Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2010, Az. IX ZR 246/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5495

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[X.] [X.] ZR 246/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 24. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 5. Februar 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 299.839,42 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.]. 1 Die Frage, ob einem [X.] oder Factoring-Vertrag ein still-schweigend vereinbartes Aufrechnungsverbot im Hinblick auf solche Forderun-gen zukommt, welche dem Factor von Dritten abgetreten worden sind, stellt sich nicht allgemein, sondern ist danach zu beantworten, welche Regelungen 2 - 3 - das jeweils vereinbarte Vertragswerk enthält. Im vorliegenden Fall sieht der [X.], dem die Schuldnerin beigetreten ist, ausdrücklich die Möglichkeit der Erfüllung durch Auf- oder Verrechnung vor. 3 Der Streitfall bietet auch keinen Anlass zu einer Klärung des Anwen-dungsbereichs der Rechtsprechung des Senats zur insolvenzrechtlichen Unzu-lässigkeit von [X.]. Die Abtretungen, welche die [X.] begründeten, sind vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Von einer stillen Zession, welche die Möglichkeit eröffnete, die Abtre-tung nach Bedarf offen zu legen oder dies zu unterlassen, kann nach dem revi-sionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht ausgegangen werden. Etwa notwendige Korrekturen zum Schutze der Masse lassen sich über § 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 130, 131 [X.] erreichen. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 4 - 4 - Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. [X.] [X.] [X.]

Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.02.2008 - 19 O 56/07 - [X.], Entscheidung vom 05.02.2009 - [X.]/08 -

Meta

IX ZR 246/09

24.06.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2010, Az. IX ZR 246/09 (REWIS RS 2010, 5495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5495

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