Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2005, Az. 4 StR 62/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2112

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[X.]/05

vom 23. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2005 be-schlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Ur-teil des [X.] vom 2. November 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat zu der Rüge, die Dolmetscherin sei nicht vereidigt worden: Nach den Umständen ist - wie der Beschwerdeführer vorge-tragen hat - davon auszugehen, dass der Vorschrift des § 189 [X.] nicht entsprochen wurde. Allerdings kann - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des [X.] - ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler aus-geschlossen werden; denn zum einen war der Angeklagte - was die Revision nicht in Frage stellt - (über seinen [X.]) geständig (vgl. [X.], 608) und zum anderen ist nicht ersichtlich - der Beschwerdeführer trägt hierfür auch - 3 - keine konkreten Anhaltspunkte vor -, dass sich die allgemein beeidigte Dolmetscherin ihrer besonderen Verantwortung in dem Verfahren nicht bewusst war und sie nicht treu und [X.] übertragen hat, zumal die Richtigkeit ihrer Über-setzung von den Verteidigern, die - wie das [X.] ergeben hat - der [X.] mächtig sind, [X.] kontrolliert werden konnte (vgl. [X.], 204; [X.], Beschluss vom 27. Juli 2005 - 1 [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi

Sost-Scheible

Meta

4 StR 62/05

23.08.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2005, Az. 4 StR 62/05 (REWIS RS 2005, 2112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2112

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