Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.01.2023, Az. 2 WD 4/22

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2023, 1328

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Gegenstand

Freispruch vom disziplinarischen Vorwurf der Unterschlagung eines Laptops


Tenor

Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der [X.] des Truppendienstgerichts Süd vom 4. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem [X.] auferlegt.

Tatbestand

1

[X.]as Verfahren betrifft den Vorwurf der Unterschlagung eines [X.]s durch einen 19... geborenen [X.]erufssoldaten im [X.]ienstgrad eines Hauptfeldwebels.

2

1. Im gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren wurde der Soldat wie folgt angeschuldigt:

"Vor dem [X.]nde seines [X.]insatzes im ... nahm der Soldat zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum 21.11.2018 bis 27.11.2018 das zuvor dienstlich dezentral zu einem Preis von US-[X.]ollar 690,- beschaffte schwarze [X.] der Marke [X.] (Artikel 20 KN-0005A[X.] - Seriennummer: P[X.]-OZYZ8W), das u. a. ihm zuvor zur Nutzung während seines [X.]insatzes überlassen worden war, an sich und verstaute dieses vor seinem sog. [X.] am 27.11.2018 aus dem ... in einer Kiste seines unbegleiteten Gepäcks, um das dienstliche [X.] zukünftig ausschließlich für eigene private Zwecke zu verwenden.

Hilfsweise:

Vor dem [X.]nde seines [X.]insatzes im ... am 26. oder 27.11.2018 (= dem Tag des sog. [X.] aus dem ... des Soldaten) unterließ der Soldat es, das zuvor dienstlich dezentral zu einem Preis von US-[X.]ollar 690,- beschaffte schwarze [X.] der Marke [X.] (Artikel 20 KN-0005A[X.] - Seriennummer: P[X.]-OZYZ8W), das zuvor u. a. ihm zur Nutzung während des [X.]insatzes überlassen worden war und das sich in einer seiner drei Kisten seines unbegleiteten Gepäcks befand, was er jedenfalls an einem der beiden genannten Tage bemerkte, dieses herauszunehmen und wieder abzugeben. Stattdessen beließ er es in seiner Kiste, um das dienstliche [X.] zukünftig ausschließlich für eigene private Zwecke zu verwenden."

3

2. [X.] hat den Soldaten mit Urteil vom 4. November 2021 freigesprochen.

4

[X.]er Soldat sei ab September 2018 im Auslandseinsatz im ... Netzwerkadministrator in der [X.]ernmeldezentrale gewesen. [X.]nde September 2018 habe er von dem Materialverantwortlichen für IT-Geräte, dem Hauptfeldwebel A (im [X.]olgenden: Zeuge A), einen [X.] zu [X.]etreuungszwecken erhalten. [X.]ieser sei im ... dezentral zum Neupreis von 690 US-[X.]ollar beschafft worden, habe allen Angehörigen der [X.]ernmeldezentrale zur Verfügung gestanden und sei als Schleusenlaptop, für Recherchen im ungeschützten [X.] und für [X.]ilme genutzt worden. [X.]in [X.] sei nicht geführt worden.

5

Um den 7. November 2018 herum habe der Soldat für vier Tage in das [X.] verlegt, um eine Netzinfrastruktur aufzubauen. In einer [X.] habe er u. a. den [X.] nach [X.] verbracht. [X.]ort habe sich kein Gebrauch dafür gefunden. [X.]ie Situation sei angespannt gewesen. [X.]ie Kommunikationsmittel seien ausgefallen, so dass der Soldat auch keinen Kontakt zu seiner [X.]amilie in [X.] habe halten können. Zeitgleich seien die Systeme in [X.] ausgefallen, worum sich der Soldat nach [X.] umgehend habe kümmern müssen. Zurück in [X.] habe er die [X.] in ein Regal gestellt, ohne den Inhalt nachzubereiten. [X.]nde November 2018 sei sein Nachfolger im ... eingetroffen und die Übergabephase habe begonnen.

6

Vor seinem Rückflug nach [X.] am 27. November 2018 habe der Soldat seine persönliche Ausrüstung in zwei Kisten gepackt. [X.]a nicht alle Gegenstände hineingepasst hätten, habe er nunmehr die [X.] geöffnet und darin noch Holster, Gefechtshelm, Magazine und Schutzweste verstaut. [X.]en [X.] in der [X.] habe er dabei nicht bewusst wahrgenommen. [X.]ie drei Kisten habe er als unbegleitetes Gepäck in der Materialgruppe abgegeben.

7

Kurz vor dem Rückflug habe der Zeuge A den Soldaten auf den [X.] angesprochen. Angesichts der bevorstehenden Rückkehr zur [X.]amilie habe sich der Soldat nicht an den Ablageort des [X.]s zu erinnern vermocht. Wenig später sei der Zeuge A mit der Zugführerin des Soldaten ([X.], im [X.]olgenden: Zeugin [X.]) zurückgekommen. [X.]er Soldat habe dieser angeboten, in sein Gepäck zu schauen. Sie habe darauf verzichtet und der Soldat sei nach [X.] geflogen.

8

In [X.] sei die Suche nach dem [X.] ergebnislos verlaufen. Am 4. [X.]ezember 2018 habe der ermittelnde [X.]isziplinarvorgesetzte, Oberstleutnant [X.] (im [X.]olgenden: Zeuge [X.]), den Soldaten in [X.] angerufen und ihn gebeten, dessen noch in [X.] befindliche Kisten durchsuchen zu dürfen. [X.]amit habe sich der Soldat zunächst nicht einverstanden erklärt; er sei sich "zu 60/70 % sicher, dass der [X.] nicht in diesen Kisten sei". Schließlich habe er eingelenkt und erklärt, dass der [X.] - wenn überhaupt - in der Kiste sei, die mit in [X.] gewesen sei. [X.]iese mit einem Vorhängeschloss gesicherte Kiste sei sodann von den [X.] und [X.] mit [X.] geöffnet worden. [X.]abei sei der [X.] gefunden worden. In der Kiste hätten sich auch Gegenstände befunden, die der Soldat noch kurz vor seinem Rückflug getragen habe. [X.]ie beim Öffnen der Kiste erstellte [X.] und die [X.]ilddokumentation belegten aber nicht, dass diese Gegenstände unter der [X.]tasche gelegen hätten.

9

Zum [X.]eweis der Hauptanschuldigung hätte irgendein Zeuge eine [X.]rinnerung daran haben müssen, den [X.] nach dem [X.]-Aufenthalt des Soldaten vor dessen Rückflug nach [X.] gesehen zu haben. [X.]ies sei nicht der [X.]all. [X.]ie von der Zeugin [X.] am Gerät durchgeführten Nachforschungen hätten auch nicht ergeben, dass in diesem Zeitraum mit dem [X.] gearbeitet worden sei. [X.]s lasse sich nicht bestimmt sagen, ob ein seinerzeit durchgeführtes Update manuell veranlasst worden sei. [X.]aher sei nicht auszuschließen, dass der Soldat den [X.] nach seiner Rückkehr aus [X.] in seiner [X.] vergessen habe und das Update im Ruhezustand des Geräts bei vorhandener [X.]verbindung in der [X.]ernmeldezentrale automatisch erfolgt sei.

Zur Hilfsanschuldigung lägen zwar Indizien dafür vor, dass dem Soldaten am [X.]nde seines [X.]insatzes bewusst geworden sein könnte, dass der [X.] in der [X.] gewesen sei, und er es gleichwohl unterlassen habe, ihn abzugeben; auch insoweit seien aber Zweifel geblieben.

[X.]ass dem Soldaten in der Hektik kurz vor dem Abflug bei einem kurzen Öffnen der [X.] und einem schnellen Hineinpacken des Materials, welches er bis zuletzt getragen habe, die [X.]tasche in der Kiste nicht aufgefallen sei, sei möglich. [X.]r sei in Gedanken auf dem Heimweg zu seiner [X.]amilie und im Stress gewesen. [X.]ie Zeugen [X.] und [X.] hätten sich nicht sicher festlegen können, dass jüngst gebrauchtes Material unter der [X.]tasche gelegen habe.

[X.]s sei auch nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass der Soldat arglos geblieben sei, selbst als er vor dem Rückflug auf den fehlenden [X.] angesprochen worden sei. Vielmehr hätte er spätestens dann wissen müssen, dass das [X.]ehlen bemerkt worden sei und kein unbegleitetes Gepäck ohne [X.]urchsuchung das [X.]insatzland verlassen würde. Ihm hätte klar sein müssen, dass schwerwiegende Konsequenzen für seine Laufbahn drohten, die in keinem Verhältnis zum Nutzen des [X.]s gestanden hätten. Privat sei er informationstechnologisch professionell ausgerüstet gewesen. Unabhängig vom Restwert des womöglich im ... zeitweise von den [X.] genutzten [X.]s liege eine Zueignungsabsicht fern. [X.]ie mangels [X.]uchung des [X.]s anfangs günstige Gelegenheit sei ab der Nachfrage durch den [X.] zunichte gewesen. [X.]a der Soldat den Auslandsverwendungszuschlag der höchsten Stufe [X.] habe, seien keine Zwänge erkennbar, die dieses Risiko gerechtfertigt hätten. [X.]ass er arglos gewesen sei, habe sein von der Zeugin [X.] bestätigtes Angebot gezeigt, in sein Gepäck zu schauen.

Nach dem nachvollziehbaren anfänglichen Zögern - in den Kisten hätten sich auch persönliche Gegenstände befunden - habe der Soldat schließlich der [X.]urchsuchung seiner [X.] zugestimmt. Mit zeitlichem Abstand habe er letztlich zutreffend angenommen, dass der [X.] - wenn überhaupt - in der [X.]-[X.] sei. [X.]iese von ihm telefonisch gegenüber den [X.] und [X.] geäußerte Vermutung spreche jedenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage.

3. Im sachgleichen Strafverfahren wurde gegen ihn mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. April 2019 wegen Unterschlagung eine Geldstrafe verhängt.

4. [X.]ie [X.] hat gegen das Urteil unbeschränkt [X.]erufung eingelegt. Jedenfalls die Hilfsanschuldigung sei durch die Zeugenaussagen und die bei der [X.]urchsuchung der [X.] erstellte [X.] erwiesen. [X.]er [X.]undeswehrdisziplinaranwalt teilt diese Auffassung. [X.]r hält ein 42-monatiges [X.]eförderungsverbot, verbunden mit einer Kürzung der [X.]ienstbezüge des Soldaten um 1/15 für die [X.]auer von 36 Monaten für tat- und schuldangemessen.

[X.]er Soldat ist dem entgegengetreten.

5. Hinsichtlich der [X.]inzelheiten zu seiner Person wird auf das angefochtene Urteil, für die Zeugenaussagen auf die Protokolle der erst- und zweitinstanzlichen Verhandlung und bezüglich der in das Verfahren eingeführten Urkunden und Augenscheinsobjekte auf das Protokoll der [X.]erufungshauptverhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige [X.]erufung ist unbegründet. [X.]as [X.] hat den Soldaten zu Recht freigesprochen. [X.]a die [X.]erufung in vollem Umfang eingelegt wurde, hatte der [X.] im Rahmen der Anschuldigung eigene Tatfeststellungen zu treffen. [X.]anach sind die vorgeworfenen Taten nicht erwiesen.

1. [X.]ies gilt zunächst für die [X.]auptanschuldigung.

a) [X.]er [X.] war nicht an die ihr entsprechenden tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl vom 26. April 2019 gebunden. [X.]enn der Strafbefehl ist kein Urteil [X.] § 84 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Zwar können nach § 84 Abs. 2 [X.] auch die in einem Strafbefehlsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 8. Juli 2021 - 2 W[X.] 22.20 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 95 Rn. 13 m. w. N.). [X.]ie Möglichkeit der Übernahme von Tatsachenfeststellungen in einem Strafbefehl ohne weitere [X.]eweiserhebung endet aber, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 11. September 2019 - 2 W[X.] 26.18 - [X.] 449 § 23 S[X.] Nr. 3 Rn. 17 m. w. N.). [X.]afür müssen die Tatsachenfeststellungen substantiiert in Zweifel gezogen werden (vgl. [X.]Verw[X.], Urteil vom 7. März 2019 - 2 W[X.] 11.18 - [X.]Verw[X.][X.] 165, 53 Rn. 13 m. w. N.). [X.]ie diesbezüglichen [X.] dürfen nicht überspannt werden. [X.]s genügt, wenn erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. [X.], [X.] vom 18. März 2022 - 2 [X.]vR 1232/20 - juris Rn. 23 m. w. N. zum [X.] der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer [X.]erichtsentscheidung).

[X.]ies hat der Soldat getan. [X.]r hat sich dahingehend eingelassen, dass er den [X.] vor seiner Verlegung nach [X.] Anfang November 2018 ohne [X.] als "[X.]ack-Up" in die [X.] gepackt habe, die Kiste nach seiner Rückkehr aus [X.] stressbedingt in [X.] abgestellt habe, ohne ihren Inhalt nachzubereiten, und sie unmittelbar vor seinem Rückflug nach [X.] am 27. November 2018 nur noch einmal kurz geöffnet habe. [X.]r habe darin noch schnell diejenigen Sachen, die er getragen habe und die nicht mehr in seine beiden anderen Kisten gepasst hätten, verstaut, ohne sich des [X.]s bewusst gewesen zu sein. [X.]rst in [X.] sei er auf telefonischen Vorhalt des [X.], dass der [X.] in [X.] unauffindbar sei, zu dem Schluss gekommen, dass er in der [X.]-[X.] sein könnte.

[X.]iese [X.]inlassung ist hinreichend plausibel, um eine erneute Tatsachenprüfung vorzunehmen, obwohl der Soldat gegen den Strafbefehl - nach eigenen Angaben aus prozesstaktischen [X.]ründen - nicht vorgegangen ist. [X.]er Soldat hat an seiner [X.]inlassung im gesamten [X.]isziplinarverfahren konstant und in sich widerspruchsfrei festgehalten und hatte sich so auch schon im Strafverfahren eingelassen. [X.]er [X.] hält den vom Soldaten behaupteten [X.]eschehensablauf angesichts der von ihm geschilderten Stressfaktoren in dem Auslandseinsatz für möglich. [X.]afür sprechen seine allgemeine Überlastung, die fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten in [X.], der zeitgleiche Ausfall der Antennenanlage in [X.], um die er sich direkt nach seiner Rückkehr aus [X.] kümmern musste, sowie die Unwägbarkeiten betreffend seinen Nachfolger und die Konzentration der [X.]edanken auf die bevorstehende Rückkehr zu seiner [X.]hefrau und den Kindern in [X.]. Auch angesichts dessen, dass es sich um einen gebrauchten und in [X.] im sogenannten schmutzigen [X.] verwendeten [X.] handelte, der Soldat privat bereits über ein baugleiches [X.]erät verfügte, die Ausfuhr von [X.]s im unbegleiteten [X.]epäck wegen der Akkus untersagt war und der Soldat mit einer [X.]urchleuchtung des [X.]epäcks rechnen musste, erscheint es nicht abwegig, dass er den [X.] in der [X.] schlicht vergessen hat.

b) Nach der erneuten Prüfung steht der [X.]auptvorwurf nicht zur Überzeugung des [X.]s fest.

[X.]emäß § 123 Satz 3 i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 261 StPO hat der [X.] über das [X.]rgebnis seiner [X.]eweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. [X.]ie für die Überführung des Angeschuldigten erforderliche persönliche [X.]ewissheit des Tatrichters erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen ([X.]Verw[X.], Urteil vom 24. Januar 2019 - 2 W[X.] 16.18 - juris Rn. 14).

[X.]in solches Maß an Sicherheit hat der [X.] hinsichtlich des [X.], dass der Soldat den [X.] zwischen dem 21. und 27. November 2018 - also nach seiner am 7. November 2018 erfolgten Rückkehr aus [X.] - mit [X.] in der Kiste verstaute, nicht gewinnen können. [X.]enn es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich der [X.] zwischen dem 7. November 2018 und dem Rückflug des Soldaten nach [X.] am 27. November 2018 zu irgendeinem Zeitpunkt außerhalb der [X.] befand, die der Soldat nach seinen unwiderlegten Angaben mit in [X.] hatte.

aa) Insbesondere hat die [X.]erufungshauptverhandlung nicht ergeben, dass - wie die Zeugin [X.] vorgerichtlich nach ihrer Prüfung des bei der [X.]urchsuchung der Kiste gefundenen [X.]s erklärt hatte - mit dem [X.] am 14. November 2018 die Software [X.] heruntergeladen und nach dieser Software zuvor gesucht wurde. [X.]enn die Zeugin [X.] hat daran in der [X.]erufungshauptverhandlung keine [X.]rinnerungen gehabt, auch nicht auf Vorhalt ihrer vorgerichtlichen Aussage. [X.] hat weder sie noch der Zeuge A ausschließen können, dass der [X.] in der [X.] im WLAN der Fernmeldezentrale im Standby-Modus die Software automatisch herunterlud. Soweit die Zeugin [X.] erstinstanzlich ihre Verwunderung darüber zum Ausdruck gebracht hat, weshalb diese dann im Suchverlauf gestanden hätten, hält der [X.] dies für nicht ausreichend, um davon auszugehen, dass auf dem [X.] zwischen dem 7. und dem 27. November 2018 manuelle [X.] erfolgten, weil der [X.] nicht forensisch ausgewertet wurde.

bb) [X.]benso wenig steht zur Überzeugung des [X.]s fest, dass der Zeuge A - wie von diesem vorgerichtlich bekundet - den [X.] am 21. November 2018 am Arbeitsplatz des Soldaten in der Fernmeldezentrale sah. [X.]enn der Zeuge A hat erstinstanzlich nicht ausschließen können, dass er den [X.] mit dem ähnlich aussehenden privaten [X.] des Soldaten verwechselt haben könnte, den der Soldat nach seinen unwiderlegten Angaben an seinem Arbeitsplatz stehen hatte.

cc) Schließlich ist auch nicht erwiesen, dass die damaligen Kameraden [X.] und [X.] den [X.] nach dem [X.]-Aufenthalt des Soldaten in der Fernmeldezentrale sahen. Zwar hatte der Zeuge [X.] vorgerichtlich am 28. November 2018 erklärt, er habe etwa ein bis zwei Wochen zuvor gemeinsam mit dem [X.] einen Film schauen wollen, weshalb sie den Soldaten auf einen [X.] angesprochen hätten, der vom [X.] den [X.] geholt und ihnen gegeben habe. Letztlich hätten sie den [X.] am Schreibtisch des User [X.]elpdesk in der Fernmeldezentrale stehen lassen. [X.]twa ein oder zwei Tage später sei ihm aufgefallen, dass der [X.] nicht mehr dort gewesen sei. [X.]ie erstinstanzliche Vernehmung der Zeugen [X.] und [X.] hat diese Angaben aber nicht bestätigt. Vielmehr hat der Zeuge [X.] erklärt, die Filme seien mit dem [X.] bereits im Oktober angeschaut worden. Auf Vorhalt seiner vorgerichtlichen Aussage und Nachfrage, ob er sich sicher sei, dass sie die Filme im Oktober angeschaut hätten, hat er erwidert, dass er keine Ahnung habe, weil dies schon lange her sei. Auf nochmalige Frage, ob sie die Filme im Oktober angesehen hätten, hat er angegeben, dass dies so gewesen sein müsse. [X.]r könne sich auch nicht erinnern, dass er den [X.] noch ein paar Tage am Schreibtisch des User [X.]elpdesk habe stehen sehen. [X.]er Zeuge [X.] hat erstinstanzlich erklärt, er denke, sie hätten [X.] im Oktober etwas mit dem [X.] gemacht. Auf Nachfrage, ob es auch später gewesen sein könne, hat er ausgesagt, dies sei möglich, er könne es aber nicht sagen.

2. Auch die [X.]ilfsanschuldigung ist nicht mit der nötigen [X.]ewissheit erwiesen. [X.]s bestehen vernünftige Zweifel daran, dass der Soldat am Tag seines [X.] nach [X.] oder am Vortag den [X.] in der [X.] bemerkte und ihn gleichwohl darin beließ, um ihn künftig für eigene Zwecke zu verwenden.

a) [X.]er [X.] hält - wie ausgeführt - die [X.]inlassung des Soldaten, er habe unmittelbar vor seinem Rückflug nach [X.] noch schnell Sachen, die er getragen habe und die nicht mehr in seine beiden anderen Kisten gepasst hätten, in die [X.] gepackt, ohne den darin seit seinem [X.]-Aufenthalt befindlichen [X.] wahrzunehmen, für plausibel. [X.]er von den Zeugen [X.] und [X.] in der [X.]erufungshauptverhandlung übereinstimmend bekundete Umstand, dass der [X.] bei der [X.]urchsuchung der [X.] etwa im oberen [X.]rittel aufgefunden wurde, steht mit dieser [X.]inlassung in [X.]inklang, ebenso die Wahrnehmung der Zeugin [X.], die Kiste sei "wild gepackt" gewesen.

b) [X.]ie [X.]erufungshauptverhandlung hat nicht ergeben, dass bei der [X.]urchsuchung in der Kiste [X.]egenstände unter der [X.]tasche vorgefunden wurden, die der Soldat unmittelbar vor seinem Rückflug noch getragen hatte, was ein [X.]emerken des [X.]s beim [X.]ineinpacken der letzten Sachen nahegelegt hätte. Zu den bis kurz vor dem Rückflug vom Soldaten getragenen Sachen gehörten nach dessen Angaben [X.] und Weste und nach den erstinstanzlichen Angaben der Zeugin [X.] zudem die Magazine und ein [X.]olster.

Nach den zweitinstanzlichen Aussagen der bei der [X.]urchsuchung der Kiste anwesenden Zeugen [X.] und [X.] steht nicht fest, dass diese [X.]egenstände in der Kiste unter dem [X.] lagen. Zu den Magazinen hat die Zeugin [X.] vielmehr erklärt, diese hätten über dem [X.] gelegen. Zum [X.]olster hat sie ausgesagt, dieses habe wie die geschlämmten Magazine "ganz oben oder zumindest weit oben" gelegen. An [X.] und Weste konnte sie sich nicht erinnern. [X.]er Zeuge [X.] konnte in der [X.]erufungshauptverhandlung zu [X.], Weste, Magazinen und [X.]olster keine Angaben machen. [X.] hat er erklärt, dass bei der [X.]urchsuchung Fotos gemacht worden seien, damit er sich nicht erinnern müsse. [X.]iese Fotos sind ebenfalls unergiebig im [X.]inblick auf die Frage, ob [X.], Weste, Magazine und [X.]olster unter dem [X.] lagen.

Auch die bei der [X.]urchsuchung der Kiste gefertigte [X.] belegt nicht, dass diese [X.]egenstände unter dem [X.] lagen. Zwar sind auf der Liste an vierter Stelle der [X.] und erst an späterer Stelle die Magazine, der [X.]efechtshelm, Teile der Schutzweste und ein Plastikholster aufgeführt (wohingegen ein Lederholster über dem [X.] verzeichnet wurde). Jedoch hat der Zeuge [X.], der nach seinen Angaben die Kiste ausräumte und nach dem Auffinden des [X.]s die Feldjäger anwies, die [X.] zu erstellen, in der [X.]erufungshauptverhandlung erklärt, die [X.] sei erstellt worden, um den Soldaten zu schützen und ggf. weiteres Material zu dokumentieren, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesucht worden sei. [X.]er Fokus habe nicht auf der [X.]rfassung der Reihenfolge der [X.]egenstände in der Kiste, sondern auf ihrer vollständigen [X.]rfassung gelegen. [X.]aher sei er sich zwar sicher, dass die Liste den Inhalt der Kiste korrekt wiedergebe; ob sie der Reihenfolge der [X.]egenstände in der Kiste entspreche, könne er hingegen nicht sicher sagen. [X.]ie Zeugin [X.] hat zwar in der [X.]erufungshauptverhandlung erklärt, die Liste sei so, wie die Sachen aus der Kiste genommen wurden, erstellt worden. [X.]ies widerspricht aber ihrer eigenen Aussage, dass sich die Magazine über dem [X.] befanden.

c) [X.]ass der Soldat vor seinem Rückflug wusste, dass sich der [X.] in der [X.] befand, ist auch nicht aus seinem nach seiner Rückkehr nach [X.] geführten Telefonat mit dem [X.] zu schließen. [X.]er Zeuge [X.] hat in der [X.]erufungshauptverhandlung ausgesagt, er habe den Soldaten in dem Telefonat damit konfrontiert, dass er über den Verbleib des [X.]s [X.]escheid wissen müsse und der Verdacht bestehe, dass sich der [X.] in seinem noch in [X.] befindlichen unbegleiteten [X.]epäck befinde. [X.]er Soldat habe aufgeregt reagiert und die merkwürdige Aussage getroffen, dass er sich zu 60/70 % sicher sei, dass der [X.] nicht in der Kiste sei, wenngleich der Soldat bemüht gewesen sei, zu unterstützen. [X.]er [X.] kann indes insoweit nicht ausschließen, dass dem Soldaten tatsächlich erst auf den direkten Vorhalt des [X.] der [X.]edanke kam, der [X.] könnte noch in der verschlossenen Kiste sein, die er mit in [X.] hatte. [X.]ie Nervosität des Soldaten in dem Telefonat ist damit erklärbar, dass der Soldat den Vorwurf nunmehr für eventuell berechtigt erachtete und ihm die Möglichkeit des [X.]rwirkens eines [X.]urchsuchungsbeschlusses angedroht wurde.

d) Auch die weiteren [X.]egleitumstände lassen nicht hinreichend sicher darauf schließen, dass der Soldat sich den [X.] zueignen wollte. Zwar wirkt es auf den ersten [X.]lick verdächtig, dass er sich nach den erstinstanzlichen Angaben des [X.] bei diesem nach dem [X.]uchungsstand des [X.]s und der Möglichkeit einer [X.] Tastatur für den [X.] erkundigt hatte, der über ein [X.] Layout mit kleinen [X.] Schriftzeichen auf den Tasten verfügte. Jedoch hat er seine Frage an den [X.], bei welcher Teileinheit der [X.] verbucht sei, in der [X.]erufungshauptverhandlung nachvollziehbar damit begründet, dass er bei [X.]rhalt des [X.]s vom [X.] nichts habe unterschreiben müssen. [X.]benso plausibel hat er erläutert, dass ihm aufgrund seiner [X.]omputerfachkenntnisse die Möglichkeit des [X.] von Tastaturen bekannt sei und die [X.]rkundigung beiläufig in einem [X.]espräch vor seiner [X.]insatzverwendung in [X.] allein deshalb erfolgt sei, weil sich mit einer [X.] Tastatur Programmierungen leichter erledigen ließen.

3. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 3 Satz 1 [X.].

Meta

2 WD 4/22

19.01.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 4. November 2021, Az: S 8 VL 18/21, Urteil

§ 261 StPO, § 84 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 84 Abs 2 WDO 2002, § 91 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 123 S 3 WDO 2002, § 139 Abs 2 WDO 2002, § 140 Abs 3 S 1 WDO 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.01.2023, Az. 2 WD 4/22 (REWIS RS 2023, 1328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1328

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2 BvR 1232/20

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