Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. IX ZB 77/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14457

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
77/14
vom

5. März 2015

in dem
Insolvenzverfahren

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Fischer

am
5. März 2015
beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin, ihr für die Begründung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 14.
November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewil-ligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die M.

AG (nachfolgend: Schuldnerin) beantragte am 29.
September 2014 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen Überschuldung mit vorläufiger Eigenverwaltung gemäß §
270a [X.] Es wurden Mitglieder für einen Gläubigerausschuss vorgeschla-gen, die mit ihrer Bestellung einverstanden seien. Der Vorstand der Schuldnerin und die vorgesehenen Mitglieder des Gläubigerausschusses schlugen als
vor-läufigen Sachwalter Rechtsanwalt Dr.
P.

vor.

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29.
September 2014 wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. F.

zum vorläufigen Sachwalter bestimmt. Ihm wur-1
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de das Kassenführungsrecht übertragen. Er wurde auch mit der Gutachtener-stattung beauftragt. Mit Beschluss vom 1.
Oktober 2014 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Dieser beschloss am 2.
Oktober 2014 ein-stimmig, dass er mit der Durchführung eines Eröffnungsverfahrens nach §
270a [X.] nicht einverstanden sei und regte mit Unterstützung des vorläufigen Sachwalters den Wechsel mit Verfügungsbefugnis ins Regelinsolvenzverfahren und die Bestellung eines vorläufigen Verwalters mit Verfügungsbefugnis an.

Mit Beschluss vom 7.
Oktober 2014 hat das Insolvenzgericht
in Abände-rung des Beschlusses vom 29.
September 2014 der Schuldnerin ein allgemei-nes Verfügungsverbot auferlegt und den
vorläufigen
Sachverwalter zum vorläu-figen Insolvenzverwalter bestellt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwer-de der Schuldnerin hat das [X.] mit Beschluss vom 14.
November 2014 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Am 25.
November 2014 hat die Schuldnerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 1.
Dezember 2014 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Prof. Dr.
F.

zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Verfahrensbevollmächtig-ten der Schuldnerin beim [X.] machen die Fertigung der Rechts-beschwerdebegründung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig. Diesen kann die Schuldnerin nicht bezahlen. Der Insolvenzverwalter lehnt es ab, den Vorschuss aufzubringen. Der Antrag, ihn mit einer einstweiligen Verfügung hierzu zu zwingen, hatte
in zwei Instanzen keinen Erfolg.

Nunmehr beantragt die Schuldnerin Prozesskostenhilfe für die [X.] der Rechtsbeschwerde.

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II.

Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet.

Nach §
116 Satz
1 Nr.
2 ZPO wäre hierfür unter anderem Vorausset-zung, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zu-wider
laufen würde. Insoweit macht die Antragstellerin geltend, dass nach den Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Verfügung rechtskräftig festste-he, dass der Insolvenzverwalter die Kosten nicht aus der Masse zur Verfügung stellen müsse. [X.] Vermögen der Schuldnerin sei nicht vorhanden. Die Schuldnerin sei rechtlos gestellt, wenn ihr nicht Prozesskostenhilfe gewährt werde, was mit §
19 Abs.
4 GG nicht vereinbar sei. Wirtschaftlich Beteiligte, denen die Aufbringung der Kosten zugemutet werden könnte, seien nicht vor-handen. Die Aktien befänden sich in Streubesitz, die Inhaber seien nicht indivi-dualisierbar, weil es sich um Inhaberaktien handele.

1. Das nach dem Willen des Gesetzgebers auf besondere Ausnahmefäl-le zugeschnittene Tatbestandsmerkmal des §
116 Satz
1
Nr.
2 ZPO, wonach die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, ist im Streitfall nicht erfüllt.

Der Gesetzgeber hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe an juristi-sche Personen durch §
116 Satz
1 Nr.
2 ZPO in Einklang mit der Verfassung an das spezielle Erfordernis geknüpft, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese Beschränkung trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen Rechnung. Ihre
Rechtsträgerschaft ist an ein ausreichendes Gesellschaftsver-mögen gebunden. Dieses ist die Voraussetzung sowohl für ihre Gründung als 5
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auch für ihre weitere Existenz. Mit der Insolvenzeröffnung werden sie (§
262 Abs. 1 Nr. 3 AktG) aufgelöst. Sie besitzen demnach nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus [X.] zu verfolgen ([X.], Beschluss vom 10.
Februar 2011 -
IX
ZB 145/09, [X.], 540 Rn.
8 f mwN).

Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sach-verhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens an-sprechen und [X.] Wirkungen nach sich ziehen können. Ein allgemeines Interesse kann angenommen werden, wenn außer den
an
der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde, die juristische Person gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von [X.] ein allgemeines Interesse besteht ([X.], aaO Rn.
10). Ohne Be-deutung ist dagegen das Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung oder der Umstand, dass Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu beantworten sind ([X.], aaO Rn.
10 mwN).

2. Berücksichtigt man die
hier
in Betracht kommenden Umstände, läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch die Schuldnerin keinen allgemei-nen Interessen zuwider:

Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unter-nehmen vom 7.
Dezember 2011, durch das mit Wirkung vom 1.
März 2012 §
270a in die [X.] eingefügt worden ist, soll zwar der Zugang zur Eigenverwaltung vereinfacht und im Eröffnungsverfahren vermieden werden, 9
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dass nach einem mit dem Insolvenzantrag des Schuldners verbundenen Antrag auf Eigenverwaltung durch die Bestellung eines starken vorläufigen Verwalters das Vertrauen der Geschäftspartner in die Geschäftsleitung des Schuldners zerstört wird (BT-Drucks. 17/5712 S.
1, 19, 39
f). Es läuft aber nicht allgemei-nen Interessen zuwider, wenn nach Prüfung der Umstände des Einzelfalls in einem abändernden Beschluss auf Vorschlag des vorläufigen Sachwalters und entsprechend dem einstimmigen Votum des vorläufigen Gläubigerausschusses doch ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird. Dies gilt vor allem, wenn die vorgenommene Bestellung des vorläufigen starken Insolvenzverwal-ters nach mehreren Monaten wieder rückgängig gemacht werden müsste, weil die Wirkungen von Rechtshandlungen, die von ihm oder ihm gegenüber vorge-nommen worden sind, unberührt bleiben müssten (§
34 Abs.
3 Satz
3 [X.] ent-sprechend).

3. Die Unterlassung der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens läuft hier allgemeinen Interessen auch deshalb nicht zuwider, weil infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.
Dezember 2014 die Bestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters verfahrensrechtlich überholt ist und seit diesem Zeitpunkt keine weiteren rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet.

Die Schuldnerin könnte ihr Anliegen im Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag dergestalt weiterverfolgen, dass festgestellt wird, dass die abändernde Bestellung eines
starken vorläufi-gen Insolvenzverwalters rechtswidrig gewesen sei. Ein solcher [X.] ist in der [X.] nicht allgemein vorgesehen. Er findet nur statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil des Schuldners oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine [X.] trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles ausnahms-12
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weise erfordert, möglich erscheinen ([X.], Beschluss vom 4.
März 2004 -
IX
ZB 133/03, [X.]Z 158, 212, 216
f; vom 11.
Januar 2007 -
IX
ZB 271/04, [X.], 438

Rn. 9
ff; vom 17.
September 2009 -
IX
ZB 214/08, [X.] 2010, 222).

Ein derartiger schwerer Grundrechtseingriff kann in der Bestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters bei einem vom Schuldner -
wenn auch mit dem Ziel der Eigenverwaltung
-
gestellten Insolvenzantrag nicht gesehen werden. Auch eine fortwirkende Beeinträchtigung, die eine Sachentscheidung erforderte, liegt
jedenfalls
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nicht mehr vor. Die Wirksamkeit der Eröffnung wird von der Schuldnerin nicht in Frage ge-stellt.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.]), Entscheidung vom 07.10.2014 -
59 [X.] -

LG Halle, Entscheidung vom 14.11.2014 -
3 [X.]/14 -

14

Meta

IX ZB 77/14

05.03.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. IX ZB 77/14 (REWIS RS 2015, 14457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14457

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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