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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision der [X.] Holding gegen das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] ist auszuführen:
a) Die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, das [X.] hätte im Urteil eine in der Hauptverhandlung abgespielte [X.] erörtern müssen, ist – ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit (§ 431 Abs. 1 StPO; vgl. dazu zuletzt [X.], Beschluss vom 4. April 2023 – 1 StR 455/22 Rn. 11 f. [X.]) – jedenfalls unbegründet.
Allein aus dem Umstand, dass ein Beweismittel in den Urteilsgründen unerwähnt bleibt, ist nicht zu schließen, dass es im Rahmen der [X.] übergangen worden ist. Gegen die Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise wird nur dann verstoßen, wenn sich die Erörterung des [X.] mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen aufdrängen musste (vgl. nur [X.], Urteile vom 25. August 2022 – 3 [X.] Rn. 50 und vom 29. Juni 2021 – 1 StR 287/20 Rn. 12; je mwN). Hier erscheint schon zweifelhaft, ob der Gesprächsinhalt über Gewinnmargen überhaupt Folgerungen zu den Vorstellungen des Angeklagten von dem Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Lieferungen zulässt. Jedenfalls kommt ihm in der Gesamtschau ersichtlich kein derart hoher Beweiswert zu, als dass das [X.] in den Urteilsgründen darauf hätte eingehen müssen.
b) In welchem Umfang der Angeklagte versuchte, die Umsatzsteuer zugunsten der [X.] Holding für April 2020 zu hinterziehen (Fall 17 der Urteilsgründe), kann bei der Vermögensabschöpfung offenbleiben. Denn diese Tat ist bereits nicht Gegenstand der Einziehungsanordnung.
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Meta
16.05.2023
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2023, Az. 1 StR 472/22 (REWIS RS 2023, 4700)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 4700
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 472/22 (Bundesgerichtshof)
Umsatzsteuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung: Einziehung des Wertes von Taterträgen; Unterscheidung zwischen dem Steuerpflichtigen …
1 StR 140/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 10/23 (Bundesgerichtshof)
Relativer Revisionsgrund im Strafverfahren: Nichtgewährung des letzten Wortes nach zeitweiser Abwesenheit des Angeklagten
4 StR 129/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 145/23 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzungsantrag und Verschuldenszurechnung bei Dritteinziehung
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