Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2008, Az. 5 StR 371/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2158

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5 [X.][X.] vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. September 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen sexuellen [X.] eines Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in fünf Fällen Einzel-freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten verhängt, hat [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten gebildet und ferner die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrü-ge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, zum Schuldspruch ist sie unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Angeklagte, gegen den wegen einschlägiger Vortaten bereits eine entsprechende Unterbringung vollzogen wird, hat die Taten [X.] wechselseitige manuelle und orale Kontakte [X.] innerhalb von zwei Wochen während des Hof-2 - 3 - ganges im Maßregelvollzug zum Nachteil eines untergebrachten 15-jährigen Jungen mit einschlägigen sexuellen Vorerfahrungen gegen die Hingabe von Zigaretten als Belohnung begangen. Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Beweiswürdigung des [X.] erbringt insgesamt einen noch aus-reichenden Beleg für die festgestellten Taten und ihre Intensität. Hingegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. 3 Das [X.] begründet die aus dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmen des § 182 Abs. 1 StGB gebildeten, angesichts des Gewichts der Taten bedenklich hohen Einzelstrafen nicht ausreichend. [X.] hat es einen wesentlichen Begleitumstand der Vorwürfe unbeachtet ge-lassen. Der Angeklagte konnte die Taten während des [X.] un-ter ersichtlich nicht weiter erschwerten Bedingungen begehen; sie wären [X.] bei Wahrung der im Maßregelvollzug gebotenen Fürsorge der verant-wortlichen Aufsichtspersonen für jugendliche Untergebrachte, aber auch ge-störte rückfallgefährdete Insassen unbedingt durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden gewesen. Wegen möglicher Auswirkungen auf die Beurtei-lung der Gefährlichkeitsprognose und der Verhältnismäßigkeit kann auch der [X.] keinen Bestand haben. 4 Der Senat weist darauf hin, dass das [X.] bei Bemessung der Gesamtstrafe die behauptete, bei dem besonders engen zeitlichen und situa-tiven Zusammenhang der zum Nachteil stets desselben Opfers begangenen Taten unbedingt gebotene besonders maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe nicht eingehalten hat. Über den [X.] wird im Blick auf die Er-heblichkeit der abgeurteilten, während der Unterbringung begangenen Taten (vgl. hierzu BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26; [X.], 331; 2007, 8; jeweils m.w.N.) nach erneuter Anhörung des Sachverständigen zu befinden sein. Der Senat weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass die [X.] in der Sache nunmehr ohnehin obsoleten [X.] Ausführungen des 5 - 4 - [X.] zur Erfüllung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB schon formal mangels Mitteilung der Einzelstrafen aus den früheren Verurteilungen, auf die es zur Erfüllung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ankommt (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 7), unbelegt geblieben sind, sich auch nicht etwa von selbst verstehen. Die Ausführungen zur Aussetzung der Maßregel waren bislang ohne Grundlage (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB). [X.] Raum Brause Schneider Dölp

Meta

5 StR 371/08

02.09.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2008, Az. 5 StR 371/08 (REWIS RS 2008, 2158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2158

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