Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. VIII ZR 294/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1202

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII [X.]/12
vom

20. November 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen Dr.
Milger, Dr.
Hessel und Dr.
Fetzer sowie [X.]
Bünger

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die Beiordnung eines Anwalts (Notanwalts) kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten -
unabhängig von der Frage der [X.] -
aussichtslos ist (§ 78 b Abs. 2 ZPO). Die beab-sichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 4. September 2012 ist auch deshalb unzulässig, weil der nach § 26 Nr. Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zu einer monatlichen [X.] angemieteten Zimmers und zur Entfernung eines Regals aus der Waschküche -
offensichtlich -
nicht erreicht ist.
1
-
3
-

Für die "vorläufige Zulassung" eines nicht am [X.] zuge-lassenen Anwalts durch den Senat gibt es keine Rechtsgrundlage.

Ball
Dr.
Milger
Dr.
Hessel

Dr.
Fetzer
Dr.
Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2012 -
106 C 15/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.09.2012 -
63 [X.]/12 -

2

Meta

VIII ZR 294/12

20.11.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. VIII ZR 294/12 (REWIS RS 2012, 1202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1202

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VIII ZR 294/12

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