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PDF anzeigen[X.] 313/02vom24. September 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] 14. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfungdes Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); [X.] wird die Anordnung des Verfalls von einer Million Lire durch [X.] der Einziehung der sichergestellten eine Million Lire ersetzt([X.], [X.]. vom 23. Juli 2002 - 3 [X.]; [X.]R StGB § 74Abs. 1 Tatmittel 4).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] von [X.] [X.][X.]
Meta
24.09.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2002, Az. 3 StR 313/02 (REWIS RS 2002, 1474)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1474
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