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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII [X.]/12
vom
20. November 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen Dr.
Milger, Dr.
Hessel und Dr.
Fetzer sowie [X.]
Bünger
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beiordnung eines Anwalts (Notanwalts) kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten -
unabhängig von der Frage der [X.] -
aussichtslos ist (§ 78 b Abs. 2 ZPO). Die beab-sichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 4. September 2012 ist auch deshalb unzulässig, weil der nach § 26 Nr. Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zu einer monatlichen [X.] angemieteten Zimmers und zur Entfernung eines Regals aus der Waschküche -
offensichtlich -
nicht erreicht ist.
1
-
3
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Für die "vorläufige Zulassung" eines nicht am [X.] zuge-lassenen Anwalts durch den Senat gibt es keine Rechtsgrundlage.
Ball
Dr.
Milger
Dr.
Hessel
Dr.
Fetzer
Dr.
Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2012 -
106 C 15/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.09.2012 -
63 [X.]/12 -
2
Meta
20.11.2012
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. VIII ZR 294/12 (REWIS RS 2012, 1202)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1202
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 239/12 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 294/12 (Bundesgerichtshof)
Beiordnung eines Notanwalts für eine Nichtzulassungsbeschwerde
III ZR 63/15 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 246/12 (Bundesgerichtshof)