Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2007, Az. X ZR 95/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2880

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.]/06 Verkündet am: 17. Juli 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 (Fluggastre[X.]hte) [X.]. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit. [X.], 7 Dem Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften werden zur Auslegung von [X.]. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit. [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Rege-lung für Ausglei[X.]hs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Ni[X.]htbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 295/91 ([X.] [X.], [X.]) folgende Fragen zur Vorabents[X.]heidung vorgelegt: 1. Ist bei der Auslegung des Begriffs "Annullierung" ents[X.]heidend darauf abzustellen, ob die ursprüngli[X.]he Flugplanung aufgege-ben wird, so dass eine Verzögerung unabhängig von ihrer Dauer keine Annullierung darstellt, wenn die Fluggesells[X.]haft die Pla-nung des ursprüngli[X.]hen Fluges ni[X.]ht aufgibt? 2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter wel[X.]hen Umständen ist eine Verzögerung des geplanten Fluges ni[X.]ht mehr als Verspä-tung, sondern als Annullierung zu behandeln? Hängt die Beant-wortung dieser Frage von der Dauer der Verspätung ab? [X.], Bes[X.]hl. v. 17. Juli 2007 - [X.]/06 - [X.]. [X.] - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 17. Juli 2007 dur[X.]h [X.] [X.], [X.], die Ri[X.]hterinnen [X.] und Mühlens und [X.] bes[X.]hlossen: [X.] Das Verfahren wird ausgesetzt. I[X.] Dem Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften werden zur Auslegung von [X.]. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit. [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Aus-glei[X.]hs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Ni[X.]htbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 295/91 ([X.] [X.], [X.]) folgende Fragen zur Vorabents[X.]hei-dung vorgelegt: 1. Ist bei der Auslegung des Begriffs "Annullierung" ents[X.]hei-dend darauf abzustellen, ob die ursprüngli[X.]he Flugplanung aufgegeben wird, so dass eine Verzögerung unabhängig von ihrer Dauer keine Annullierung darstellt, wenn die Flugge-sells[X.]haft die Planung des ursprüngli[X.]hen Fluges ni[X.]ht auf-gibt? 2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter wel[X.]hen Umstän-den ist eine Verzögerung des geplanten Fluges ni[X.]ht mehr - 3 - als Verspätung, sondern als Annullierung zu behandeln? Hängt die Beantwortung dieser Frage von der Dauer der Verspätung ab? Gründe: [X.] Die Kläger verlangen von der beklagten Charterfluggesells[X.]haft unter anderem Ausglei[X.]hszahlungen na[X.]h Art. 7 [X.] ([X.]) 261/2004 (im Folgenden: [X.]), weil sie mit einer Verspätung von etwa 25 Stunden am Zielflughafen [X.]. 1 Der Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die ihre Ansprü[X.]he an ihn abgetreten hat, bu[X.]hten für si[X.]h und ihre beiden Kinder, die Kläger zu 2 und 3, bei der [X.] einen Flug von [X.]na[X.]h [X.]und zurü[X.]k. Der für den 9. Juli 2005 mit der Abflugzeit 16:20 Uhr gebu[X.]hte Rü[X.]kflug von [X.]erfolgte erst am nä[X.]hsten Tag; die Kläger kamen etwa 25 Stunden später als geplant am 11. Juli 2005 um 7:00 oder 7:15 Uhr in [X.]

an. Sie tragen vor, dass am 9. Juli 2005 gegen 23:30 Uhr der Flugkapitän mitgeteilt habe, der Flug werde annulliert ("[X.]an[X.]elled"). So stand es au[X.]h auf der Anzeigetafel. Das bereits [X.] Gepä[X.]k wurde den Fluggästen gegen Mitterna[X.]ht wieder ausgehän-digt. Sie wurden per Bus zur Überna[X.]htung in ein Hotel gebra[X.]ht, wo sie erst gegen 2:30 Uhr eintrafen. Am nä[X.]hsten Tage mussten sie - am S[X.]halter einer anderen Fluggesells[X.]haft - erneut ein[X.]he[X.]ken, erhielten andere Sitzplätze zuge-teilt als am Vortag und mussten die Si[X.]herheitsüberprüfung wiederholen. Die Flugnummer des einen Tag später dur[X.]hgeführten Rü[X.]kflugs entspra[X.]h der [X.] - 4 - [X.]hung. Die Beklagte hatte für diesen Tag keinen weiteren, neuen Flug unter der glei[X.]hen Flugnummer geplant. Die Passagiere wurden au[X.]h ni[X.]ht auf einen von einer anderen Gesells[X.]haft geplanten Flug umgebu[X.]ht. 3 Die Kläger meinen, es habe si[X.]h aufgrund aller dieser Umstände, vor [X.] wegen der 25-stündigen Dauer der Verzögerung, ni[X.]ht um eine Verspä-tung, sondern um eine Annullierung gehandelt, so dass ihnen die bei einer [X.] ges[X.]huldete Ausglei[X.]hszahlung von 600,-- • pro Person zustehe. Daneben verlangen sie S[X.]hadensersatz für Verdienstausfall, nutzlose Sitzplatz-reservierungen und verfallene Bahnfahrs[X.]heine. Hilfsweise stützen sie ihre [X.] auf eine Minderung des Flugpreises um 30 %. Die Kläger haben beantragt, 4 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1 1.381,45 • und an die Kläger zu 2 und 3 je 600,-- • nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 5 Na[X.]h Auffassung der Beklagten lag ledigli[X.]h eine Verspätung vor. Na[X.]h-dem die Beklagte diese vorgeri[X.]htli[X.]h mit einem Hurrikan in der [X.] erklärt hatte, hat sie im Prozess te[X.]hnis[X.]he Defekte am Flugzeug und eine Erkrankung der Besatzung als Ursa[X.]hen angegeben. Die Reparaturarbeiten seien am 9. Juli 2005 um 23:10 Uhr beendet gewesen, jedo[X.]h habe die vorgesehene [X.] gezeigt. Im ersten Re[X.]htszug, aber ni[X.]ht mehr im Beru-fungsverfahren hat die Beklagte weiter vorgetragen, es habe si[X.]h um außerge-wöhnli[X.]he, unvermeidbare Umstände gehandelt. 6 - 5 - Das Amtsgeri[X.]ht hat eine Verspätung, keine Annullierung, angenommen und deshalb die Ausglei[X.]hsansprü[X.]he der Kläger zurü[X.]kgewiesen. Es hat ihnen ledigli[X.]h für Verdienstausfall und Bahnfahrkarten S[X.]hadensersatz wegen S[X.]hle[X.]hterfüllung des [X.] zugespro[X.]hen, da die Beklagte den [X.] für ihr fehlendes Vers[X.]hulden ni[X.]ht geführt, nämli[X.]h zur Wartung des Flugzeugs ni[X.]ht konkret vorgetragen habe. Weiter hat das Amts-geri[X.]ht den Klägern einen Berei[X.]herungsanspru[X.]h bezügli[X.]h der Sitzplatzreser-vierungen und eine Minderung des Flugpreises für den Rü[X.]kflug um 30 % zuer-kannt. Insgesamt hat es der Klage in Höhe von 350,75 • nebst Zinsen stattge-geben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist vom Land-geri[X.]ht zurü[X.]kgewiesen worden. Dagegen ri[X.]htet si[X.]h die vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre Klage in vollem Umfang [X.]. Die Beklagte beantragt, die Revision zurü[X.]kzuweisen. 7 I[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung ausge-führt: Das Amtsgeri[X.]ht sei zu Re[X.]ht von einer bloßen Verspätung des Fluges ausgegangen. Na[X.]h Art. 2 lit. l [X.] sei unter "Annullierung" die Ni[X.]htdur[X.]hfüh-rung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, zu [X.]. Deshalb sei mit "Flug" die kollektive Beförderung einer Gruppe von Passagieren gemeint, die si[X.]h bei der Bu[X.]hung für diesen Transport ents[X.]hie-den hätten, und sei darauf abzustellen, ob diese Gruppe, wie hier ges[X.]hehen, im Wesentli[X.]hen in glei[X.]her Zusammensetzung befördert werde, möge dies au[X.]h zu einem anderen Zeitpunkt als ursprüngli[X.]h vorgesehen erfolgen. Aus dem Erwägungsgrund 12 und aus Art. 5 Abs. 1 lit. [X.] der Verordnung, deren Ziel es sei, die Flugunternehmen zu re[X.]htzeitiger Unterri[X.]htung der Fluggäste über die Annullierung zu veranlassen, folge weiter, dass mit "Annullierung" nur sol-[X.]he Fälle gemeint seien, in denen si[X.]h die Fluggesells[X.]haft aus eigenem Willen, z.B. aus wirts[X.]haftli[X.]hen Gründen, ents[X.]hließe, einen Flug ni[X.]ht dur[X.]hzuführen. Im vorliegenden Fall sei jedo[X.]h ein plötzli[X.]h und unvorhergesehen [X.] - 6 - nes Ereignis der Grund dafür gewesen, dass der Flug am 9. Juli 2005 ni[X.]ht mehr habe dur[X.]hgeführt werden können, obwohl die Beklagte ihn grundsätzli[X.]h habe dur[X.]hführen wollen. Ob es maximale zeitli[X.]he Grenzen für die Verspätung gebe, brau[X.]he im vorliegenden Fall ni[X.]ht ents[X.]hieden zu werden, weil jedenfalls bei 25 Stunden eine Verspätung begriffli[X.]h no[X.]h ni[X.]ht ausges[X.]hlossen sei. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Revision zugelassen, weil die Abgrenzung der [X.] von einer Verspätung ungeklärt sei und grundsätzli[X.]he Bedeutung habe. II[X.] Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 2 lit. l und eventuell Art. 5 Abs. 1 lit. [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 des Europäi-s[X.]hen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausglei[X.]hs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Ni[X.]htbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 295/91 ([X.] [X.], [X.]) ab. Das Revisionsverfahren ist deshalb auszusetzen, und es ist gemäß Art. 234 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 [X.] eine Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften ([X.]) zu den im Bes[X.]hlusstenor gestellten Fragen einzuho-len. 9 1. Die Kläger erheben den s[X.]hadens- und vers[X.]huldensunabhängigen, in der Höhe standardisierten Ausglei[X.]hsanspru[X.]h na[X.]h Art. 7 der Verordnung, der bei einem Flug von mehr als 3.500 km Länge 600,-- • beträgt. Weder das deut-s[X.]he autonome Re[X.]ht no[X.]h internationale Abkommen sehen einen derartigen Anspru[X.]h vor ([X.], Bes[X.]hl. v. 12.07.2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1719). Die Revision der Kläger ist daher nur begründet, wenn die Verordnung ihnen einen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h gewährt. Na[X.]h dem Text der Verordnung sind Aus-glei[X.]hsleistungen nur für den Fall einer Annullierung vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 lit. [X.] [X.]), während bei einer Verspätung den Fluggästen keine Ausglei[X.]hszah-lungen, sondern ledigli[X.]h Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zustehen, 10 - 7 - die z.B. in Mahlzeiten, [X.], Erstattung des Flugpreises oder an-derweitiger Beförderung zum Endziel sowie bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden in Erstattung des Flugpreises oder anderweitiger Beförderung be-stehen ([X.]. 6, 8, 9 [X.]). Die Ausglei[X.]hsansprü[X.]he der Kläger sind somit nur begründet, wenn ihre verzögerte Rü[X.]kbeförderung keine Verspätung war, [X.] unter den Begriff der Annullierung einzuordnen bzw. wie eine sol[X.]he zu behandeln ist. In diesem Zusammenhang stellt si[X.]h zunä[X.]hst die vorgelegte Frage 1, ob eine Annullierung bzw. die Behandlung einer Verzögerung als [X.] in jedem Fall, insbesondere ungea[X.]htet der Dauer der Verzögerung, auss[X.]heidet, wenn der ursprüngli[X.]he geplante Flug ni[X.]ht aufgegeben wird, ob also eine Verzögerung ohne Aufgabe der ursprüngli[X.]hen Flugplanung niemals eine Annullierung darstellt. Falls dies verneint wird, soll die Vorlagefrage 2 klä-ren, unter wel[X.]hen besonderen Umständen die Verzögerung eines Fluges trotz Aufre[X.]hterhaltung der ursprüngli[X.]hen Planung wie eine Annullierung zu [X.] ist. Dabei ist insbesondere von Interesse, ob ab einer bestimmten Dauer der Verzögerung eine Verspätung in eine Annullierung ums[X.]hlägt. Hierbei [X.] es si[X.]h um Fragen, die im Wege der Auslegung der gemeins[X.]haftsre[X.]htli-[X.]hen Verordnung zu klären sind. Dazu ist na[X.]h Art. 234 [X.] der [X.] berufen. Eine Vorlagepfli[X.]ht besteht nur dann ni[X.]ht, wenn die ri[X.]htige Anwendung des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ([X.], [X.]. 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 - [X.]; [X.] 153, 82, 92 und ständig). Das ist hier aus den na[X.]hfolgend dargelegten Grün-den ni[X.]ht der Fall. 2. Einerseits kommt eine am Wortlaut der [X.] orientierte Auslegung in Betra[X.]ht, na[X.]h der bei einer 25-stündigen Verzögerung den Fluggästen kein Ausglei[X.]hsanspru[X.]h zustehen würde. 11 - 8 - a) Art. 2 lit. l [X.] enthält folgende Legaldefinition der Annullierung: "die Ni[X.]htdur[X.]hführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reser-viert war". Die Fluggesells[X.]haft muss also ursprüngli[X.]h einen Flug geplant, d.h. in ihren Flugplan aufgenommen und somit na[X.]h [X.] und Zielort, Abflugs- und Ankunftszeit festgelegt, mit einer Flugnummer versehen und zur Bu[X.]hung freigegeben haben. Letzten Endes darf sie diesen geplanten Flug dann aber do[X.]h ni[X.]ht dur[X.]hgeführt haben. 12 b) Ents[X.]heidend für die Annullierung könnte somit sein, dass ein [X.] Flug, den die Fluggesells[X.]haft in ihren Flugplan aufgenommen und zur Bu[X.]hung angeboten hatte, endgültig aufgegeben wird (so [X.], [X.]. v. 15.11.2005 - 218 [X.], ni[X.]ht veröffentli[X.]ht; für Unmaßgebli[X.]hkeit des [X.] au[X.]h Bezirksgeri[X.]ht für Handelssa[X.]hen [X.], [X.]. v. 04.08.2006 - 8 C 2016/05m, [X.], 276; [X.], [X.]. v. 31.08.2006 - 30 C 1370/06, ni[X.]ht veröffentli[X.]ht; so au[X.]h Führi[X.]h, [X.]/2007 Sonderbeila-ge S. 8). Dies bedeutet ni[X.]ht - worauf die Revision zu Re[X.]ht hinweist -, dass die Bu[X.]hungspassagiere von der Luftfahrtgesells[X.]haft gar ni[X.]ht zum Zielort beför-dert werden. Vielmehr muss die Luftfahrtgesells[X.]haft bei einer Annullierung den Fluggästen, wenn diese ni[X.]ht Erstattung des Flugpreises wählen, eine ander-weitige Beförderung zum Endziel vers[X.]haffen ([X.]. 5 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1). Diese anderweitige Beförderung erfolgt mittels eines Fluges, der "neuer Flug" (Art. 5 Abs. 1 lit. b) oder "[X.]" (Art. 7 Abs. 2) genannt wird. Das aus-s[X.]hlaggebende Kriterium für die Unters[X.]heidung zwis[X.]hen dem alten, d.h. dem ursprüngli[X.]h geplanten Flug und dem neuen bzw. [X.] könnte daher die Aufgabe der ursprüngli[X.]hen Planung bzw. die Beförderung der Fluggäste auf einem vorher gar ni[X.]ht oder auf einem von vornherein anders geplanten Flug sein, sei es dass dieser [X.] von einer anderen Fluggesells[X.]haft gemäß deren Planung, sei es, dass er von der Vertragsgesells[X.]haft, aber zu einer anderen Abflugzeit, von einem anderen [X.] oder zu einem anderen 13 - 9 - Zielort als ursprüngli[X.]h geplant dur[X.]hgeführt wird. Werden die Passagiere zum Beispiel mit einem Flug der Vertragsgesells[X.]haft befördert, der von vornherein für eine andere Abflugzeit, für einen anderen Tag oder für eine andere Route geplant war, oder werden die Passagiere auf den geplanten Flug eines anderen Luftfahrtunternehmens umgebu[X.]ht, so würde es si[X.]h na[X.]h dieser Definition um eine Annullierung handeln, selbst wenn keine oder nur eine geringfügige Ver-spätung eintritt. Umgekehrt würde nur eine Verspätung vorliegen, wenn der Flug, mit dem die Passagiere s[X.]hließli[X.]h befördert werden, weder von der Ver-tragsgesells[X.]haft für eine andere Stre[X.]ke oder Zeit no[X.]h von einer anderen Fluggesells[X.]haft geplant war, selbst wenn der Flug außerordentli[X.]h viel später erfolgt als geplant. [X.]) Wäre das Kriterium der aufgegebenen Planung maßgebli[X.]h, so könnte daraus die Unmaßgebli[X.]hkeit anderer Umstände folgen, die indessen in Re[X.]ht-spre[X.]hung und S[X.]hrifttum zum Teil als Indizien für eine Annullierung angesehen werden. Die Wiederausgabe des Gepä[X.]ks und eine neue Abfertigung können darauf zurü[X.]kzuführen sein, dass die Passagiere im Hotel überna[X.]hten muss-ten. Die Ausgabe einer neuen Bordkarte ist notwendig, wenn ein andersartiges Ersatzflugzeug verwendet wird. Beides steht daher der Annahme einer bloßen Verspätung ni[X.]ht zwingend entgegen (so au[X.]h [X.], [X.], 278 f.; a.[X.], NJW 2006, 1841, 1843; Führi[X.]h, aaO). Die Bezei[X.]hnung des Fluges dur[X.]h den Piloten und/oder auf der Anzeigetafel als "[X.]an[X.]elled" statt "delayed" kann auf einer fals[X.]hen re[X.]htli[X.]hen Einordnung der Störung dur[X.]h Dritte, näm-li[X.]h den Piloten oder das Flughafenpersonal, beruhen und dürfte daher [X.] ein s[X.]hwa[X.]hes Indiz für eine Annullierung sein. Wenig Indizwirkung dürften au[X.]h die Auswe[X.]hslung des Flugzeugs und die der Besatzung haben (a.A. [X.] am Main, [X.]. v. 12.10.2006 - 30 C 1726/06-75, ni[X.]ht veröffentli[X.]ht), da die Identität der Mas[X.]hine und des Flugpersonals ni[X.]hts mit der Planung des Fluges zu tun hat, sondern nur mit dessen Organisation und Dur[X.]hführung. 14 - 10 - Selbst die Beförderung dur[X.]h ein anderes als dasjenige Luftfahrtunternehmen, mit dem die Fluggäste den Beförderungsvertrag ges[X.]hlossen haben, indiziert ni[X.]ht ohne weiteres eine Annullierung. Werden beispielsweise wegen eines Flugzeugdefektes die Passagiere statt von der vertrags[X.]hließenden Fluggesell-s[X.]haft mit dem Flugzeug einer anderen Gesells[X.]haft befördert, das die vertrag-li[X.]he Gesells[X.]haft als Ersatz für ihr eigenes defektes Flugzeug angemietet hat (sogenannte Sub[X.]harter), so liegt keine Annullierung vor ([X.], aaO, [X.]843). Au[X.]h die vom Berufungsgeri[X.]ht für erhebli[X.]h gehaltene Frage, ob der Veranstalter den Flug aus wirts[X.]haftli[X.]hen Erwägungen oder gezwungenerma-ßen abgesagt hat, dürfte ni[X.]ht maßgebli[X.]h sein. Erwägungsgrund 12 und Art. 5 Abs. 1 lit. [X.] [X.] die das Berufungsgeri[X.]ht herangezogen hat, geben für dessen Ansi[X.]ht, bei einer Annullierung müsse die Fluggesells[X.]haft s[X.]hon längere Zeit vor der geplanten Abflugszeit Kenntnis von dem Hindernis gehabt haben, ni[X.]hts her; die jeweilige Erwähnung von Annullierungen, die auf außergewöhnli[X.]he Umstände zurü[X.]kgehen - zu denen laut Erwägungsgrund 14 Wetterbedingun-gen und unerwartete Flugsi[X.]herheitsmängel gehören - spri[X.]ht vielmehr dage-gen. Umgekehrt folgt aus der Beibehaltung der glei[X.]hen Flugnummer ni[X.]ht zwingend eine Verspätung (so au[X.]h [X.] aaO; [X.], aaO). Denn wenn eine Fluggesells[X.]haft tägli[X.]h zur glei[X.]hen Zeit den glei[X.]hen Flug dur[X.]h-führt, trägt der Flug au[X.]h jeden Tag die glei[X.]he Nummer, so dass Fluggäste, die wegen des Ausfalls eines geplanten Fluges erst 24 Stunden später mit dem für diesen Tag geplanten Flug befördert werden, trotz Annullierung ihres Fluges unter der glei[X.]hen Flugnummer reisen ([X.], aaO, [X.]843). Au[X.]h der [X.], den das Berufungsgeri[X.]ht als wesentli[X.]h für die Annahme einer Verspä-tung angesehen hat, dass die Gruppe der ursprüngli[X.]h gebu[X.]hten Passagiere im Wesentli[X.]hen in glei[X.]her Zusammensetzung befördert wird, wenn au[X.]h zu einem späteren Zeitpunkt, dürfte eine eindeutige Zuordnung ni[X.]ht zulassen. 15 - 11 - Denn wenn diese Gruppe verhältnismäßig klein ist, kann es der Fluggesell-s[X.]haft gelingen, sie insgesamt auf einem no[X.]h ni[X.]ht ausgebu[X.]hten Alternativ-flug unterzubringen. Ein s[X.]hwerwiegendes Indiz für eine Annullierung und ge-gen eine Verspätung wird demgegenüber eine andere Flugnummer sein (so au[X.]h [X.], [X.]843), da eine sol[X.]he in der Regel zu einem anders geplanten Flug gehört. 2. Andererseits kommt aber au[X.]h eine Auslegung in Betra[X.]ht, na[X.]h der die im vorliegenden Fall ges[X.]hehene Verzögerung von 25 Stunden ni[X.]ht als Verspätung, sondern als Annullierung zu behandeln wäre. Diese Auslegung wäre weniger am Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 [X.] und mehr am S[X.]hutzbedürfnis der Fluggäste orientiert. 16 a) Mögli[X.]herweise s[X.]hlägt eine Verspätung unter besonders belastenden Umständen und insbesondere bei einer bestimmten Dauer in eine Annullierung um. Der Text der Verordnung enthält zwar keine ausdrü[X.]kli[X.]he Obergrenze für die Dauer der Verspätung. Aus Art. 6 Abs. 1 lit. [X.] iii [X.] ergibt si[X.]h ledigli[X.]h, dass die Verspätung mehr als fünf Stunden betragen kann, und aus Art. 6 Abs. 1 lit. [X.] ii [X.] sowie aus Erwägungsgrund 15 geht hervor, dass bei einer Verspä-tung der Abflug au[X.]h erst am nä[X.]hsten Tag erfolgen kann. Daraus folgt aber ni[X.]ht zwingend, dass es für die Verspätung keine zeitli[X.]he Grenze gibt, jenseits derer es si[X.]h um eine Annullierung handelt. 17 b) Für die Behandlung einer besonders belastenden Verzögerung und insbesondere einer besonders langen Verzögerung als Annullierung könnte die S[X.]hutzlü[X.]ke spre[X.]hen, die si[X.]h anderenfalls auftun würde. 18 aa) Der allgemeine S[X.]hutzzwe[X.]k der Verordnung ist es, ein hohes S[X.]hutzniveau für Fluggäste si[X.]herzustellen und den Erfordernissen des 19 - 12 - Verbrau[X.]hers[X.]hutzes in vollem Umfang Re[X.]hnung zu tragen ([X.]). In den Erwägungsgründen wird weiter ausgeführt, dass [X.] und große Verspätungen für die Fluggäste ein Ärgernis seien und ihnen große Unannehmli[X.]hkeiten verursa[X.]hten (Grund 2), dass ihre Zahl immer no[X.]h zu ho[X.]h sei (Grund 3) und dass die Gemeins[X.]haft deshalb die S[X.]hutzstandards erhöhen sollte, um die Fluggastre[X.]hte zu stärken (Grund 4). Speziell zum Zwe[X.]k der Ausglei[X.]hszahlungen bei Annullierung besagt der an die Erörterung der Ni[X.]htbeförderung gegen den Willen der Fluggäste (Überbu[X.]hung) ans[X.]hlie-ßende Erwägungsgrund 12: "Das Ärgernis und die Unannehmli[X.]hkeiten, die den Fluggästen dur[X.]h die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadur[X.]h errei[X.]ht werden, dass die [X.] veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterri[X.]hten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare an-derweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren [X.]. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Aus-glei[X.]h leisten und au[X.]h eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnli[X.]he Umstände zurü[X.]k, die si[X.]h au[X.]h dann ni[X.]ht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergrif-fen worden wären." bb) Die Verordnung erklärt also ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h, weshalb der Fluggast im Falle einer Annullierung weitergehende Ansprü[X.]he hat als bei einer Verspä-tung, nämli[X.]h unabhängig von seinem tatsä[X.]hli[X.]hen S[X.]haden eine Ausglei[X.]hs-zahlung beanspru[X.]hen kann (vgl. [X.], [X.]. v. 10.01.2006 - [X.]/04 [X.], Slg. 2006, [X.], [X.] [X.]. 69 ff.). Die [X.] bei Annullierung lässt si[X.]h indessen vernünftigerweise nur dur[X.]h die Vorstellung des Gesetzgebers erklären, dass der Fluggast im [X.] dur[X.]h eine Annullierung s[X.]hwerer beeinträ[X.]htigt wird als dur[X.]h eine Ver-spätung. Dazu passt die Feststellung des [X.] (aaO [X.]. 85), dass der [X.] - 13 [X.] der vom Gemeins[X.]haftsgesetzgeber festgelegten Leistungen - von deren Art hat der Geri[X.]htshof allerdings ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h gespro[X.]hen - si[X.]h na[X.]h der S[X.]hwere des S[X.]hadens ri[X.]htet, der den Fluggästen entstanden ist, und entwe-der anhand des Ausmaßes der Verspätung und der Wartezeit oder anhand der Frist, innerhalb derer die Betroffenen über die Annullierung des Fluges unter-ri[X.]htet wurden, bemessen werde. Der [X.] hat also zum einen die Dauer der Verspätung als Kriterium für die S[X.]hwere des S[X.]hadens und zum anderen die S[X.]hwere des S[X.]hadens als Maßstab für den Umfang der Leistung anerkannt. Eine Vermutung, dass eine Annullierung in der Regel stärker belastet als eine Verspätung, könnte der Lebenserfahrung entspre[X.]hen. Dem Totalausfall eines Fluges gehen oft langwierige Reparaturversu[X.]he voraus, während derer die Fluggäste warten müssen. Erst na[X.]h deren letztendli[X.]hem Fehls[X.]hlag be-ginnt dann die Su[X.]he na[X.]h no[X.]h ni[X.]ht ausgebu[X.]hten Alternativflügen. Diese sind häufig erst am nä[X.]hsten Tage zu finden und führen dann ni[X.]ht selten zu anderen Zielorten, von denen die Fluggäste zu dem von ihnen gebu[X.]hten Ziel-ort weiterbefördert werden müssen. Demgegenüber ers[X.]höpfen si[X.]h die Unan-nehmli[X.]hkeiten einer Verspätung häufig in einer Wartezeit von wenigen Stun-den am Abflughafen und der entspre[X.]hend späteren Ankunft am Zielort. 21 [X.][X.]) Im Einzelfall kann es aber umgekehrt liegen, wenn z.B. bei einer [X.] der Fluggast in kürzester Frist einen Ersatzflug zum gewüns[X.]hten Zielort antreten kann oder wenn andererseits, wie im vorliegenden Fall, eine Verspätung mehr als einen Tag lang andauert. Für diese Fälle würde dann eine S[X.]hutzlü[X.]ke bestehen ([X.], [X.], 1324 f.). Es könnte der Billigkeit widerspre[X.]hen, dass eine Annullierung, deren belastende Auswirkungen si[X.]h in einer Verspätung von, je na[X.]h Entfernung, zwei, drei oder vier Stunden zuzüg-li[X.]h einer Minute ers[X.]höpfen, zum ungekürzten Ausglei[X.]hsanspru[X.]h führen würde und dass selbst bei re[X.]htzeitiger Ankunft eine Annullierung das [X.] - 14 - unternehmen immerhin zur hälftigen Ausglei[X.]hszahlung verpfli[X.]htet wäre (Art. 7 Abs. 2 [X.]), während eine Verspätung von 25 Stunden, wie sie im vorliegenden Fall ges[X.]hehen ist, überhaupt keinen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h erzeugen würde. Ei-ne S[X.]hutzlü[X.]ke liegt aber mögli[X.]herweise au[X.]h s[X.]hon darin, dass Passagiere einen für sie im Wesentli[X.]hen glei[X.]h belastenden Lebenssa[X.]hverhalt, nämli[X.]h eine glei[X.]h lange Verzögerung ihrer Beförderung, erleben und do[X.]h ganz unter-s[X.]hiedli[X.]he Ansprü[X.]he erwerben können (Wagner, [X.] 2006, [X.]). [X.]) Falls der Gesetzgeber die S[X.]hutzlü[X.]ke erkannt und bewusst in Kauf genommen hat, wäre es den Geri[X.]hten mögli[X.]herweise versagt, sie im Wege der ri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htsfortbildung zu s[X.]hließen. Die Absi[X.]ht des Gesetzgebers ist jedo[X.]h ni[X.]ht klar. 23 [X.] ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Verord-nung für den umgekehrten Fall der außergewöhnli[X.]h wenig belastenden [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h eine Ausnahmeregelung vorsieht. Das Luftfahrtunterneh-men darf die Ausglei[X.]hszahlungen um 50 % kürzen, wenn den Fluggästen ein [X.] zu ihrem Endziel angeboten wird, der, gestaffelt na[X.]h der Flugent-fernung, ni[X.]ht später als zwei, drei oder vier Stunden na[X.]h der planmäßigen Ankunftszeit des ursprüngli[X.]h gebu[X.]hten Fluges ankommt (Art. 7 Abs. 2 [X.]). Diese ausdrü[X.]kli[X.]he Ausnahmeregelung kann jedo[X.]h entweder darauf [X.], dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer reziproken Regelung für ungewöhnli[X.]h belastende Verspätungen übersehen hat, oder sie kann im Ge-genteil den Rü[X.]ks[X.]hluss erlauben, dass der Gesetzgeber si[X.]h bewusst dage-gen ents[X.]hieden hat. 24 Letzteres ers[X.]heint mögli[X.]h, weil Art. 7 Abs. 2 [X.] zeigt, dass der Ge-setzgeber bestrebt war, die finanzielle Belastung der Fluggesells[X.]haften dur[X.]h Ausglei[X.]hszahlungen in Grenzen zu halten. Dieselbe Absi[X.]ht geht aus der [X.] - 15 - spru[X.]hsversagung im Falle außergewöhnli[X.]her und unvermeidli[X.]her Umstände hervor (Art. 7 Abs. 3). Die Erstre[X.]kung der Ausglei[X.]hszahlungen auf besonders s[X.]hwerwiegende Verspätungen würde die finanzielle Belastung der Luftfahrtun-ternehmen hingegen erhöhen. Zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist weiter, dass der Fluggast, der infolge einer ni[X.]ht ents[X.]huldigten Verspätung na[X.]hweisli[X.]he S[X.]häden erlei-det, ni[X.]ht leer ausgeht, sondern na[X.]h dem [X.] Übereinkommen und na[X.]h deuts[X.]hem Re[X.]ht au[X.]h na[X.]h dem Werkvertragsre[X.]ht des deuts[X.]hen Bür-gerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs Ersatz verlangen kann. Na[X.]h Art. 12 Abs. 1 Satz 1 s[X.]hließt die Verordnung einen weitergehenden S[X.]hadensersatzanspru[X.]h des Fluggastes ni[X.]ht aus. Die Verordnung enthält standardisierte sofortige [X.] zur Wiedergutma[X.]hung, die neben etwaige Ansprü[X.]he auf S[X.]hadens-ersatz als individuelle Wiedergutma[X.]hung na[X.]h Art. 19 des [X.] Überein-kommens treten ([X.] aaO [X.]. 44 ff.). Dasselbe gilt für S[X.]hadensersatzan-sprü[X.]he aus Beförderungsvertrag (vgl. Führi[X.]h, aaO, [X.]0). Na[X.]h Ansi[X.]ht meh-rerer deuts[X.]her Geri[X.]hte steht dem Fluggast außerdem eine Minderung des Flugpreises zu, wenn eine große Verspätung einen Mangel der Beförderungs-leistung darstellt. Dass glei[X.]hwohl ni[X.]ht klar ist, ob der Gemeins[X.]haftsgesetzgeber die auf-gezeigte S[X.]hutzlü[X.]ke bewusst in Kauf genommen hat, wird au[X.]h an der deut-s[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung deutli[X.]h, die s[X.]hon mehrfa[X.]h eine Auslegung des Beg-riffs Annullierung in dem Sinne vorgenommen hat, dass au[X.]h eine außerordent-li[X.]h große Verspätung darunterfällt. Der bes[X.]hließende Senat hat die Frage ei-nes [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h offengelassen (Bes[X.]hl. v. 12.07. 2006, aaO). 26 d) Hält man eine derartige Auslegung im Prinzip für zulässig und gebo-ten, so stellt si[X.]h die weitere Frage, unter wel[X.]hen Umständen bzw. ab wel[X.]her Dauer eine große Verspätung in eine Annullierung ums[X.]hlägt. 27 - 16 - Dem Text der Verordnung lässt si[X.]h ni[X.]ht entnehmen, dass die etwaige Obergrenze für eine Verspätung bei 24 Stunden oder sogar bei mehreren Ta-gen liegt. Soweit bei der Bes[X.]hreibung der Betreuungsleistungen die Hotelun-terbringung bei einem Aufenthalt von mehreren Nä[X.]hten erwähnt wird (Art. 9 Abs. 1 lit. b [X.]), brau[X.]ht si[X.]h dies ni[X.]ht auf eine Verspätung zu beziehen. Denn [X.] s[X.]huldet das Luftfahrtunternehmen ni[X.]ht nur bei einer Ver-spätung des Fluges (Art. 6 Abs. 1 lit. [X.] ii [X.]), sondern au[X.]h bei Annullierung (Art. 5 Abs. 1 lit. b [X.]). Die Erwähnung eines Aufenthalts von mehreren Nä[X.]h-ten kann si[X.]h daher au[X.]h nur auf den Fall der Annullierung beziehen. 28 Das Amtsgeri[X.]ht Frankfurt am Main ([X.]. v. 12.10.2006, aaO) hat die Grenze bei 22 Stunden deutli[X.]h übers[X.]hritten gesehen, das Amtsgeri[X.]ht Rüs-selsheim ([X.]. v. 07.11.2006 - 3 C 717/06 (32), ni[X.]ht veröffentli[X.]ht) hat sie bei 48 Stunden gezogen. Im S[X.]hrifttum wird in Anlehnung an Art. 6 Abs. 1 lit. [X.] iii [X.] die Grenze bei fünf Stunden gesehen ([X.], NJW 2006, 1841, 1843; Wagner, [X.], 337, 339) oder das Anderthalbfa[X.]he der Zeiträume des Art. 6 Abs. 1 [X.] vorges[X.]hlagen, so dass eine Annullierung je na[X.]h Länge des [X.] ab drei, viereinhalb oder se[X.]hs Stunden anzunehmen wäre ([X.], aaO). Na[X.]h anderer Ansi[X.]ht muss eine Annullierung jedenfalls dann angenommen werden, wenn si[X.]h der Flug um mehrere Tage vers[X.]hiebt (Führi[X.]h, aaO). 29 3. Na[X.]h alledem ist die ri[X.]htige Auslegung der Verordnung ni[X.]ht so [X.], dass für vernünftige Zweifel kein Raum verbleibt. 30 Dies sieht au[X.]h die [X.] ni[X.]ht anders. Na[X.]h ihrer gemäß Art. 17 [X.] erstatteten Mitteilung vom 4. April 2007 über die Anwendung und die [X.] ([X.] (2007) 168 endg.) lässt si[X.]h s[X.]hwer bestim-men, ob ein Flug verspätet war oder annulliert wurde, da die Luftfahrtunterneh-men bei der Einstufung von Verspätungen oder Annullierungen unters[X.]hiedli[X.]he 31 - 17 - Konzepte anwenden, was si[X.]h wiederum auf die Zahlungen von Ausglei[X.]hsleis-tungen auswirkt (Nr. 4.1.2.), besteht Unklarheit über die Verpfli[X.]htung der Luft-fahrtunternehmen gegenüber den Fluggästen bei langen Verspätungen über 24 Stunden (Nr. 5.4.) bzw. haben Fluggäste, einzelstaatli[X.]he Dur[X.]hsetzungsstellen und Luftfahrtunternehmen S[X.]hwierigkeiten bei der Unters[X.]heidung zwis[X.]hen Verspätungen und Annullierungen und bei der Frage, ob eine Verspätung von 24 Stunden z.B. als Annullierung oder große Verspätung einzustufen ist (Nr. 7.3.). Die [X.] selbst geht mögli[X.]herweise davon aus, dass eine Verspätung in eine Annullierung ums[X.]hlagen kann; denn sie beanstandet, dass in einigen Fällen Luftfahrtunternehmen Flüge um 48 Stunden "vers[X.]hoben", d.h. - 18 - als verspätet behandelt hätten, um Ents[X.]hädigungsforderungen der Fluggäste zu vermeiden, während der Flug in Wirkli[X.]hkeit infolge te[X.]hnis[X.]her Probleme "annulliert" gewesen sei (Nr. 7.3.). [X.] Keukens[X.]hrijver [X.]

Mühlens [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 17.03.2006 - 3 [X.] (33) - [X.], Ents[X.]heidung vom 12.07.2006 - 21 S 82/06 -

Meta

X ZR 95/06

17.07.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2007, Az. X ZR 95/06 (REWIS RS 2007, 2880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2880

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 73/16 (Bundesgerichtshof)

Fluggastrechte: Ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Flugannulierung und Ersatzflug mit einer anderen Fluggesellschaft; Ausgleichspflicht wegen Flugannulierung bei …


142 C 213/19 (Amtsgericht Köln)


6 U 219/21 (Oberlandesgericht Köln)


X ZR 12/12 (Bundesgerichtshof)

Fluggastrechteverordnung: Prüfung der Anwendbarkeit bei Flugreise aus zwei oder mehr Flügen auch bei gemeinsamer Buchung …


X ZR 12/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.