Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.09.2012, Az. 8 C 6/12

8. Senat | REWIS RS 2012, 2830

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Gegenstand

Steuerberater darf ausnahmsweise ehrenamtlicher Geschäftsführer einer GmbH sein


Leitsatz

§ 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG enthält ein grundsätzliches Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die vom Gesetz vermutete abstrakte Gefahr der Verletzung von Berufspflichten im konkreten Fall widerlegt wird.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit 1978 Steuerberater, zuletzt in einer Steuerberatungsgesellschaft, und Mitglied der [X.]. Er begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Geschäftsführer der [X.].

2

Seit 1999 ist der Kläger ehrenamtlich als Vizepräsident Mitglied im Vorstand (Präsidium) des [X.] Für diese Tätigkeit erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1 500 €.

3

Am 1. Juli 2003 wurde die [X.] gegründet, deren Unternehmensgegenstand "der professionell und amateurmäßig betriebene Fussballsport" ist. Das Stammkapital beträgt 2,5 Mio. €. Alleiniger [X.]er der [X.] ist der Verein. Im Jahre 2002 beantragte der Kläger bei der [X.], ihm die Mitwirkung in der zu gründenden [X.] zu genehmigen. Mit Schreiben vom 14. April 2004 teilte die Beklagte mit, eine derartige Tätigkeit sei derzeit wegen Verstoßes gegen das Verbot der gewerblichen Tätigkeit unzulässig. Sollte das [X.] planmäßig in [X.] treten, würde sich ein möglicher Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen einer Geschäftsführungstätigkeit in der [X.] allerdings erledigen.

4

Mit Beschluss der [X.]erversammlung vom 18. Mai 2004 wurde der Kläger zum weiteren Geschäftsführer der [X.] bestellt. In dieser Funktion ist er ehrenamtlich tätig. Neben ihm gibt es zwei für das operative Tagesgeschäft zuständige hauptamtliche und einen weiteren ehrenamtlich tätigen Geschäftsführer. Die Vertretung der [X.] erfolgt durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen. Die Aufgabe der ehrenamtlichen Geschäftsführer besteht darin, die hauptamtlichen Geschäftsführer zu überwachen und im Sinne des [X.] zu beeinflussen.

5

Nach vorheriger Anhörung widerrief die Beklagte im August 2007 die Bestellung des [X.] zum Steuerberater. Zur Begründung führte sie aus, dass die Geschäftsführung der [X.] eine unzulässige gewerbliche Tätigkeit darstelle. Dass der Kläger unentgeltlich, ehrenamtlich und in gemeinnütziger Absicht tätig sei, ändere daran nichts. Die dagegen erhobene Klage ist beim [X.] anhängig. Das Verfahren ist im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt.

6

Auf Anregung der [X.] beantragte der Kläger am 6. Juni 2008 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer. Seine seit 1999 inhaltlich gleichbleibende Tätigkeit für B. habe zu keinerlei Beanstandungen und Konflikten mit seinen Berufspflichten geführt. Eine Verletzung seiner Berufspflichten sei daher auch in Zukunft nicht zu erwarten.

7

Mit Bescheid vom 26. Juni 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Übernahme der Geschäftsführung einer gewerblichen [X.] sei gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahmesituation, die es rechtfertigen könnte, hiervon abzuweichen, liege nicht vor. Daraufhin hat der Kläger beim [X.] die vorliegende Klage erhoben, die das Finanzgericht durch Beschluss vom 30. Juli 2009 an das [X.] verwiesen hat.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. August 2010 abgewiesen. Auf die Berufung des [X.], mit der dieser zuletzt noch eine zeitlich bis Ende 2013 befristete Ausnahmegenehmigung begehrt, hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 20. Dezember 2011 geändert und den [X.] zur Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung verpflichtet. Zwar handele es sich bei der Geschäftsführertätigkeit um eine gewerbliche Tätigkeit, weil die [X.] und organschaftliches Handeln für sie notwendig vom gewerblichen Charakter ihrer Unternehmenstätigkeit geprägt sei. Der Kläger habe aber hinreichend dargelegt, dass eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten sei. Hierfür komme es auf eine konkrete Betrachtungsweise an. Der Kläger habe kein eigenes wirtschaftliches Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der GmbH. Seine - zeitlich auf etwa zwei Stunden wöchentlich beschränkte - Tätigkeit, für die er nicht einmal eine Aufwandsentschädigung erhalte, sei nicht erwerbswirtschaftlich geprägt, sondern rein ehrenamtlich. Der Anreiz, Berufspflichten zu verletzen, sei gering. Der Kläger übe die umstrittene Tätigkeit bereits seit Jahren aus, ohne dass es Anhaltspunkte für Interessenkollisionen oder Berufspflichtverletzungen gegeben habe. Eine gleichzeitige Steuerberatung der GmbH oder des Vereins durch den Kläger sei durch § 57 Abs. 1 StBerG ausgeschlossen. Es könne auch mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Kenntnisse über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mandanten Bedeutung für unternehmerische Entscheidungen des [X.] als GmbH-Geschäftsführer gewinnen könnten. Ebenso wenig stehe zu befürchten, dass seine Geschäftsführertätigkeit die [X.] Steuerberatung seiner Mandanten gefährde. Seine alteingesessene Kanzlei vertrete seit langem mittelständische Unternehmen und führe [X.] von Banken durch, habe aber keine Mandanten aus der [X.]. Außerdem sei der Kläger in der [X.] nicht im operativen Geschäft tätig und kümmere sich nicht um die Vergabe von Aufträgen an Dienstleister. Ungeachtet des Wortlautes des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG bestehe kein Ermessensspielraum für die Beklagte. Die Ausnahmegenehmigung sei zu erteilen.

9

Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte,

das Urteil des [X.] für das [X.] vom 20. Dezember 2011 zu ändern und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. August 2010 zurückzuweisen.

Bei der Frage, ob die gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten erwarten lasse, sei keine konkrete, sondern eine abstrakte oder typisierende Betrachtungsweise zu fordern. Mit der Neufassung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG habe der Gesetzgeber an der grundsätzlich geltenden Unvereinbarkeit von steuerberatender und gewerblicher Tätigkeit nichts ändern wollen. Dies könne nur durch eine abstrakte, typisierende Betrachtung sichergestellt werden. Dann aber könnten Gefährdungen für die Einhaltung der Berufspflichten durch den Kläger nicht ausgeschlossen werden.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt das Berufungsurteil.

Der Vertreter des [X.] beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Auffassung des Berufungsgerichts zur Auslegung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG ebenfalls für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die [X.]evision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Ausnahmegenehmigung gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der [X.] hat.

1. Infolge der Verweisung des [X.]echtsstreits durch das Finanzgericht an das Verwaltungsgericht prüft das [X.]echtsmittelgericht die Zulässigkeit des [X.] nicht, § 17a Abs. 2 und 5 GVG.

Unabhängig davon ist durch den Gesetzgeber der Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten vorgegeben, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG zum Gegenstand haben. Zwar ist für Streitigkeiten über den berufsrechtlichen Status des Steuerberaters grundsätzlich das Finanzgericht zuständig. § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO verweist insoweit auf den [X.], den [X.] und Sechsten Abschnitt des [X.] Teils und den Ersten Abschnitt des [X.]. Davon ist § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG jedoch nicht erfasst. Er befindet sich im Dritten Abschnitt des [X.] Teils des Steuerberatergesetzes. Damit verbleibt es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das müsste auch dann gelten, wenn der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG durch das [X.] 2008 übersehen haben sollte, § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO insoweit anzupassen. Zwar führt dies zu einer wenig zuträglichen [X.]echtswegspaltung, deren Beseitigung dringend wünschenswert wäre. Ob dies aber zugunsten der Finanzgerichte oder zugunsten der allgemeinen Verwaltungsgerichte geschieht, die auch sonst für das [X.]echt der Freien Berufe ganz überwiegend zuständig sind, kann nur der Gesetzgeber entscheiden.

Dem lässt sich nicht dadurch entgehen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme im [X.]ahmen des Bestellungs- oder eines Widerrufsverfahren nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG inzident geprüft werden (so aber offenbar [X.], Urteil vom 17. Mai 2011 - [X.]/10 - [X.]E 234, 379 <[X.]n. 17 ff.>; Beschluss vom 29. November 2011 - [X.]/09 - [X.]/NV 2012, 797 = juris <[X.]n. 12 f.>). § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG setzt ein Handeln der zuständigen Steuerberaterkammer mittels Verwaltungsakt voraus. Sinn und Zweck der Neuregelung in § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG bestehen gerade darin, dem Steuerberater unabhängig von der schwerwiegenden Entscheidung des Widerrufs der Bestellung die Möglichkeit einer zweitberuflichen Betätigung zu eröffnen und deren berufsrechtliche Unbedenklichkeit in einem hierauf gerichteten besonderen Verfahren vorab zu klären.

2. Der Kläger hat einen Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung.

a) Gemäß § 57 Abs. 1 StBerG haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert (§ 57 Abs. 2 StBerG). Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht erwarten lässt (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG).

Nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG ist der Freie Beruf des Steuerberaters mit einer gewerblichen Tätigkeit demnach grundsätzlich unvereinbar. Dem liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass eine gewerbliche Zweit- oder Nebentätigkeit im typischen [X.]egelfall die verlässliche Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten des Steuerberaters (§ 57 Abs. 1 und 2 StBerG) im Sinne einer abstrakten Gefahr zu beeinträchtigen droht. Die Neuregelung durch das [X.] hat an diesem Grundsatz nichts geändert. Zwar wurde das zuvor ausnahmslose Verbot einer gewerblichen Tätigkeit durch die Neufassung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG zu einem nur grundsätzlichen Verbot abgeschwächt, das Ausnahmen zugänglich ist. Jedoch wurde der Katalog der mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG) nicht erweitert (BTDrucks 16/7077 S. 1). Namentlich sind diese Tätigkeiten unverändert nur dann zulässig, wenn sie nicht gewerblich ausgeübt werden; der Absicht des Gesetzgebers widerspräche es, den Katalog des § 57 Abs. 3 StBerG durch Auslegung dahin zu erweitern, dass auch die gewerbliche Betätigung der gesetzlich vereinbaren Tätigkeiten darunter fällt (vereinbare Tätigkeit "im gewerblichen Kleid", vgl. [X.], [X.], 1500 f.). Auch insofern verbleibt es vielmehr bei § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG.

Die Zulassung einer Ausnahme kommt nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG in Betracht, wenn die vom Gesetzgeber unterstellte abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung von Berufspflichten im konkreten Fall widerlegt ist (ebenso [X.], Urteil vom 17. Mai 2011 a.a.[X.]; vgl. [X.]/[X.], StBerG, 6. Aufl. 2009, § 57 [X.]n. 92). Davon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Ergibt die vorzunehmende Einzelfallprüfung, dass eine konkrete Gefährdung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist, besteht ein Anspruch auf die Zulassung der Ausnahme. Insofern ist der zuständigen Steuerberaterkammer kein Ermessensspielraum eröffnet. Die Formulierung in § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG ("kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen") beinhaltet eine Handlungsermächtigung, jedoch kein Entscheidungsermessen. Die Ausnahmegenehmigung ist hingegen zu versagen, wenn der Antragsteller die grundsätzlich bestehenden Zweifel, dass durch eine gewerbliche Zweitbetätigung die Berufspflichten als Steuerberater gefährdet werden, in seinem Einzelfall nicht ausgeräumt hat. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast ([X.], Urteil vom 17. Mai 2011 a.a.[X.]; Beschluss vom 8. Februar 2000 - [X.]/99 - [X.], 670).

Allerdings hat die [X.] in Wahrnehmung ihrer [X.]egelungsautonomie (vgl. § 86 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 6 StBerG) in § 16 der Berufsordnung der [X.] ([X.]) Fallgruppen bestimmt, in denen eine Gefahr für die Verletzung von Berufspflichten im [X.]egelfalle ausgeschlossen ist. Deshalb genügt es, wenn der Steuerberater darlegt, dass seine gewerbliche Zweitbetätigung unter eine der Fallgruppen des § 16 [X.] einzuordnen ist. Es ist dann an der Steuerberaterkammer, eine etwa gleichwohl bestehende konkrete Gefahr für die Einhaltung der Berufspflichten ihrerseits darzutun und ggf. zu beweisen. Umgekehrt ist der Anwendungsbereich des § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG nicht auf diese Fallgruppen beschränkt. Dem Steuerberater ist unbenommen, für eine nicht in § 16 [X.] angesprochene gewerbliche Tätigkeit gleichwohl eine Ausnahmegenehmigung zu verlangen; nur obliegt ihm dann der volle Nachweis, dass eine konkrete Gefahr für die Einhaltung seiner Berufspflichten als Steuerberater nicht besteht.

b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist dem Kläger die begehrte Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

Allerdings betätigt er sich als einer von vier Geschäftsführern der [X.] gewerblich im Sinne des Gesetzes. Sein organschaftliches Handeln für die Gesellschaft teilt notwendig den gewerblichen Charakter der unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft selbst, die nach den Feststellungen des [X.] die Profifußballabteilung des [X.] betreibt und als solche wirtschaftliche Interessen verfolgt. Dies genügt nach der [X.]echtsprechung des [X.] (Urteile vom 4. März 1996 - [X.] ([X.]) 4/95 - NJW 1996, 1883 und vom 25. Februar 2003 - [X.] ([X.]) 2/02 - NJW 2003, 1540) und des [X.] (Urteil vom 17. Mai 2011 - [X.]/10 - [X.] 2011, 1853 und Beschluss vom 29. November 2011 - [X.]/09 - [X.]/NV 2012, 797), der sich der Senat anschließt, um von einem gewerblichen Charakter der Tätigkeit auszugehen.

Der Kläger hat jedoch hinreichend dargetan, dass in seinem konkreten Fall keine Gefahr für die Einhaltung seiner Berufspflichten als Steuerberater besteht. Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.], gegen die die Beklagte keine Verfahrensrügen erhoben hat und die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO daher binden, weisen die Tätigkeiten des [X.] als Steuerberater und als ehrenamtlich tätiger Geschäftsführer der [X.] keine sachliche Nähe zueinander auf. Ein finanzielles Interesse des [X.] ist nicht erkennbar. Namentlich will er seinen Mandantenkreis als Steuerberater nicht um zusätzliche Mandanten aus dem Bereich des Fußballsports erweitern. Der Kläger erhält für seine Tätigkeit weder eine Aufwandsentschädigung noch ist sein Streben erwerbswirtschaftlich geprägt. Der zeitliche Aufwand von etwa zwei Stunden wöchentlich und die Tatsache, dass der Kläger in das operative Geschäft der GmbH nicht eingebunden ist, sprechen ebenfalls gegen eine Interessenkollision. Der Kläger hat auch in der Vergangenheit gezeigt, dass er streng zwischen der Steuerberatung und seinem Engagement für B. zu unterscheiden weiß. Eine Interessenverquickung ist auch zukünftig nicht zu erwarten, weil der Kläger die Tätigkeit als Geschäftsführer nur bis zum 31. Dezember 2013 ausüben will und sich aus der steuerberatenden Tätigkeit altersbedingt weitgehend zurückgezogen hat.

Fehlt es schon an einer Gefährdung von Mandanteninteressen, so musste das Oberverwaltungsgericht entgegen der Annahme der Beklagten nicht bedenken, ob einer solchen Gefährdung durch eine besondere Kontrolle des [X.] durch Kollegen oder Arbeitgeber begegnet werden müsste. Die von der [X.]evision in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des [X.] (Urteil vom 17. Juni 2009 - 2 K 4794/08 StB - juris) und des [X.] (Urteil vom 12. November 2008 - 12 K 12055/08 - juris) betreffen den Sonderfall des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater wegen [X.]. Darum geht es hier nicht. Auch aus der Entscheidung des [X.] (Urteil vom 27. Juni 2012 - 5 A 2906/11 - n.V.), die den Fall einer landwirtschaftlichen Betätigung neben dem Beruf des Steuerberaters zum Inhalt hat, lässt sich für den vorliegenden [X.]echtsstreit nichts gewinnen. Die Fälle sind schon wegen des Unterschieds hinsichtlich der finanziellen und der zeitlichen Dimension der zweitberuflichen Tätigkeit nicht vergleichbar.

Meta

8 C 6/12

26.09.2012

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Dezember 2011, Az: 4 A 1940/10, Urteil

§ 33 Abs 1 Nr 3 FGO, § 17a Abs 2 GVG, § 17a Abs 5 GVG, § 57 Abs 1 Nr 1 Halbs 1 StBerG, § 16 StBerBerufsO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.09.2012, Az. 8 C 6/12 (REWIS RS 2012, 2830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2830

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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