Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. 3 StR 318/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6228

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 318/10
vom
26.
Mai 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 26. Mai 2011 gemäß §
349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.
März 2010 mit den Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen "schwerer räuberi-scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nöti-gung"
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte F.

A.

beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben bereits mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des [X.] betrieb der Angeklagte F.

A.

einen Autohandel. Sein Bruder, der Angeklagte A.

A.
, war dort als Angestellter tätig. Der Geschädigte [X.]

unterhielt einen Kfz-1
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-
3
-
Ersatzteilhandel;
dort arbeitete sein Schwager, der weitere Geschädigte At.

. Die Beteiligten kannten sich über ihre Geschäftsbeziehungen.
Am Vormittag des 19.
November 2008 suchten die Angeklagten den [X.] [X.]

auf. Sie wollten einen Airbag, den sie
für 250

e-kauft hatten, wegen eines Defektes umtauschen. Außerdem wollten sie sich vom Geschädigten einen Betrag von 100

e-renz aus verschiedenen zuvor abgeschlossenen Handelsgeschäften zu ihren Gunsten verblieben war. Da der Geschädigte [X.]

keinen funktionierenden Airbag besaß, verlangte der Angeklagte F.

A

.
nun 250

und zusätzlich die "fehlenden 100

e-kauf". Der Geschädigte [X.]

war indes nicht zur Zahlung von 350

Daraufhin erklärte der Angeklagte F.

A.

in Gegenwart seines Bruders, er werde nun ein Lenkgetriebe im Wert von 450

r-derung übersteigenden 100

.

zahlen. Dieser war damit einverstanden. Tatsächlich wollte der Angeklagte F.

A.

den Diffe-renzbetrag aber nicht zahlen. Er suchte sich in Begleitung des Geschädigten [X.]

ein passendes Lenkgetriebe aus. Nachdem der Angeklagte F.

A.

erklärt hatte, das Ersatzteil mitzunehmen, bestand der Geschädigte [X.]

auf Zahlung. Obwohl er nicht zahlungswillig war, antwortete der Angeklagte F.

A.

, er werde das Lenkgetriebe ins Auto bringen, von dort sein Portemonnaie holen und die 100

Nachdem der Angeklagte A.

A.

die Halle verlassen hatte, folgte ihm sein Bruder mit dem Getriebe, brachte es zu seinem Fahrzeug und rief dem Geschädigten [X.]

zu, er werde wiederkommen. Der Geschädigte [X.]

ließ ihn gehen, weil
er "Probleme"
mit beiden Angeklagten vermeiden wollte und auf die "Ernsthaftigkeit"
des Zahlungswillens des Angeklagten F.

A.

vertrau-te.
3
4
-
4
-
Als das Getriebe im Kofferraum verstaut war, nahmen die Angeklagten im Pkw Platz. Der Geschädigte [X.]

bemerkte, dass sie nicht zurückkehrten, lief hinterher und stellte sich vor den Wagen, dessen Motor schon gestartet war. Er wollte die [X.] verhindern und die Angeklagten zur Zahlung [X.]. In der Folge schlugen schließlich beide aus dem Wagen ausgestiegenen Angeklagten auf den Geschädigten [X.]

ein, damit dieser den Weg freigebe und auf die "berechtigte Geldforderung"
verzichtete. Beide Angeklagten wirkten bewusst zusammen, um gemeinsam den geleisteten Widerstand des [X.]n [X.]

zu brechen.
Als der auf das Geschehen aufmerksam gewordene Geschädigte At.

seinem Schwager zur Hilfe eilte, drehte sich der Angeklagte A.

A.

um und zog während der Drehbewegung sein Messer, mit dem er in Kopfhöhe in Rich-tung des Geschädigten At.

stach, um diesen von der Hilfeleistung abzuhalten. Der Geschädigte At.

konnte dem Messer ausweichen und flüchtete. Nach ei-nigen Metern Verfolgung ließ der Angeklagte A.

A.

von ihm ab. Der Ange-klagte F.

A.

, der wusste, dass sein Bruder das Messer bewusst griffbe-reit bei sich führte, hatte das Ziehen des Messers und die Verfolgung des [X.] At.

gesehen und gebilligt. Er ließ von dem Geschädigten [X.]

ab und verfolgte dessen Schwager At.

ebenfalls einige Meter, gab dann aber auch auf.
2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen schwerer räuberi-scher Erpressung nicht. Der Erpressung macht sich schuldig, wer einen Men-schen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (§
253 Abs.
1 StGB). Der Vermögens-5
6
7
-
5
-
nachteil muss Ergebnis einer das Opfer nötigenden Gewaltausübung oder [X.] durch den Täter sein. Daran fehlt es hier.
a) Zwar hat der Geschädigte [X.]

einen Vermögensnachteil erlitten, in-des beruhte dieser nicht erst auf der körperlichen Einwirkung durch die Ange-klagten. Er war vielmehr schon in dem Augenblick eingetreten, als der [X.] irrtumsbedingt den Kaufvertrag abschloss und das Lenkgetriebe übereig-nete. Erst als er den fehlenden Zahlungswillen entdeckt hatte und die [X.] der Angeklagten zu verhindern suchte, wendeten diese Gewalt an, um ihn zum Verzicht auf seine Forderung zu bewegen.
Es liegt deshalb eine so genannte
Sicherungserpressung vor, d.h. ein Betrug (§
263
Abs.
1
StGB) mit anschließender -
nach Entdeckung be-gangener
-
Nötigung (§
240
StGB) zum Zwecke der Sicherung des betrügerisch erlangten [X.]. Nach den Feststellungen spiegelte der Angeklag-te F.

A.

dem Geschädigten [X.]

einen nicht bestehenden Zahlungswil-len über 100

rtum. Der Geschädigte verfügte irrtumsbedingt über sein Vermögen, indem er dem Angeklagten F.

A.

das Lenkgetriebe übereignete. Dass der Geschädigte [X.]

den Angeklagten F.

A.

auch gehen ließ, um "Probleme"
mit den Angeklagten zu vermeiden, steht einem Irrtum nicht entgegen. Nach den Fest-stellungen vertraute der Geschädigte [X.]

auf die Ernsthaftigkeit des geäußer-ten Zahlungswillens.
Der Umstand, dass der Angeklagte A.

A.

sein Messer auf und zu klappte, während sein Bruder und der Geschädigte [X.]

über die [X.] des neuerlichen Getriebetausches verhandelten, ändert an dieser Beurtei-lung nichts. Dieses Geschehen hatte nach den Feststellungen keine Auswir-kungen auf das Verhalten des Geschädigten [X.]

; es fehlt daher an der not-8
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-
6
-
wendigen Zwangswirkung auf das Opfer. Ebenso scheidet eine versuchte schwere räuberische Erpressung auf Basis der Feststellungen aus, da für einen entsprechenden Vorsatz des Angeklagten A.

A.

nichts festgestellt ist.
b) Eine räuberische Erpressung käme allerdings in Betracht, wenn die -
von vornherein beabsichtigte
-
Gewalt unmittelbar nach der
Täuschung einge-setzt worden wäre, um das Opfer zu nötigen, die Schädigung des Vermögens endgültig hinzunehmen ([X.], Beschluss vom 25.
Februar 1997 -
1
StR
804/96, [X.]R StGB §
263
Abs.
1 Versuch 1). Den Feststellungen kann indes nicht entnommen werden, dass der Angeklagte F.

A.

bereits bei Vorspiegelung seines Zahlungswillens bzw.
bis zum Beginn der geplanten [X.] den Einsatz des [X.] beabsichtigte. Aus der zu Gunsten der Angeklagten vorgenommenen
Unterstellung, dass sie sich "spontan zur Tat entschlossen haben, nachdem sie zunächst lediglich vorhatten, den defekten

350

efordert hatten", ergeben sich weder der Zeitpunkt des Entschlusses noch die Tat (Betrug bzw. räuberische Erpressung oder Nötigung), auf die sich der Entschluss bezog.
Die Feststellungen legen es vielmehr nahe, dass das [X.] erst aufgrund eines nach Abschluss der betrügerischen Handlung und nach Eintritt des [X.] spontan gefassten Entschlusses eingesetzt [X.]. In einem solchen Fall ist die Tat weder von Anfang an durch nötigende
Elemente geprägt (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Oktober 1983 -
4
StR
405/83, NJW 1984, 501) noch führt die spätere Nötigungshandlung zu einer Vertiefung des bereits eingetretenen Vermögensnachteils; es fehlt damit an der Kausalität zwischen der [X.] und dem Nachteilseintritt, denn der [X.] ist bereits zuvor durch den [X.] eingetreten, dem anschließenden (vorläufigen) Verzicht auf die Geltendmachung von
(Rück-) 11
12
-
7
-
Forderungsansprüchen kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu ([X.], Urteil vom 22. September 1983 -
4 [X.], NJW 1984, 500; [X.], Urteil vom 16. Oktober 2008 -
(257 [X.]) 52 Js 4301/08 (16/08), [X.], 270;
LK/[X.], StGB, 12. Aufl., §
253 Rn.
25 mwN). Die Gewaltanwendung beein-flusste die Vermögenssituation des Geschädigten [X.]

als solche nicht. Da ihm die Person seines Schuldners bekannt war, wurde auch die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung durch die
Schläge nicht beein-trächtigt.
3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird die Bedenken zu berücksichtigen haben, die in verfahrens-rechtlicher Hinsicht gegen die Verlesung des Notfallvertretungsscheins des Krankenhauses erhoben worden sind. Auch bedürfte die Annahme von Tatein-heit bei gegen verschiedene Geschädigte gerichteten Gewalthandlungen nähe-rer Darlegungen.

Becker

Pfister

Schäfer

Mayer

Menges

13

Meta

3 StR 318/10

26.05.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. 3 StR 318/10 (REWIS RS 2011, 6228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6228

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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