Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.09.2018, Az. XI ZB 4/17

11. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 3968

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Beweiswirkung des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses: Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit einer Datumsangabe auf einem Empfangsbekenntnis


Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 14. Juni 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 16. August 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] zulässige Erinnerung gegen den Beschluss vom 14. Juni 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 16. August 2018 hat keinen Erfolg.

2

1. Die Erinnerung ist nach § 11 Abs. 2 [X.] zulässig.

3

a) Zwar ist nach dem handschriftlichen [X.] des Prozessbevollmächtigten des [X.], Rechtsanwalt am [X.] Dr.      , diesem der angefochtene Beschluss vom 14. Juni 2018 am 5. Juli 2018 zugegangen. Danach wäre die Frist zur Einlegung der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 [X.] durch das Schreiben des [X.], das am 20. Juli 2018 bei dem [X.] eingegangen ist, nicht gewahrt.

4

b) Die Frist ist jedoch eingehalten, da der angegriffene Beschluss dem [X.] des [X.] tatsächlich erst am 6. Juli 2018 zugegangen ist.

5

aa) Zwar bringt ein [X.] als Privaturkunde nach § 416 ZPO grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks, sondern auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang. Jedoch ist der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der im [X.] enthaltenen Angaben zulässig. Dafür ist erforderlich, dass die Richtigkeit der Angaben im [X.] nicht nur erschüttert, sondern die Möglichkeit, die Angaben in dem [X.] könnten richtig sein, ausgeschlossen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 19. April 2012 - [X.] 303/11, [X.], 1210 Rn. 6 mwN).

6

bb) So ist es hier. Rechtsanwalt Dr.      hat dargetan, dass er das [X.] tatsächlich erst am 6. Juli 2018 unterzeichnet habe. Die Einfügung des unzutreffenden Datums beruhe darauf, dass er sich auf seine Armbanduhr verlassen habe, die seit Ablauf des 30. Juni 2018 einen Tag nachgegangen sei. Ergänzend hat die Kanzleiangestellte des [X.]s des [X.] an Eides statt versichert, dass sie den angefochtenen Beschluss mit der Post am 6. Juli 2018 bei dem [X.] abgeholt und das [X.] sodann ohne Anbringung eines Datumsstempels Herrn Rechtsanwalt Dr.      , der an diesem Tag in seinem auswärtigen Home-Office gearbeitet habe, mit Telefax übermittelt habe.

7

Aus einem Vergleich des Telefaxausdrucks des [X.]ses, das bei dem [X.] am 6. Juli 2018 eingegangen ist, mit dem Original des von Rechtsanwalt Dr.       unterschriebenen [X.]ses, das dieser vorgelegt hat, ergibt sich, dass das Formblatt zum [X.] kanzleiintern erst am 6. Juli 2018 an das [X.]      abgesandt worden ist. Das belegt, dass die von Rechtsanwalt Dr.      handschriftlich angebrachte Datierung auf den 5. Juli 2018 sachlich nicht zutreffend ist.

8

2. Die Erinnerung hat sachlich keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die Beschlüsse vom 14. Juni 2018 und 16. August 2018 Bezug genommen. Bei Abänderung der Zahlungsbestimmungen aus dem Beschluss vom 10. Oktober 2017 sind nach § 120a Abs. 1 ZPO die inzwischen eingetretenen Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt worden. Soweit der Kläger - erneut - zusätzliche, bislang nicht oder nicht in derselben Höhe geltend gemachte Abzüge von dem anzusetzenden Einkommen geltend macht oder erst für die Zukunft in Aussicht stellt, sind diese nicht im Verfahren der Rechtspflegererinnerung zu berücksichtigen.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Maihold

      

Menges     

      

Derstadt     

      

Meta

XI ZB 4/17

11.09.2018

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

§ 11 Abs 2 RPflG, § 174 Abs 4 ZPO, § 416 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.09.2018, Az. XI ZB 4/17 (REWIS RS 2018, 3968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3968


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZB 4/17

Bundesgerichtshof, XI ZB 4/17, 11.09.2018.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 22/23 (Bundesgerichtshof)

Elektronischer Rechtsverkehr: Anforderungen an ein anwaltliches Empfangsbekenntnis via beA und dessen Beweiswert


IV ZB 29/18 (Bundesgerichtshof)


XI ZB 6/17 (Bundesgerichtshof)

Form- und fristgerechte Berufungseinlegung und -begründung: Glaubhaftmachung des Wegfalls der Beweiswirkung eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses zum …


XI ZB 9/19 (Bundesgerichtshof)

Pflichten eines Prozessbevollmächtigten bei einem unvollständigen Eingang eines Telefaxes


IX ZB 41/20 (Bundesgerichtshof)

Zustellung einer Hinweisverfügung über eine beabsichtigte Berufungsverwerfung: Widerlegung der Richtigkeit des in dem anwaltlichen Empfangsbekenntnis …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.