Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. V ZB 107/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2690

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 107/14

vom

24. September 2014
in der Abschiebungshaftsache

-

2

-

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.
September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Roth, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr.
Kazele

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 14.
Mai
2014 und der
Beschluss der 29.
Zivilkammer des [X.] vom 30. Mai 2014 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt
I
und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat,

1
-

3

-

Beschluss vom 17. September 2014

[X.], zur [X.] bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Roth

Brückner

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2014 -
934 [X.] B -
LG [X.], Entscheidung vom 30.05.2014 -
2-29 T 140/14 -

Meta

V ZB 107/14

24.09.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2014, Az. V ZB 107/14 (REWIS RS 2014, 2690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2690

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