Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 236/15
vom
30. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. Juni 2015
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 11. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Zur Rüge der vom Angeklagten behaupteten Verletzung des § 252 StPO hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:
[X.] hat die Zeugin T.
T.
[Stieftochter des Angeklagten] ordnungsgemäß nach § 52 StPO über das ihr zustehende [X.] belehrt. Entgegen der Ansicht der [X.] musste ihr eine qualifizierte
Belehrung nicht erteilt werden. Allein die Tatsache, dass die Zeugin im Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, gibt hierfür keinen [X.]; denn die Angaben aus den polizeilichen Vernehmungen waren gemäß § 252 StPO in der Hauptverhandlung ohnehin [X.].
Der bloße Umstand, dass die Zeugin vor der Hauptverhandlung polizeilich vernommen worden war, vermag für sich betrachtet keine Pflicht zur qualifizierten
Belehrung auszulösen. Die Vor-schrift des § 52 StPO sieht eine solche nicht vor; und auch [X.] können sie nicht begründen, andernfalls die Be-stimmung des § 252 StPO faktisch um einen gesonderten Be-lehrungsabsatz
ergänzt werden müsste. Dies ist allerdings allein Aufgabe des Gesetzgebers. Derzeit verlangt das Gesetz ledig-lich, dass die Auskunftsperson eine genügende Vorstellung von der Bedeutung des [X.] erlangt (vgl. Senat in -
3
-
NStZ-RR 2015, 118). Hieran bestehen im Falle der Zeugin T.
T.
indessen keine Zweifel.
Dem schließt sich der Senat an.
[X.]König
Bellay
Feilcke
Meta
30.06.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. 5 StR 236/15 (REWIS RS 2015, 8908)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8908
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 236/15 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes: Belehrung eines angehörigen Zeugen über die Unverwertbarkeit früherer …
2 StR 656/13 (Bundesgerichtshof)
2 StR 656/13 (Bundesgerichtshof)
Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung
Einführung einer Aussage eines Zeugen vor einem Richter im Ermittlungsverfahren durch Vernehmung des Richters im …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.