Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2003, Az. VIII ZR 262/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4193

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:26. Februar 2003Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]Z: [X.] § 540 Abs. 1 Nr. 1Die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche Bezugnahme auf dietatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils kann sich nicht auf [X.] erstrecken; dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungsur-teil aufzunehmen. Das Berufungsurteil muß deshalb, wenn es auf die wörtliche Wie-dergabe des Antrages verzichtet, wenigstens erkennen lassen, was der [X.] mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.[X.], Urteil vom 26. Februar 2003 - [X.] -LG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende [X.] [X.] und [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2003für Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 64des [X.] vom 5. Juli 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin hat an den Beklagten eine Wohnung vermietet. Mit der [X.] Klage verlangt sie von dem Beklagten die Zustimmung zu einer Miet-erhöhung.Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im [X.] unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin- 3 -hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage seibereits unzulässig. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern le-diglich eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem amtsge-richtlichen Urteil sowie einen ergänzenden Hinweis auf die mit öffentlichen [X.] erfolgte Modernisierung und Instandsetzung der Wohnung des [X.].Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantragin vollem Umfang weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsurteil ist aufzuheben, da es nicht erkennen läßt, welchesZiel die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1, 546 ZPO).Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auf das Beru-fungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002 geltendenFassung anzuwenden ist, weil die mündliche Verhandlung vor dem [X.] 9. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Demgemäßreichte für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes [X.] auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteilanstelle des Tatbestandes aus (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine solche Verwei-sung kann sich jedoch nicht auf den in der zweiten Instanz gestellten Beru-fungsantrag der Klägerin erstrecken. Eine Aufnahme der [X.] indas Berufungsurteil ist aber auch nach neuem Recht, das eine [X.] der Berufungsgerichte bei der [X.] bezweckt (Musie-lak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich ([X.], [X.]. 7; Musielak/[X.] aaO § 540 Rdnr. 3). Der Antrag des [X.] braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus demZusammenhang muß aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was [X.] mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei der [X.] mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen [X.] gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsache ge-nügen; bei teilweiser Anfechtung muß der Umfang des in die Berufung gelang-ten Streitgegenstandes deutlich werden ([X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 540Rdnr. 8).Selbst an dieser Mindestvoraussetzung fehlt es aber im vorliegendenFall. Die äußerst knapp gefaßten Urteilsgründe beschränken sich, von der [X.] Bezugnahme abgesehen, auf die aus wenigen Sätzen bestehendeDarlegung der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Höhe der öffentli-chen Förderung für die Modernisierung der Wohnung in dem Mieterhöhungs-verlangen der Klägerin nicht hinreichend erläutert worden, das Erhöhungsver-langen mithin unwirksam sei; daher sei die Klagefrist nicht in Gang gesetzt [X.] und die Klage unzulässig. Das Berufungsbegehren der Klägerin wird nichterkennbar.Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechendeDarstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichti-genden Verfahrensmangel ([X.]/[X.] § 557Rdnr. 27). Das Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht [X.] 5 -II.In der neuen Berufungsverhandlung wird das [X.], sich - auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung [X.] zur Zulässigkeit einer Mieterhöhungsklage - mitden Argumenten der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen.Dr. [X.] [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 262/02

26.02.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2003, Az. VIII ZR 262/02 (REWIS RS 2003, 4193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4193

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