Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2011, Az. 2 AZR 826/09

2. Senat | REWIS RS 2011, 10032

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Gegenstand

Außerordentliche Kündigung - Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen Rechtsstreits


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. August 2009 - 19/3 [X.] 576/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine fristlose Kündigung.

2

Der im Jahr 1961 geborene Kläger war bei der beklagten [X.] seit dem 1. September 1989 als Orchestermusiker (2. Hornist) gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.580,79 Euro beschäftigt.

3

Der Kläger war mit einem Kollegen aus dem Orchester befreundet. Dieser hat zwei Töchter, geboren 1990 und 1994. Der Kläger berührte das ältere der Mädchen - damals fünf- bis sechsjährig - bei Besuchen im [X.] in den Jahren 1995 und 1996 unsittlich, das jüngere - damals acht bis neun Jahre alt - mehrmals bei Besuchen bei der inzwischen allein lebenden Mutter in den Jahren 2002 und 2003. Am 22. September 2004 erstattete die Mutter Anzeige. Gegen den Kläger wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren ua. wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern eingeleitet.

4

Am 20. Oktober 2004 wurde die Beklagte durch den Vater der Mädchen über die gegen diesen erhobenen Vorwürfe informiert. In einem Gespräch der Beklagten mit den übrigen Hornbläsern am 22. November 2004 offenbarte einer der Musiker, dass sich der Kläger auch seinem [X.] unsittlich genähert habe und ein strafrechtliches Verfahren gegen Zahlung eines [X.] eingestellt worden sei. Er und andere Mitglieder der Stimmgruppe der Hornisten erklärten, mit dem Kläger nicht mehr zusammenarbeiten zu können.

5

Am 13. Dezember 2004 hörte die Beklagte den Kläger zu den Vorwürfen an. Dieser bestritt deren Berechtigung. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 sprach die Beklagte eine auf den Verdacht der Tatbegehungen gestützte fristlose Kündigung aus. Der dagegen erhobenen Klage gab das [X.] mit Urteil vom 9. Oktober 2006 mit der Begründung - rechtskräftig - statt, dass die Beklagte die Frist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt habe.

6

Nachdem die Beklagte im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 9. Oktober 2006 erfahren hatte, dass gegen den Kläger Anklage erhoben worden war, sprach sie nach weiteren Ermittlungen und Anhörung des - trotz Wahlanfechtung weiterhin amtierenden - Betriebsrats am 21. Dezember 2006 erneut eine außerordentliche, fristlose Verdachtskündigung aus. Der Kläger hat auch dagegen Klage erhoben.

7

Nachdem der Kläger in der strafrechtlichen Hauptverhandlung am 18. Juni 2007 die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 25. Juni 2007 - diesmal wegen erwiesener Tatbegehung - [X.]. Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig die vorliegende Klage.

8

Er hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 25. Juni 2007 nicht beendet worden ist;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Orchestermusiker bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Dem haben die Vorinstanzen entsprochen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Mit Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 [X.] - hat der Senat die gegen die Kündigung vom 21. Dezember 2006 erhobene Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage gegen die Kündigung vom 25. Juni 2007 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

I. Anders als nach der Entscheidung des [X.]s bedarf es keiner materiellen Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung. Die mit der Klage begehrte Feststellung scheitert schon daran, dass das Arbeitsverhältnis bereits aufgrund der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 21. Dezember 2006 mit deren Zugang geendet hat.

1. Einer Kündigungsschutzklage nach § 4 [X.] kann nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bereits aufgrund anderer Beendigungstatbestände aufgelöst ist. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ist Voraussetzung für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde ([X.]/[X.] 9. Aufl. § 4 [X.] Rn. 255). Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 [X.] ist, ob das Arbeitsverhältnis der [X.]en aus Anlass einer bestimmten Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin aufgelöst worden ist. Mit der Rechtskraft eines Urteils im Kündigungsschutzprozess steht deshalb fest, ob im Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den [X.]en bestanden hat oder nicht (Senat 10. November 2005 - 2 [X.] - zu [X.]b aa der Gründe, [X.] BGB § 626 Nr. 196 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 11; [X.]/[X.] aaO). Die Rechtskraft schließt gemäß § 322 ZPO im Verhältnis der [X.]en zueinander eine hiervon abweichende gerichtliche Feststellung in einem späteren Verfahren aus (Senat 10. November 2005 - 2 [X.] - aaO).

2. Mit der Verkündung des Urteils im Verfahren - 2 [X.] - steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den [X.]en im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 25. Juni 2007 schon nicht mehr bestanden hat.

II. [X.] für die Dauer des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Der Kündigungsrechtsstreit ist mit der Verkündung der Entscheidung des Senats rechtskräftig abgeschlossen.

III. Als unterlegene [X.] hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

        

    Kreft    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    Rachor    

        

        

        

    Beckerle    

        

    B. Schipp    

                 

Meta

2 AZR 826/09

27.01.2011

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 6. März 2008, Az: 19 Ca 5772/07, Urteil

§ 4 KSchG, § 322 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2011, Az. 2 AZR 826/09 (REWIS RS 2011, 10032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10032

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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