Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2023, Az. 1 StR 472/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4700

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Tenor

Die Revision der [X.]                     Holding gegen das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] ist auszuführen:

a) Die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, das [X.] hätte im Urteil eine in der Hauptverhandlung abgespielte [X.] erörtern müssen, ist – ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit (§ 431 Abs. 1 StPO; vgl. dazu zuletzt [X.], Beschluss vom 4. April 2023 – 1 StR 455/22 Rn. 11 f. [X.]) – jedenfalls unbegründet.

Allein aus dem Umstand, dass ein Beweismittel in den Urteilsgründen unerwähnt bleibt, ist nicht zu schließen, dass es im Rahmen der [X.] übergangen worden ist. Gegen die Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise wird nur dann verstoßen, wenn sich die Erörterung des [X.] mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen aufdrängen musste (vgl. nur [X.], Urteile vom 25. August 2022 – 3 [X.] Rn. 50 und vom 29. Juni 2021 – 1 StR 287/20 Rn. 12; je mwN). Hier erscheint schon zweifelhaft, ob der Gesprächsinhalt über Gewinnmargen überhaupt Folgerungen zu den Vorstellungen des Angeklagten von dem Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Lieferungen zulässt. Jedenfalls kommt ihm in der Gesamtschau ersichtlich kein derart hoher Beweiswert zu, als dass das [X.] in den Urteilsgründen darauf hätte eingehen müssen.

b) In welchem Umfang der Angeklagte versuchte, die Umsatzsteuer zugunsten der [X.]                          Holding für April 2020 zu hinterziehen (Fall 17 der Urteilsgründe), kann bei der Vermögensabschöpfung offenbleiben. Denn diese Tat ist bereits nicht Gegenstand der Einziehungsanordnung.

Jäger     

  

Bellay     

  

Fischer

  

Bär     

  

Leplow     

  

Meta

1 StR 472/22

16.05.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2023, Az. 1 StR 472/22 (REWIS RS 2023, 4700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4700

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Referenzen
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Zitiert

1 StR 287/20

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1 StR 455/22

1 StR 28/21

1 StR 14/23

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