Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 7 B 26/09, 7 B 26/09 (7 C 1/10)

7. Senat | REWIS RS 2010, 10274

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Gegenstand

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht


Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft insbesondere die klärungsbedürftige Frage auf, ob § 5 [X.] mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, soweit er die Anwendbarkeit von § 4 [X.] für Verwaltungsverfahren, die bis zum 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind, auch dann ausschließt, wenn eine behördliche Entscheidung erst nach diesem Tag ergangen ist.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 26/09, 7 B 26/09 (7 C 1/10)

19.01.2010

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 12. Februar 2009, Az: 1 A 10722/08, Urteil

§ 4 UmwRG, § 5 UmwRG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 7 B 26/09, 7 B 26/09 (7 C 1/10) (REWIS RS 2010, 10274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10274

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