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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:120116BIZB94.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 94/15
vom
12. Januar 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat
des [X.]s hat am 12.
Januar 2016
durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, [X.] und Feddersen
beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den [X.] vom 26.
November 2015 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
[X.] Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO ge-gen den Beschluss vom 26.
November 2015 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§
78 Abs.
1 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 2002
IX
ZB
18/02, NJW 2002, 2181). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 18.
Mai 2005 -
VIII
ZB
3/05, [X.], 2017; [X.] vom 15.
April
2015
-
I
ZB
16/15, juris
mwN).
I[X.] Die vom Schuldner weiterhin erhobene, gesetzlich nicht geregelte Ge-genvorstellung gegen den Beschluss vom 26.
November 2015 ist unstatthaft und damit unzulässig, weil dieser Beschluss als letztinstanzliche Entscheidung in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Neben der Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durch-1
2
-
3
-
brechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht ([X.], Beschluss vom 22.
Oktober 2015 -
VI
ZR
25/14, juris Rn.
1).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.07.2015 -
1 M 317/15 -
LG [X.], Entscheidung vom 21.09.2015 -
A 12 T 185/15 -
Meta
12.01.2016
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. I ZB 94/15 (REWIS RS 2016, 17918)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17918
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