Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. XI ZR 446/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4231

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:111016UXIZR446.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI ZR 446/15
Verkündet am:

11.
Oktober 2016

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.
Oktober 2016
durch den Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg
und
Maihold
sowie die Richterinnen Dr.
Menges
und
Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23.
September 2015 in der Fassung des Beschlusses vom 26.
November 2015 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger macht gegenüber der beklagten Bank Bereicherungs-
und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem von ihr finanzierten Er-werb einer Eigentumswohnung geltend.
Der Kläger wurde im Jahr 1995 von einem Anlagevermittler geworben, die 23
qm große Eigentumswohnung Nr.
40 in dem noch zu errichtenden [X.]

" nebst einem Tiefgaragenplatz zu erwer-
1
2
-
3
-
ben. In dem Verkaufsprospekt werden die vertraglichen Grundlagen wie folgt erläutert:
"Der Erwerber beauftragt einen unabhängigen [X.]n mit dem Abschluss der vorgesehenen Verträge und der Wahrnehmung der im [X.] vertritt die Erwerber bei dem Abschluss des Grundstückskauf-
und Werklieferungsvertrages, der Finanzierung und beim Abschluss der sonstigen vorgesehenen Verträge. Weitere Aufgaben, also insbesondere auch die Prü-

37 des Prospekts)

"Der [X.] beauftragt im Namen des einzelnen Erwerbers den Finanzierungsvermittler auftragsgemäß mit der Beschaffung der gemäß Konzeption vorgesehenen langfristigen Darlehen sowie mit der Vermittlung von Finanzierungsangeboten für eine Vorfinanzierung des konzeptionsgemäß vor-gesehenen Eigenkapitals, soweit der Erwerber dies wünscht.

Der Finanzierungsvermittler ist zur umfassenden Betreuung, der Beratung be-züglich aller Fragen der Endfinanzierung und der Vorlage unterschriftsreifer Darlehensverträge zu verpflichten." (S.
37 des Prospekts)

"Für die Abwicklung des [X.] hat der [X.] ein Angebot eines [X.]n vorliegen. Der [X.] übernimmt die abwickelnde Tätigkeit für den Erwerber nach Maßgabe der in diesem Prospekt vom [X.] gemachten Vorgaben und des mit dem Erwerber zu schließenden Geschäftsbesorgungs-vertrages. ...." (S.
40 des Prospekts)

-
4
-
[X.] war die

[X.]
(nachfolgend: [X.]). [X.] war die A.

GmbH

(nach-
folgend: [X.]). Mit Schreiben vom 29.
Mai 1995 bestätigte die Beklagte der [X.] ihre Bereitschaft, die Finanzierung des Kaufpreises für die Erwerber von Einheiten in der [X.] zu übernehmen.
Zwecks Erwerbs der Wohnung bot der Kläger der Abwicklungsbeauftrag-ten mit notarieller Urkunde vom 2.
August 1995
einen umfassenden Geschäfts-besorgungsvertrag an und erteilte ihr eine ebensolche Vollmacht, die [X.] auch den Abschluss eines [X.]s umfasste. Der Gesamtaufwand sollte 170.898
DM betragen.
Zur Finanzierung des Gesamtaufwands schloss die Abwicklungsbeauf-tragte namens des [X.] im August 1995 mit der Beklagten zunächst einen [X.]. Davon zahlte die Beklagte auf Anweisung der [X.]n einen Betrag in Höhe von 6.836
DM als [X.] an die [X.] aus. Mit notariellem Kauf-
und Werklieferungsvertrag vom 31.
August 1995 erwarb die [X.] namens des [X.] von der Bauträgerin als Verkäuferin die Wohnung nebst Tiefgaragenplatz zu
einem Kaufpreis von 132.651
DM. Am 24.
Dezember 1995/3.
Januar 1996 nahm die [X.] zur Ab-lösung der Zwischenfinanzierung namens des [X.] bei der Beklagten ein auf zwei Unterkonten geführtes Endfinanzierungsdarlehen über 170.898
DM auf,
das durch eine Grundschuld am Wohnungseigentum in Darlehenshöhe und durch Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung besichert wurde. Die Beklagte zahlte auch die restliche Darlehenssumme auf Abwicklungskonten aus, über die die [X.] verfügen konnte. Im Hinblick auf den 3
4
5
-
5
-
bevorstehenden Ablauf der vertraglich vereinbarten Zinsfestschreibung schloss der Kläger mit der Beklagten am 24./30.
Mai 2011 zur Ablösung des [X.] Darlehens einen auf zwei Unterkonten geführten [X.] über 79.622,86

Mit der durch ein Mahnverfahren im Jahr 2012 eingeleiteten Klage hat der Kläger zuletzt noch die Rückzahlung der von Januar 2008 bis zum 31.
Mai 2014 gezahlten Zins-
und Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 32.010,85

und des [X.] in Höhe von 8.737,88

,
jeweils nebst [X.], die Rückabtretung der Lebensversicherung sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte gegen ihn aus dem Darlehensvertrag vom 24./30. Mai 2011 keine Ansprüche geltend machen könne. Er hält die der Abwicklungsbeauftrag-ten erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das [X.] für unwirksam. Zudem macht er geltend, dass die Darlehensverträge we-gen offenkundigen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam seien. Eine Finanzierungsvermittlungsprovision sei von ihm nicht geschuldet gewesen. Die [X.] habe, indem sie die Darlehensverträge auch zur [X.] geschlossen habe, pflicht-widrig einen zu hohen Darlehensbetrag vereinbart. Hilfsweise stützt der Kläger sein Begehren auf einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflicht-verletzungen, weil er

wie er behauptet

über die wahre Rolle der [X.]n, die Höhe der Vermittlungsprovisionen, den Wert des [X.], die erzielbare Miethöhe und die sittenwidrige Überhöhung des [X.] arglistig getäuscht worden sei; letzteres sei der Beklagten bekannt gewe-sen.
Das [X.] hat lediglich der negativen Feststellungsklage stattge-geben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht, nachdem im Berufungsverfahren die Parteien den 6
7
-
6
-
Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, die Beklagte zur Zahlung von 26.720,77

Kläger verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die weitergehende Be-rufung des [X.] hat es zurückgewiesen. Mit der

vom Senat zugelassenen

Revision verfolgt die Beklagte ihr auf die vollständige Abweisung der Klage ge-richtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm in den Jahren 2009 bis 2014 in Höhe von insgesamt 26.720,77

e-leisteten Zins-
und Tilgungszahlungen aus [X.] gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 BGB zu, weil der von den Parteien geschlossene Darle-hensvertrag unwirksam sei.
Die [X.] sei im Innenverhältnis zum Kläger nicht [X.] gewesen, einen [X.] abzuschließen, durch 8
9
10
11
-
7
-
den eine Provisionspflicht durch den bloßen Nachweis einer Finanzierungsmög-lichkeit begründet werde. Zwar sehe der Prospekt ausdrücklich die Beauftra-gung eines Finanzierungsvermittlers vor. Danach sollte aber der Finanzierungs-vermittlungsvertrag eine Vermittlungs-
und nicht lediglich eine Nachweistätigkeit zum Gegenstand haben.
Zudem sei eine provisionspflichtige Finanzierungsvermittlungsleistung nicht erfolgt. Die Beklagte behaupte selbst nicht, dass die von der [X.] beauftragte [X.] den Abschluss der streitge-genständlichen Darlehensverträge mit ihr verhandelt habe. Vielmehr sehe die Beklagte die von der [X.] erbrachte Leistung allein darin, dass diese die generelle [X.] der Beklagten [X.] habe. Zwar könne eine Tätigkeit des Maklers vor Abschluss des [X.] mit dem Kunden beim späteren Abschluss eines Nachweismaklervertra-ges eine Provision auslösen. Dies gelte jedoch nicht im Falle eines Vermitt-lungsmaklers. Die [X.] habe auch keine Nachweistätigkeit erbracht. Im Vorfeld des Vertriebs und ohne Festlegung der konkreten Finanzie-rungsbedingungen sei konzeptionell und zeitlich kein Nachweis über eine [X.] Finanzierung zu marktüblichen Bedingungen möglich gewesen, weil we-der die Beklagte marktübliche Bedingungen habe festlegen wollen noch die [X.] zu diesem Zeitpunkt die Marktüblichkeit zukünftiger Bedingungen habe prüfen können.
Die [X.] habe daher im Namen des [X.] keinen [X.] abschließen dürfen. Aufgrund dessen habe sie auch kein Darlehen zur Vorfinanzierung einer Finanzierungsvermittlungs-provision aufnehmen dürfen. Indem sie dies gleichwohl getan habe, habe sie ihre Vertretungsmacht missbraucht.
12
13
-
8
-
Dieser Missbrauch sei für die Beklagte objektiv evident gewesen. Die Beklagte habe sowohl den Inhalt des Prospekts als auch den Umstand gekannt, dass die [X.] keine Vermittlungsleistung erbracht habe. Da der Prospekt offenkundig nur für eine solche Tätigkeit eine Provision [X.] habe, hätte sich für die Beklagte der Schluss geradezu aufdrängen müs-sen, dass die [X.] zur Finanzierung der Provision kein [X.] habe aufnehmen dürfen.
Dies führe nach §
139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten [X.]. Eine Teilnichtigkeit unter Aufrechterhaltung des übrigen Teils sei nur dann anzunehmen, wenn dies dem hypothetischen Parteiwillen entspräche. Für diesen komme es nicht darauf an, ob die Parteien das Rechtsgeschäft ohne den nichtigen Teil tatsächlich gewollt hätten, sondern darauf, ob eine objektive Bewertung ergebe, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil ver-nünftigerweise vorgenommen worden wäre. Davon könne hier nicht ausgegan-gen werden. Die Nichtigkeit erstrecke sich auch auf die Darlehensvereinbarung vom Mai 2011, weil damit kein neues Rechtsverhältnis begründet worden sei.
Soweit die Zahlungen des [X.] vor dem 1.
Januar 2009 erfolgt seien, sei sein Anspruch auf Rückforderung allerdings verjährt. Hinsichtlich des [X.] scheide ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch von vornherein aus. Ein Anspruch des [X.] auf Rückabtretung von Ansprüchen aus der Lebensversicherung sei ebenfalls verjährt.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

14
15
16
17
-
9
-
Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht einen [X.] des [X.] auf Rückzahlung von 26.720,77

812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 BGB nicht bejahen dürfen. Insoweit beanstandet die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge seien wegen eines von der [X.] begangenen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam. Entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines offensichtlichen Vollmachtsmissbrauchs nicht vor.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] hat grund-sätzlich der Vertretene das Risiko eines

hier unterstellten

Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. nur Senatsurteil vom 14.
Juni 2016

XI
ZR 483/14, [X.], 1437 Rn.
23 mwN). Den Vertragspartner trifft keine Prü-fungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Ge-brauch zu machen (Senatsurteil aaO mwN).
Etwas anderes gilt allerdings zum einen nur in dem Fall, dass der [X.] kollusiv mit dem
Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur Senatsurteil vom 14.
Juni 2016

XI
ZR 483/14, [X.], 1437 Rn.
24 mwN). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann ge-schützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdäch-tiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive [X.] voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. nur Senatsurteil aaO mwN). Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich 18
19
20
-
10
-
nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des [X.] bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (Senatsurteil aaO mwN).
2. An einer solchen objektiven Evidenz fehlt es hier. Zwar ist
ihre [X.] tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Begriff der objektiven Evidenz verkannt wurde und ob bei der Beurteilung wesentliche Um-stände außer Betracht gelassen wurden. Ist das

wie hier

der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein

wie hier

abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 14.
Juni 2016

XI
ZR 483/14, [X.], 1437 Rn.
25 mwN).
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten habe sich [X.] müssen, dass die [X.] ihr gegenüber keine vergü-tungspflichtige Tätigkeit entfaltet habe, entbehrt einer ausreichenden Grundla-ge. Art und Umfang der Tätigkeiten der [X.] richten sich nicht nach dem Prospekt (vgl. Senatsurteil vom 14.
Juni 2016

XI
ZR 483/14, [X.], 1437 Rn.
26 mwN), sondern nach dem tatsächlich abgeschlossenen [X.], mit dem sich das Berufungsgericht nicht be-fasst hat. Insoweit fehlt es auch an einem substantiierten Vortrag des [X.].
b) Selbst wenn man unterstellt, dass der Inhalt des Finanzierungsvermitt-lungsvertrags mit den Prospektangaben übereinstimmt, ergaben sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts für die Beklagte keine massiven [X.] dafür, dass die [X.] mit der [X.] zur Zahlung der Finanzierungsvermittlungsprovision ihre rechtlichen Be-fugnisse aus der Vollmacht missbraucht hat.
21
22
23
-
11
-
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht solche Verdachtsmomente nicht allein daraus abgeleitet, dass die [X.] für den Kläger über-haupt einen [X.] abgeschlossen hat, der die [X.] einer Vermittlungsprovision nach sich zog. Bei dem Abschluss des Kreditvertrags handelte es sich um ein alltägliches und normales Geschehen im bankgeschäftlichen Kreditverkehr. Dies schloss auch die zu finanzierenden und der Höhe nach marktüblichen Nebenkosten, wie insbesondere die Kosten der Finanzierungsvermittlung, ein.
Ein Vollmachtsmissbrauch kann in diesem Zusammenhang nur dann [X.], wenn die Vereinbarung und Finanzierung einer solchen Provision von dem Geschäftsbesorgungsvertrag und dem mit diesem [X.] zum Nachteil des Kapitalanlegers

hier des [X.]

ab-weicht (vgl. dazu [X.], Urteil vom 27.
Juni 2008

V
ZR 83/07, [X.], 1703 Rn.
13). Den Abschluss des [X.]s
und die [X.] hat der Kläger aber ausdrücklich gewünscht und damit die [X.] bevollmächtigt.
Ob der Abschluss des [X.]s erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll war, hatte die Beklagte als finanzierende Bank nicht zu prüfen, zumal sie im Zeitpunkt der Darlehensvergabe davon ausgehen [X.], dass der [X.] bereits abgeschlossen worden war. Davon abgesehen war ihr

auch im Fall einer vom Berufungsgericht ange-nommenen Kenntnis der Einzelheiten des Prospektinhalts

eine Prüfung der Sinnhaftigkeit des Abschlusses dieses Vertrags gar nicht möglich, weil hierfür ihr möglicherweise verschlossen gebliebene Umstände

wie etwa steuerliche Gründe

maßgeblich gewesen sein könnten.

24
25
26
-
12
-
bb) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich die Evidenz eines Vollmachtsmissbrauchs nicht damit begründen, der Beklagten habe sich bei Abschluss des Darlehensvertrags aufdrängen müssen, dass die Finanzierungs-vermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht habe. [X.] von der Frage, ob die [X.] durch die Finanzierung einer

unterstellt

nicht geschuldeten Finanzierungsvermittlungsprovision die ihr erteilte Vollmacht überhaupt missbraucht hätte, ergaben sich für die [X.] jedenfalls keine Verdachtsmomente, dass die [X.] ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht haben könnte.
(1) Die Vermittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenziel-len Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die [X.] für den [X.] herbeizuführen (Senatsurteil vom 14.
Juni 2016

XI
ZR 483/14, [X.], 1437 Rn.
32
mwN). Dabei kann der die [X.] auslösende Maklervertrag auch noch zeitlich nach bereits erfolgter [X.] abgeschlossen werden (vgl. Senatsurteil aaO mwN). Um die [X.] zu verdienen,
reicht es aus, wenn die Maklerleistung neben anderen Bedin-gungen für den Abschluss des [X.] zumindest mitursächlich gewor-den ist. Sie braucht nicht die einzige und nicht die hauptsächliche Ursache zu sein. Beim Vermittlungsmakler genügt es, dass seine Tätigkeit die Abschluss-bereitschaft des Dritten irgendwie gefördert hat, der Makler also beim Vertrags-gegner ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig unbedeutend war (Senatsurteil aaO mwN).
(2) Vor diesem Hintergrund musste sich der Beklagten das Fehlen einer zumindest mitursächlichen Vermittlungsleistung der [X.]

anders als das Berufungsgericht meint

nicht deshalb aufdrängen, weil die [X.] die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht mit ihr verhandelt hat.
27
28
29
-
13
-
Das Berufungsgericht verkennt, dass bereits die vorab erzielte, im Schreiben vom 29.
Mai 1995 wiedergegebene allgemeine [X.] auf eine Vermittlungsleistung zugunsten aller künftigen Erwerber

und damit auch zugunsten des [X.]

zurückzuführen ist. In diesem Schreiben bestätigt die Beklagte gegenüber der [X.] unter
Bezug-nahme auf eine zwischen ihnen erzielte Übereinstimmung ihre Bereitschaft, den Erwerbern von Wohnungen in dem Appartementhaus, die eine näher beschrie-bene finanzielle Leistungsfähigkeit aufweisen, bei weiterer Vorlage im einzelnen aufgeführter Unterlagen für Zwischenfinanzierungsdarlehen "zur Zeit" und "frei-bleibend" Konditionen von 9,25% Zins bei 100% Auszahlung und für Endfinan-zierungsdarlehen "freibleibend" Konditionen von 5,4% Zins p.a. bei 90% Aus-zahlung und einer Zinsfestschreibung von fünf Jahren oder 7,0% Zins p.a. bei 90% Auszahlung und einer Zinsfestschreibung von zehn Jahren anzubieten. Einer Vermittlungsleistung zugunsten des [X.] steht nicht entgegen, dass die [X.] das Angebot des [X.] zum Abschluss des [X.] erst nach dem Zeitpunkt der Bestätigung der all-gemeinen [X.] durch die Beklagte angenommen hat und der Kläger damit erst zu diesem Zeitpunkt als Erwerber feststand. Auch spielt es keine Rolle, dass sich die in der allgemeinen [X.] benannten Konditionen lediglich auf den damaligen Zeitpunkt bezogen. [X.] entsprach der Vorgabe an die [X.], Darlehen zu [X.] marktüblichen Bedingungen zu beschaffen. Dass die im August 1995 und Dezember 1995/Januar 1996 geschlossenen Darlehensverträge dieser [X.] nicht entsprochen hätten, macht der Kläger nicht geltend.
Selbst wenn diese Absprache, wie der Kläger behauptet und das [X.] offen gelassen hat, nicht von der [X.], son-dern ebenfalls von der [X.]n getroffen worden sein sollte, hätten sich der Beklagten keine Zweifel an der Vergütungspflicht aufdrängen 30
31
-
14
-
müssen. Vermittlungsleistungen müssen nicht höchstpersönlich erbracht wer-den. Nach der Konzeption des Anlagemodells sollten die Anleger

wie auch vorliegend geschehen

allein die [X.] mit dem Abschluss von Darlehensverträgen bevollmächtigen. Dann ist es aber nicht bedenklich, wenn die finanzierende Bank auch nur unmittelbar mit dieser die allgemeinen Konditionen für die Zwischen-
und Endfinanzierung verhandelt und ihr von die-ser die konkrete Finanzierungsanfrage und die [X.] zugeleitet werden. Aus Sicht der Bank liegt es nahe, dass die [X.] dabei mit Wissen und im Einverständnis der [X.] als deren Erfüllungsgehilfin agiert. Dies wird hier durch das Finanzierungsbestätigungs-schreiben vom 29.
Mai 1995 verdeutlicht, das die Beklagte, obwohl die [X.] liegenden Verhandlungen nach der Behauptung des [X.] mit der [X.]n geführt worden sein sollen, an die [X.] richtete.
c) Mangels weiterer vom Berufungsgericht festgestellter oder vom Kläger behaupteter Umstände kann damit ein für die Beklagte offensichtlicher Voll-machtsmissbrauch durch die [X.] nicht angenommen wer-den.
32
-
15
-
III.
Das angefochtene Urteil ist daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache hinsichtlich des Vorlie-gens einer Rechtsscheinvollmacht
und mangels Feststellungen zu den [X.] nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Menges

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2015 -
1 O 243/12 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.09.2015 -
9 U 20/15 -

33

Meta

XI ZR 446/15

11.10.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. XI ZR 446/15 (REWIS RS 2016, 4231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4231

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.