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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 9. März 2006 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit berichtigt durch Beschl. v. 11.5.2006 Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 91, 106 Abs. 1; BGB § 1179a Abs. 1 Satz 3, § 1192 Abs. 1 a) Die allgemein für die [X.] künftiger Ansprüche erforderlichen Voraussetzungen gelten auch für den gesetzlichen Vormerkungsschutz des nachrangigen Grundschuldgläubigers. b) Der gesetzliche Löschungsanspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers ist nicht [X.], wenn die vorrangige Sicherungsgrundschuld zwar zum [X.]punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr valutiert ist, das Ei-gentum an dem Grundstück und die Grundschuld jedoch zu diesem [X.]punkt noch nicht zusammengefallen sind. - 2 - [X.], Urteil vom 9. März 2006 - [X.] - [X.] [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2006 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilse-nats des [X.] vom 22. Dezember 2004, [X.] durch Beschluss vom 31. Januar 2005, und das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 7. Juli 2004 aufgeho-ben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der [X.] ist Verwalter in dem am 20. Februar 2002 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen des [X.](fortan: Schuldner). Die klagende Bank hat einer Erlöszuteilung an den [X.]n in der Zwangs-versteigerung des Betriebsgrundstücks des Schuldners widersprochen. Es war in Abteilung III Nr. 18 des Grundbuchs für die [X.] (fortan: [X.]) mit einer Briefgrundschuld über 50.000 DM und in Abteilung III Nr. 19 mit einer Buchgrundschuld über 100.000 DM ebenfalls für die [X.] belastet. Im Jahre 1989 trat die [X.] das Recht aus [X.] an die Klägerin ab. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens valu-tierte die Grundschuld Nr. 18 nicht mehr. Am 5. Juli 2002 erklärte die [X.] unter gleichzeitiger Übergabe des Grundschuldbriefes die Abtretung der Grundschuld Nr. 18 an den Schuldner. Durch Beschluss des [X.] wurde das am 8. Juli 2002 beschlagnahmte Grundstück auf ein Bargebot von 285.000 • zugeschlagen. Keines der in [X.] des Grundbuchs eingetragenen Rechte blieb bestehen. Die Klägerin meldete auf die in Abteilung III Nr. 19 eingetragene [X.] einschließlich Zinsen und Kosten einen Betrag von 95.149,71 • an. [X.] meldete sie ihren "gesetzlichen Löschungsanspruch bezüglich vor- und gleichrangiger Grundpfandrechte und die Ansprüche aus eingetragenen [X.]" an. Der Kläger machte für die Insolvenzmasse unter Bezugnahme auf die Abtretungserklärung der [X.] die Ansprüche aus dem in Abteilung III Nr. 18 eingetragenen Recht über umgerechnet 25.564,59 • geltend. Auf der Grundlage dieser Anmeldungen stellte das [X.] einen Teilungsplan auf. Darin wurde dem [X.]n als In-solvenzverwalter auf die Briefgrundschuld der angemeldete Betrag zugeteilt. Auf die Buchgrundschuld der Klägerin entfielen noch 10.898,65 •; im Übrigen fiel die Klägerin in der Verteilung aus. Unter Berufung auf gesetzliche Lö-schungsansprüche verlangt sie die Zuteilung des auf den [X.]n entfallenen Betrages. 2 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich der [X.] mit der zugelassenen Revision. 3 - 5 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klägerin müsse so gestellt wer-den, als sei das Eigentümerrecht schon vor dem Zuschlag gelöscht worden. Die Vorschrift des § 91 [X.] stehe nicht entgegen. Wäre zum [X.]punkt der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens im Grundbuch eine Löschungsvormerkung ein-getragen gewesen, wäre der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch [X.] (vgl. § 106 Abs. 1 [X.]). Gleiches müsse nach § 1179a Abs. 1 Satz 3 BGB für den gesetzlichen Löschungsanspruch gelten. Dem stehe nicht entge-gen, dass sich die [X.] in der Per-son des Schuldners erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollzogen habe. Auch ein künftiger Löschungsanspruch erlange Insolvenzfestigkeit, wenn er durch eine Vormerkung gesichert sei. 5 I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der [X.] an dem Erlös gegenüber der Klägerin die besseren Rechte. Die Entscheidungen der [X.] sind daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), und die Klage ist abzuwei-sen (§ 563 Abs. 3 ZPO). 6 - 6 - 1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der [X.]srecht-sprechung davon aus, dass der subjektiv-dingliche Löschungsanspruch als Ausfluss einer Ranganwartschaft zum Inhalt des begünstigten Grundpfand-rechts gehört und durchgesetzt werden kann, sobald das Eigentum am [X.] und ein vor- oder gleichrangiges Grundpfandrecht in einer Person zu-sammenfallen. 7 a) Dies träfe auf die in Abteilung III Nr. 18 eingetragene Grundschuld und das Eigentum an dem Betriebsgrundstück allenfalls dann zu, wenn die Abtre-tungserklärung der [X.] vom 5. Juli 2002 von dem beklagten [X.], auf den das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners nach § 80 Abs. 1 [X.] übergegangen war, vor Erteilung des Zuschlags am 2. September 2003 wirksam angenommen worden ist. Die Ranganwartschaft durch Aufrückung und der Löschungsanspruch sind nach § 1192 Abs. 1, § 1179a Abs. 1 Satz 3 BGB so gesichert, als wäre gleichzeitig mit der begüns-tigten Grundschuld eine Löschungsvormerkung für den Grundschuldgläubiger in das Grundbuch eingetragen worden. Bleibt in der Zwangsversteigerung das begünstigte Recht - wie hier - nicht bestehen, so erlischt damit auch die in ihm liegende Ranganwartschaft. Nur wenn die Rechtsbedingung für den [X.] zu diesem [X.]punkt bereits eingetreten ist, kann der [X.] nach § 91 Abs. 4 [X.], § 883 Abs. 2 Satz 1, § 888 Abs. 1 BGB sein Recht im Rahmen der [X.] weiterverfolgen, soweit er aus dem Grundstück nicht befriedigt wird ([X.] 99, 363, 366 f; 108, 237, 244 f; 160, 168, 170 f). 8 b) Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als gegeben angese-hen, weil die [X.] die Grundschuld Nr. 18 am 5. Juli 2002 an den [X.]n abgetreten habe. Nach den vom [X.] getroffenen und von dem Berufungsgericht als bindend angesehenen Feststellungen (vgl. § 529 9 - 7 - Abs. 1 ZPO) sei die Grundschuld an diesem Tage unter gleichzeitiger Übergabe des Grundschuldbriefes an den damaligen Grundstückseigentümer abgetreten worden. Deshalb sei es "weit vor Erteilung des Zuschlages" zu einer Vereini-gung von Grundstückseigentum und Grundpfandrecht gekommen. 2. Ob die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Abtretungsvertra-ges (vgl. § 398 Satz 1 BGB) verfahrensfehlerhaft festgestellt worden ist, wie die Revision meint, mag dahinstehen. Der [X.] kann unterstellen, dass der Abtre-tungsvertrag vor Erteilung des Zuschlags zustande gekommen ist. Denn die Klägerin hat den im [X.] angemeldeten gesetzlichen [X.] aus § 1179a BGB selbst dann nicht [X.] erworben, wenn das Eigentum an dem Grundstück und die Grundschuld Nr. 18 vor Ertei-lung des Zuschlages am 2. September 2003 zusammengefallen sind. Dies kann der [X.] selbst entscheiden, weil der Sachverhalt insoweit hinreichend geklärt ist. 10 a) Lag einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung ein in notariell beurkundeter Form abgegebenes unwiderrufliches Angebot zum [X.] eines Kaufvertrages über ein Grundstück zugrunde, welches der Käufer erst nach Eröffnung des [X.] über das Vermögen eines der Miteigentümer angenommen hat, so ist ein solcher künftiger, durch eine vor Verfahrenseröffnung eingetragene Vormerkung gesicherter Auflas-sungsanspruch [X.] ([X.] 149, 1 ff). 11 aa) Dieser Rechtsprechung liegt die Wertung zugrunde, dass der vom Gesetz zugelassene Vormerkungsschutz für künftige Ansprüche (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB) sinnentleert wäre, wollte man ihn erst von dem [X.]punkt an [X.] lassen, in dem die gesicherten Ansprüche entstehen ([X.] aaO S. 6). Die 12 - 8 - Vormerkung zur Sicherung eines künftigen Anspruchs schaffe keine nur [X.] Sicherung, der § 15 KO (§ 91 [X.]) einen Riegel vorschiebe; es handele sich vielmehr um die gegenwärtige Sicherung eines künftigen Anspruchs, auch wenn dieser erst nach seiner Entstehung geltend gemacht werden könne ([X.], aaO S. 8). Der [X.] hat die Insolvenzfestigkeit des vormerkungs-gesicherten künftigen Anspruchs indes nicht generell anerkannt, sondern davon abhängig gemacht, dass der Anspruch nicht nur möglich, sondern der für des-sen [X.] zwingend erforderliche sichere Rechtsboden bereits gelegt ist. Nur in diesem Fall kann die für die Insolvenzfestigkeit notwendige Seriosität des künftigen Anspruchs gegeben sein (vgl. [X.], aaO S. 9; ferner [X.] 12, 115, 117 f.; 134, 182, 185; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 883 Rn. 24; [X.]/[X.], BGB
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.07.2004 - 2 O 121/04 - [X.], Entscheidung vom 22.12.2004 - 2 U 103/04 -
Meta
09.03.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. IX ZR 11/05 (REWIS RS 2006, 4613)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4613
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 U 103/04 (Oberlandesgericht Köln)
V ZR 270/10 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzfestigkeit des gesetzlichen Löschungsanspruchs des nachrangigen Grundschuldgläubigers
I-9 U 152/07 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
V ZR 270/10 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 131/03 (Bundesgerichtshof)