtspunkt war für den Europäischen Gesichtspunkt erkennbar nicht entschei-dend. Denn die engste Beziehung hat die [X.] zu dem Ort, an dem zuletzt für Dritte erkennbar die Entscheidungen getroffen und die Tätigkei-ten
entfaltet worden sind. Der Eintrag in das Handelsregister spielt insoweit nur eine untergeordnete Rolle. Die Verordnung will mit Art.
3 Abs.
1 EuInsVO errei-chen, dass die rechtlichen Risiken im Insolvenzfall für den Gläubiger vorher-sehbar sind
(vgl. [X.] -
Straubitz-Schreiber, aaO Rn.
27). Diese Vorherseh-barkeit wäre gefährdet, wenn bei Einstellen des Geschäftsbetriebs das Gericht am satzungsmäßigen Sitz international zuständig würde, obwohl vorher die [X.] den
Interessenmittelpunkt an einem anderen Ort hatte (Münch[X.]omm-[X.]/[X.], aaO
Art.
3 EuInsVO
Rn.
36
f; Hmb[X.]omm-[X.]/
[X.], aaO
Art.
3 EuInsVO
Rn.
33
f).
Das Vertrauen der Gläubiger, dass an 14
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-
9
-
diesem Ort und nach jenem Recht ein etwaiges Insolvenzverfahren durchge-führt werde, würde enttäuscht (Nerlich, aaO
Art.
3 EuInsVO Rn.
20
f; vgl. zu allem [X.] GA, Schlussanträge Interedil, ZIP
2011, 918
Rn.
53, 54).
Mithin kommt es für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit allein darauf an, wo die [X.] bei Einstellung ihrer Tätigkeit
-
dazu können auch Abwicklungsarbeiten gehören
-
den Mittelpunkt ihrer haupt-sächlichen Interessen hatte.
3. Die angefochtenen Beschlüsse können daher keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insol-venzgericht zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4
ZPO). Dieses wird zu prüfen ha-ben, ob die Voraussetzungen der Art.
3 Abs.
1 EuInsVO, §
14 [X.] schlüssig dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht sind,
insbesondere der [X.] schlüssig den
Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Einstellung ihrer Tätigkeit im Mai 2008 mit [X.] der einzigen [X.]ommanditistin vorgetragen hat.
a) Dabei wird das Insolvenzgericht zu berücksichtigen haben, dass die [X.] zwar eine Gesellschaft mit Sitz in
den [X.] ist, sie jedoch Rechtsnachfolgerin von in [X.] operativ tätigen Gesellschaf-ten [X.] Rechts
ist. Sie wurde nach dem zumindest teilweise belegten Vortrag des Antragstellers zusammen mit einer weiteren [X.] Ge-sellschaft erst 2007 gegründet, um die Geschäftsanteile der [X.] GmbH zu übernehmen
und diese in eine [X.]ommanditgesellschaft umzuwandeln. Schon kurze Zeit später schied die einzige [X.]ommanditistin und vorletzte Gesellschaf-terin aus und bewirkte so die Beendigung der [X.] und die Sitzverlegung der [X.] von [X.] in die Niederlan-16
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-
10
-
de. Alleingesellschafter und Geschäftsführer beider Gesellschaften niederländi-schen Rechts ist und war ein [X.] Staatsangehöriger mit ständigem Wohnsitz in [X.].
b) Nach dem Vortrag des Antragstellers waren beide Gesellschaften nie-derländischen Rechts, so auch die Schuldnerin, nie -
weder in [X.], noch in den [X.]
-
geschäftlich nach außen tätig. Mit der Umwandlung der GmbH in eine BV & Co. [X.]G ist Ende 2007 das operative Geschäft und das Vermögen der GmbH auf die [X.]ommanditgesellschaft übergegangen, die allein in [X.] wirtschaftlich tätig wa[X.] Mit dem Erlöschen der [X.]ommanditge-sellschaft im Mai 2008 durch Ausscheiden der vorletzten Gesellschafterin und einzigen [X.]ommanditistin führte die Schuldnerin nach dem Vortrag des Antrag-stellers kein (nennenswertes) operatives Geschäft mehr aus. Ein Büro in [X.] ([X.].
) betreibt die Schuldnerin seitdem nicht mehr; ebenso we-nig unterhält sie ein Büro in den [X.]. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers ist durch vielfältige Anhaltspunkte belegt. Auch der [X.] konnte [X.] nur an den Wohnsitz des Geschäftsführers
der Schuldnerin in [X.] zustellen.
c) Die örtliche Zuständigkeit des [X.] ergibt sich
-
sofern das Gericht international zuständig ist
-
aus Art.
102 §
1 Abs.
1 [X.][X.]. Nach dieser Regelung ist das Insolvenzgericht ausschließlich zustän-dig, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen In-teressen hat, wenn in einem Insolvenzverfahren den [X.] Gerichten nach Art.
3 Abs.
1 EuInsVO die internationale Zuständigkeit zukommt, ohne dass
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-
nach §
3 [X.] ein inländischer Gerichtsstand begründet wäre. Das trifft vorlie-gend
zu.
[X.]ayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
502 IN 183/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 28.09.2010 -
25 T
459/10 -
Meta
01.12.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2011, Az. IX ZB 232/10 (REWIS RS 2011, 836)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 836
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 232/10 (Bundesgerichtshof)
Grenzüberschreitende Insolvenz: Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit …
IX ZB 287/11 (Bundesgerichtshof)
Grenzüberschreitende Insolvenz: Deutsche internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Partikular- oder des Hauptinsolvenzverfahrens; Widerlegung der …
IX ZB 70/16 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 72/19 (Bundesgerichtshof)
Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Europäischen Insolvenzverfahrensverordnung: Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen einer Schuldnergesellschaft mit …
IX ZB 70/16 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzeröffnungsverfahren: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte