Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2013, Az. V ZB 104/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3522

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

V ZB 104/13

vom

12. August 2013

in dem Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. August 2013
durch die
Richter
Dr. [X.], Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.], [X.] und Dr. Eick
beschlossen:
Die Vollziehung des
Beschlusses
des [X.]s Regensburg -
7. Zivilkammer
-
vom 15. Mai 2013 wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe:

1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] bis zum 16. Oktober 2014 verlängert. Das vorle-gende [X.] möchte die Beschwerde des Betroffenen gegen diese Entscheidung zurückweisen, sieht sich daran aber durch den Beschluss des [X.]s Karlsruhe vom 13. März
2013 gehindert, wonach
eine The-rapieunterbringung nur angeordnet werden darf,
wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt-
oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Per-son oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist.
Unter Hinweis
auf den Beschluss des [X.] vom 11. Juli 2013 (2 BvR
2302/11 und 1279/12) hat der Betroffene seine sofortige Entlassung aus der Therapieunterbringung beantragt.

2. Der Antrag ist nach §
3 [X.] i.V.m. §
64 Abs.
3 FamFG statthaft und auch begründet.
1
2
-
3
-

a) Der Bundesgerichtsgerichtshof
hat im Vorlageverfahren nach §
18 [X.] anstelle des [X.] über die beantragte einstweilige An-ordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Er-folgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Be-troffenen gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Therapieunterbringung, kommt
danach regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 -
V
ZB 14/10,
FGPrax 2010, 97 Rn.
5 für die Freiheitsentziehung).

b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Mit dem
Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das [X.] die von dem vorlegenden [X.] aufgeworfene Frage im Sinne der von dem [X.]
Karlsruhe vertretenen Auffassung entschieden
(2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12 Rn.
70 und 75). An diese verfassungskonforme Auslegung ist der Senat gemäß §
31 [X.] gebunden. Die danach für die Anordnung der Therapieunterbringung erforderliche hochgradige Gefahr schwerster Gewalt-
oder Sexualstraftaten, die aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist, hatte ein anderer Senat des vorlegenden [X.]s im Zusammenhang mit der Beendigung einer früher angeordneten
Sicherungsver-wahrung des Betroffenen in dem
Beschluss vom 9. Juni 2011 (1 [X.]/109 [X.]) verneint. Das [X.] hat in dem vorliegenden Verfahren
lediglich
festgestellt, dass der Betroffene mit hoher Wahrscheinlichkeit das Le-ben und die Unversehrtheit anderer Personen

Das [X.] hat die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt, weil dieses von ihm für ausreichend gehaltene Gefährdungspotential deutlich hinter dem seinerzeit von dem [X.]
Karlsruhe und jetzt 3
4
-
4
-
von dem [X.] geforderten zurückbleibt. Damit besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Therapieunterbringung des Betroffenen nicht hätte verlängert werden dürfen.

3. Die Vollziehung des
angefochtenen
Beschlusses
ist deshalb einstwei-len auszusetzen.
Von Anordnungen (insbesondere Meldeauflagen) sieht der Senat im Hinblick auf umfangreiche Weisungen aus dem [X.] vorläufig ab.

[X.] Schmidt-Räntsch Czub

Roth Eick
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.05.2013 -
7 O 2349/12 Th -

[X.], Entscheidung vom 09.07.2013 -
15 W 1211/13 Th -

5

Meta

V ZB 104/13

12.08.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2013, Az. V ZB 104/13 (REWIS RS 2013, 3522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3522

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