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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des [X.] vom 14. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des [X.] vom 14. Juli 2022, mit dem ihre „Anträge gem. § 23 bis § 27 [X.]“ als unzulässig verworfen wurden, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 [X.]). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. [X.]/[X.], 65. Aufl., § 29 [X.] Rn. 2).
[X.] |
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[X.] |
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Köhler |
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Resch |
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von Häfen |
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Meta
27.09.2022
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend KG Berlin, 14. Juli 2022, Az: 1 VAs 10/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2022, Az. 5 ARs 31/22 (REWIS RS 2022, 5439)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5439
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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