Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2017, Az. 4 StR 53/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 14027

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[X.]:[X.]:BGH:2017:150317B4STR53.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 53/17

vom
15. März
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 15.
März
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18.
Oktober 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen
Eingriff in den Straßenverkehr ver-urteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamt-strafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit ver-suchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheits-auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des
Angeklagten. Das 1
-
3
-
Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Verurteilung wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Stra-ßenverkehr gemäß §
315b Abs.
1 Nr.
2, Abs.
2 und 3 i.V.m. §
315 Abs.
3 Nr.
1b StGB (Fall
II.3 der Urteilsgründe) begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-ken.
a)
Der Angeklagte hatte auf der Flucht vor den ihn verfolgenden Polizei-beamten den
von ihm gefahrenen PKW
zweimal in dem Moment auf die [X.] der dreispurig ausgebauten Bundesstraße gelenkt, als das Polizei-fahrzeug jeweils gerade zum Überholen ansetzte. Das [X.] hat diese Fahrmanöver als Hindernisbereiten im Sinne des §
315b Abs.
1 Nr.
2 StGB
ge-wertet und weiter gemeint,
der Angeklagte habe zumindest bedingte(m)
[X.] hinsichtlich der konkreten [X.]. Die hochgefährliche Fahrweise des Angeklagten
und das Werfen der [X.] aus dem Fluchtfahrzeug durch den Mittäter belegen, dass der Ange-klagte die konkrete Gefährdung der Polizeibeamten
und
des Streifenwagens zumindest billigend in Kauf genommen hat.

b)
Damit ist der Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenver-kehr nicht belegt.
aa)
Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.]s muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situ-ation geführt haben, in der

was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist

die Sicherheit einer n-2
3
4
5
-
4
-
trächtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. nur [X.]sbeschluss vom 3.
November 2009

4
StR 373/09, BGHR StGB §
315b Abs.
1 Nr.
3 Eingriff, erheblicher
6 mwN). Bei [X.] im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in [X.] Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde ([X.]surteil vom 20.
Februar 2003

4
StR
228/02, [X.], 233, 237
f.; [X.] vom 5.
November 2013

4
StR
454/13, [X.], 86).
bb)
Das [X.] hat sich demgegenüber darauf beschränkt, einen bloßen [X.] festzustellen. Der [X.] kann

entgegen der Auf-fassung des Generalbundesanwalts

auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, dass der Angeklagte bei seinen gefährlichen Fahrmanövern mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat.
2.
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zieht die Aufhebung der

für sich rechtsfehler-freien

tateinheitlichen Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungs-beamte gemäß
§
113 Abs.
1, Abs.
2 Satz
2 Nr.
1 StGB und der [X.] nach sich.
3.
Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird deutlicher als [X.] geschehen darzulegen haben, ob der Angeklagte

gegebenenfalls im Sin-ne sukzessiver Mittäterschaft

mit dem Hinauswerfen des Feuerlöschers und der weiteren Gegenstände durch seinen
Mittäter einverstanden war und dies mit bedingtem Schädigungsvorsatz geschehen ist; der Angeklagte hat dies be-stritten.
6
7
8
-
5
-
Für den Fall, dass sich in der erneuten Verhandlung ein auch nur beding-ter Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht nachweisen lässt, wird der nun-mehr
zur Entscheidung berufene Tatrichter eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §
315c Abs.
1 Nr.
2b StGB zu erwägen haben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Bender
9

Meta

4 StR 53/17

15.03.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2017, Az. 4 StR 53/17 (REWIS RS 2017, 14027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14027

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4 StR 53/17

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