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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft insbesondere die klärungsbedürftige Frage auf, ob § 5 [X.] mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, soweit er die Anwendbarkeit von § 4 [X.] für Verwaltungsverfahren, die bis zum 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind, auch dann ausschließt, wenn eine behördliche Entscheidung erst nach diesem Tag ergangen ist.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG.
Meta
7 B 26/09, 7 B 26/09 (7 C 1/10)
19.01.2010
Bundesverwaltungsgericht 7. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 12. Februar 2009, Az: 1 A 10722/08, Urteil
§ 4 UmwRG, § 5 UmwRG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 7 B 26/09, 7 B 26/09 (7 C 1/10) (REWIS RS 2010, 10274)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10274
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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