Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. 5 StR 236/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8908

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 236/15

vom
30. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. Juni 2015
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 11. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Zur Rüge der vom Angeklagten behaupteten Verletzung des § 252 StPO hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:

[X.] hat die Zeugin T.

T.

[Stieftochter des Angeklagten] ordnungsgemäß nach § 52 StPO über das ihr zustehende [X.] belehrt. Entgegen der Ansicht der [X.] musste ihr eine qualifizierte

Belehrung nicht erteilt werden. Allein die Tatsache, dass die Zeugin im Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, gibt hierfür keinen [X.]; denn die Angaben aus den polizeilichen Vernehmungen waren gemäß § 252 StPO in der Hauptverhandlung ohnehin [X.].
Der bloße Umstand, dass die Zeugin vor der Hauptverhandlung polizeilich vernommen worden war, vermag für sich betrachtet keine Pflicht zur qualifizierten

Belehrung auszulösen. Die Vor-schrift des § 52 StPO sieht eine solche nicht vor; und auch [X.] können sie nicht begründen, andernfalls die Be-stimmung des § 252 StPO faktisch um einen gesonderten Be-lehrungsabsatz

ergänzt werden müsste. Dies ist allerdings allein Aufgabe des Gesetzgebers. Derzeit verlangt das Gesetz ledig-lich, dass die Auskunftsperson eine genügende Vorstellung von der Bedeutung des [X.] erlangt (vgl. Senat in -
3
-
NStZ-RR 2015, 118). Hieran bestehen im Falle der Zeugin T.

T.

indessen keine Zweifel.
Dem schließt sich der Senat an.

[X.]König

Bellay

Feilcke

Meta

5 StR 236/15

30.06.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. 5 StR 236/15 (REWIS RS 2015, 8908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8908

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 236/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes: Belehrung eines angehörigen Zeugen über die Unverwertbarkeit früherer …


2 StR 656/13 (Bundesgerichtshof)


2 StR 656/13 (Bundesgerichtshof)

Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung


GSSt 1/16 (Bundesgerichtshof)

Einführung einer Aussage eines Zeugen vor einem Richter im Ermittlungsverfahren durch Vernehmung des Richters im …


GSSt 1/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.