Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2014, Az. 3 StR 309/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3421

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 309/14

vom
20. August
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.

-
2

Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag
-
am 20. Au-gust
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2014
soweit es den Angeklag-ten betrifft,
dahin abgeändert, dass der
Schuldspruch wegen Be-sitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe entfällt.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, Raub mit Todesfolge, gefährlicher Körperverletzung sowie Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiel-len Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschluss-formel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie aus
den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1

-
3

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte
die Waffe während seines Aufenthalts in [X.] durchweg geführt (§
52 Abs.
1 Nr.
2 Buchst.
b WaffG). Wird die tatsächliche Gewalt über eine
Waffe ausschließlich durch de-ren
Führen
ausgeübt, so verdrängt dies die Umgangsform des Besitzes (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
August 2013 -
1
StR 378/13, [X.], 387,
388).
Soweit
der Angeklagte, ein montenegrinischer Staatsangehöriger, die Waffe darüber hinaus in Belgien besessen
hat, ohne sie zu führen, unterfällt die Tat nicht der [X.] Strafgerichtsbarkeit. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch entsprechend ab.

[X.]

Pfister Hubert

Mayer Spaniol
2

Meta

3 StR 309/14

20.08.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2014, Az. 3 StR 309/14 (REWIS RS 2014, 3421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3421

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