Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2018, Az. XII ZB 102/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7550

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200618BXII[X.]102.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 102/17

vom

20.
Juni
2018

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 2 Satz 2, 51 Abs. 1
Eine nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerte Dienstzeit als Beamter ist bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach §§
41 Abs.
2
Satz
2,
40 Abs.
2
Satz
1 [X.] zu berücksichtigen.
[X.], Beschluss vom 20. Juni 2018 -
XII [X.] 102/17 -
OLG Frankfurt am Main

AG [X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
Juni
2018 durch

den
Vorsitzenden
Richter Dose und [X.]
Dr.
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
2.
Familiensenats in [X.] des [X.]s Frankfurt am Main vom
31.
Januar 2017
wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragstellers wird der vorgenannte Beschluss teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beschwerde der
Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts

Familiengericht

[X.] vom 19.
Juli 2016
wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Antragsgegnerin
auferlegt.
Wert:
3.267

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten als geschiedene Ehegatten über die Abänderung einer gemäß dem vor dem 1.
September 2009 geltenden Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
1
-
3
-
Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten im August 1977. Die Ehe wurde auf den im September 1996
zugestellten Scheidungsantrag im April 1997 geschieden
und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In den Versorgungsausgleich wurden Anrechte des Ehemanns aus seinem Dienstverhältnis als Polizeibeamter und auf Seiten der Ehefrau
Anrechte
in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus einer betrieblichen Altersvorsorge einbezogen.
Zu Gunsten der Ehefrau wurde nach §
1587
b Abs.
2 BGB ein Ausgleich in Höhe von
715,91
DM (bezo-gen auf den 31.
August 1996) angeordnet.
Auf Antrag des Ehemanns wurde seine Dienstzeit nach Rechtskraft der Scheidung über die gesetzliche Altersgrenze als Polizeibeamter von 62
Jahren hinaus um ein Jahr verlängert. In die Berechnung der Gesamtdienstzeit des mittlerweile pensionierten Ehemanns
sind auch sogenannte Kannzeiten (ruhe-gehaltsfähige Dienstzeit vor Vollendung des 17.
Lebensjahres
aufgrund §
12 Abs.
2 [X.]) einbezogen worden. Dies hat einschließlich der Dienstzeit-verlängerung zu einer Dienstzeit von insgesamt 46
Jahren und 100
Tagen ge-führt.
Der Antragsteller begehrt die Abänderung der Entscheidung zum [X.] und beruft sich neben den genannten Änderungen auf die Herabsetzung des Ruhegehaltssatzes sowie die entfallene Ruhegehaltsfähig-keit von Sonderzahlungen.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich abgeändert und zu Las-ten der Beamtenversorgung des Ehemanns zu Gunsten der Ehefrau ein auf den 31.
August 1996 bezogenes Anrecht von monatlich 308,84

z-lichen Rentenversicherung begründet. Hinsichtlich der Anrechte der Ehefrau hat es angeordnet, dass zu Lasten des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversi-2
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4
-
cherung kein Wertausgleich bei der Scheidung und zu Lasten des Anrechts auf Zusatzversorgung kein Ausgleich stattfindet. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das [X.] den Ausgleichsbetrag auf 315,66

Dagegen richtet sich deren
Rechtsbeschwerde, mit der sie
eine Erhöhung auf 347,93

erstrebt. Der Ehemann erstrebt mit der Anschlussrechtsbeschwerde die [X.] der amtsgerichtlichen Entscheidung.

II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne
Erfolg. Auf die [X.] ist die amtsgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.
1. Nach Auffassung des [X.]s ergibt sich die Zulässigkeit der Abänderung
nach §
51 [X.]
bereits aus der Absenkung des Ruhe-gehaltssatzes und der entfallenen Ruhegehaltsfähigkeit von Sonderzahlungen.
Im Rahmen der durchzuführenden Totalrevision sei der Ehezeitanteil des Anrechts auf Beamtenversorgung zeitratierlich zu bemessen. Bei der [X.] seien die sogenannten Kannzeiten, die dem Ehemann
nach §
12 Abs.
2 [X.] nunmehr zugerechnet werden könnten, zu berücksichtigen. Dafür spreche der Grundsatz des §
41 [X.], wonach die auf Prognosen basierende Ermittlung der erreichbaren Gesamtzeiten in der Leistungsphase einer Bewertung nach tatsächlichen Zeiten weichen müsse. Bei der Erweiterung der anrechnungsfähigen Ausbildungszeiten handele es sich um eine Verände-rung im Sinne von §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.]. Da der Ehemann bereits im Versorgungsbezug stehe, stehe fest, dass der
Dienstherr die Kannzeiten für die Festsetzung der Versorgungsbezüge berücksichtigt habe. An das von der [X.] bereits ausgeübte Ermessen seien die Familiengerichte ge-6
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-
bunden. Dass die Einbeziehung
der Kannzeiten keine Verbesserung der ver-sorgungsrechtlichen Lage des Ehemanns bewirkt habe, ändere daran nichts, denn sie seien ohne Rücksicht darauf zu veranschlagen, ob sie für den Berech-tigten günstig oder ungünstig seien. Würde man dagegen die Kannzeiten er-gebnisorientiert nur berücksichtigen, wenn sie sich auf die Versorgung auswirk-ten, so würde dies zur unterschiedlichen Beurteilung desselben Sachverhalts zu verschiedenen Zeiten führen.
Etwas anderes gelte für die [X.] der Dienstzeit um ein Jahr. Eine individuell vereinbarte Verlängerung der Dienstzeit müsse ebenso behandelt werden wie die Entscheidung für den Bezug einer vorgezo-genen Altersrente, die sich nicht zu Lasten des [X.] auswir-ken dürfe.
Die Voraussetzungen
einer Korrektur nach §
27 [X.]
wegen einer mit den Veränderungen gegenüber der Ausgangsentscheidung etwa verbunde-nen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes seien unter Berücksichtigung des Nichtausgleichs der Anwartschaften der Ehefrau nicht gegeben.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
a) Nach §
51 Abs.
1 [X.]
ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht getroffen worden ist, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen An-rechte nach den §§
9 bis 19 [X.]
teilt.
Die Vorinstanzen haben im vor-liegenden Fall ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen einer Abänderung, auch im Hinblick
auf die Wertgrenze nach §
51 Abs.
2 [X.]
iVm §
225 Abs.
2 und 3 FamFG, als erfüllt angesehen.
In der [X.] werden insoweit
auch keine Beanstandungen erhoben.
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12
-
6
-
b) Bei der im Fall des §
51 Abs.
1 [X.]
eröffneten Totalrevision der in den ursprünglichen Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte (vgl.
[X.]sbeschluss [X.]Z 198, 91 =
[X.], 1548 Rn.
15
ff.) unterliegt das vom Ehemann
erworbene Anrecht auf landesrechtliche Beamtenversorgung der externen Teilung gemäß §
16 [X.].
Für Anrechte auf Beamtenversorgung sind nach §
44 Abs.
1 Nr.
1 [X.]
die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden. Nach §
41 Abs.
2 [X.] gilt bei einem in der Leistungsphase befindlichen, im Fall der Bewertung in
der Anwartschaftsphase der
zeitratierlichen Bewertung unterliegenden
Anrecht in
entsprechender Anwendung des §
40 Abs.
1
bis
3 [X.]
ebenfalls die zeitratierliche Bewertung.
Gemäß §
41 Abs.
2 Satz
2 [X.] sind hierbei die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu [X.]. Die zeitratierliche Bewertung eines in der Leistungsphase befindlichen [X.] hat demzufolge nach §§
40 Abs.
2 Satz
1, 41 Abs.
2 Satz
2
[X.] von der tatsächlich
erreichten
Zeitdauer
bis zum Eintritt in den Ruhestand aus-zugehen.
aa) Von dieser gesetzlichen Anordnung der Bewertung nach den tat-sächlichen Gegebenheiten ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des [X.]s auch hinsichtlich der auf Antrag des Ehemanns ver-längerten
Dienstzeit auszugehen.
Die gesetzliche Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich die [X.] nach Beginn der Leistungsphase
nicht mehr mit einer Prognose be-gnügen muss, sondern von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehen kann, was dem
Gesetzgeber gegenüber weiteren Differenzierungen bei einer von der Regelaltersgrenze abweichenden Inanspruchnahme einer Versorgung nicht 13
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16
-
7
-
zuletzt auch aus Praktikabilitätsgesichtspunkten vorzugswürdig erschien
(vgl.
BT-Drucks. 16/10144 S.
80).
Dementsprechend hat der [X.] bereits zum vor dem 1.
September 2009 geltenden Recht auch nach der Ehezeit eingetretene Veränderungen der tatsächlichen Zeitdauer des Dienstverhältnisses für die Gesamtzeit berücksich-tigt, auch wenn dies zu einem höheren und damit für den Berechtigten der [X.] ungünstigeren Ehezeitanteil führte
([X.]sbeschluss vom 5.
November 1995

XII
[X.]
4/95

FamRZ 1996, 215, 217 mwN;
vgl. Wick Versorgungsausgleich
4.
Aufl. Rn.
263).
Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des [X.]s zum Fall des vorzeitigen Ruhestands und dem damit vom Berechtigten hingenommenen [X.]. Wenn in diesem Fall der Ausgleich aufgrund der er-reichbaren vollen
fiktiven Versorgung und ohne Berücksichtigung des [X.] zu berechnen ist
(vgl. [X.]sbeschlüsse
vom 18.
Mai 2011

XII
[X.]
127/08

FamRZ 2011, 1214 Rn.
13
ff.
und vom 14.
Dezember 2011

XII
[X.]
23/08

FamRZ 2012, 769 Rn.
14
ff.), müsste folgerichtig

ebenfalls fiktiv

von der Zeitdauer bis zum Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgegangen werden (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
80 mit Hinweis auf [X.] FamRZ 2007, 1248).
Im umgekehrten Fall der Verlängerung der Dienstzeit auf entsprechen-den Antrag des Ehegatten kann sich ein vergleichbares Problem aber schon deshalb nicht stellen, weil

im Unterschied zu gesetzlichen Rentenanwartschaf-ten und des
hier wegen der auf Entgeltpunkte bezogenen Teilung nicht zu be-rücksichtigenden
Zugangsfaktors

auch eine damit verbundene Erhöhung der Versorgung noch in den Versorgungsausgleich fiele. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte würde in diesem Fall von der nach Ablauf der Ehezeit erfolgten 17
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-
8
-
Verlängerung
der Dienstzeit
profitieren. Wurde wie im vorliegenden Fall der höchste
Ruhegehaltssatz schon vor der Verlängerung erreicht, gibt das keinen
Anlass für eine abweichende Ermittlung der Gesamtdienstzeit. Denn zur Zeit-dauer im Sinne von §
40 Abs.
2 Satz
1 [X.] (Gesamtdienstzeit) gehört auch diejenige Zeit, in der kein Versorgungszuwachs eintritt ([X.] 8.
Aufl. Kap.
2 Rn.
101). Ob die
ruhegehaltsfähige Dienstzeit
vor, während oder nach der Ehezeit abgeleistet wurde, ist mithin für die in die
zeitratierliche Bewertung einzustellende Gesamtzeit ohne Bedeutung. Die zeit-ratierliche Bewertung kann sich darum
im Ergebnis gegenüber der Bewertung des Ehezeitanteils gesetzlicher Rentenanwartschaften vorteilhaft oder nachteilig
auswirken. Wirkt sie sich im Einzelfall

wie hier

für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ungünstig aus, liegt dies in der bewusst gewählten gesetzlichen Sys-tematik begründet und vermag für sich genommen eine Korrektur nicht zu legi-timieren.
Dem Ehegatten, der durch seinen Antrag eine Dienstzeitverlängerung bewirkt, kann auch nicht angelastet werden, dass aufgrund seiner individuellen
Entscheidung der
Ehezeitanteil der [X.] rechnerisch ver-ringert
worden ist. Abgesehen davon, dass er im Unterschied zum Fall des vor-zeitigen [X.]
nicht weniger, sondern mehr Dienste leistet, als von ihm im gesetzlichen Regelfall erwartet werden kann, hat er
zudem selbst den Nachteil, dass er erst nach Ablauf der verlängerten Dienstzeit zum

der Höhe nach unveränderten

Versorgungsbezug berechtigt ist. Eine Rechtsmiss-bräuchlichkeit seines Vorgehens im Sinne einer gezielten
Benachteiligung des [X.] ist ihm daher nicht vorzuwerfen. Die Verlängerung der Gesamtdienstzeit
kann somit
nicht einseitig im Sinne des Ausgleichsberechtig-ten unterschiedlich danach berücksichtigt werden, ob sich daraus eine Erhö-hung des [X.] ergibt oder nicht, sondern ist als Folge des [X.]
-
9
-
gemein gültigen Bewertungsmaßstabs der gesetzlich angeordneten zeitratier-lichen Bewertung regelmäßig hinzunehmen.
bb) Nichts anderes gilt
hinsichtlich der vom [X.] zu Recht berücksichtigten sogenannten Kannzeiten.
Auch hier ist von der gesetzlichen Maßgabe auszugehen, dass zur Zeit-dauer im Sinne von §
40 Abs.
2 Satz
1 [X.] (Gesamtdienstzeit) auch diejenige Zeit
gehört, in der kein Versorgungszuwachs eintritt ([X.] 8.
Aufl. Kap.
2 Rn.
101).
Hinzu kommt
noch, dass diese Zeiten vor Erreichen des höchsten Ruhegehaltssatzes liegen und sich ihre Berücksich-tigung
daher bei einer von Anfang an bestehenden entsprechenden Rechtslage sogar von selbst verstehen würde. Dass die Kannzeiten
aufgrund einer Geset-zesänderung erst nachträglich Berücksichtigung gefunden haben
(vgl. auch [X.] NJW 2018, 1805), begründet schließlich aus den zutreffenden Gründen des
angefochtenen Beschlusses keinen entscheidenden Unterschied (vgl. §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.]).
21
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10
-
c) Die angefochtene Entscheidung ist daher
insoweit aufzuheben, als da-rin die Verlängerung der Dienstzeit außer Betracht gelassen worden ist. Der [X.] kann in der Sache abschließend entscheiden, da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht notwendig sind. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist [X.] wiederherzustellen.

Dose

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 19.07.2016 -
511 F 3257/13 VA -

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.01.2017 -
2 UF 239/16 -

23

Meta

XII ZB 102/17

20.06.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2018, Az. XII ZB 102/17 (REWIS RS 2018, 7550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7550

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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