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PDF anzeigen[X.] [X.]/01vom5. Juni 2002in der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juni 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.],Prof. Dr. [X.], Dr. [X.] und [X.]:Der Antrag des [X.]n auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weildie beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht [X.] bietet.Gründe:Das Berufungsgericht hat den nachehelichen Unterhalt der Klägerin zu [X.] der Differenzmethode berechnet. Die im Versorgungsausgleich erworbenenRentenanwartschaften der Klägerin stellen sich als Surrogat für ihreHaushaltsführung in der Ehe dar. Ihre daraus bezogene Erwerbsunfähigkeitsrentetritt an die Stelle ihres sonst möglichen Erwerbseinkommens und ist daher bei [X.] nach dem Maßstab des § 1578 BGB mit zu berücksichtigen (vgl.Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 [X.] 292/99 Œ FamRZ 2002, 88, 91). Auf [X.], daß der [X.] selbst noch keine Rente, sondern Erwerbseinkommenbezieht, kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht an.Hahne[X.] [X.][X.]Vézina
Meta
05.06.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2002, Az. XII ZR 302/01 (REWIS RS 2002, 2967)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2967
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