Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:301017BXIZR79.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 79/16
vom
30. Oktober 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Oktober 2017
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die [X.] des Klägers gegen den die Nichtzulassungsbe-schwerde zurückweisenden Beschluss vom 26.
September 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der [X.] den [X.] auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungs-erheblicher Weise verletzt hat (§
555 Abs.
1 Satz
1, §
321a Abs.
1 Satz
1, Abs.
4 Satz
3 ZPO). Der [X.] hat die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte umfassend geprüft und für nicht
-
3
-
durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird ge-mäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, der im An-wendungsbereich des §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. [X.], NJW 2011, 1497 Rn.
24).
Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Dauber
Vorinstanzen:
LG
Kleve, Entscheidung vom 14.10.2014 -
4 O 171/12 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2016 -
I-14 [X.]/14 -
Meta
30.10.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2017, Az. XI ZR 79/16 (REWIS RS 2017, 3077)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3077
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.