Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. 3 StR 463/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5578

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 463/04

vom 11. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Erfüllung der Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB, die das [X.] neben § 250 Abs. 1 Nr. 1 [X.] angenommen hat, ist durch die Feststellungen nicht be-legt. [X.]

von [X.]

[X.]

Meta

3 StR 463/04

11.01.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. 3 StR 463/04 (REWIS RS 2005, 5578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5578

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