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PDF anzeigen5 StR 539/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte anstelle eines tatmehr-heitlichen Vergehens nach dem Waffengesetz [X.] die insoweiterkannte [X.] von einem Jahr entfällt [X.] Tateinheit mit Mord und Raub mit Todesfolge stehendenunerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.]eDie Annahme eines Raubes mit Todesfolge (in Tateinheit mit Mord)ist bei einem Tathergang rechtsfehlerfrei, bei dem sich der Täter, wie hier,durch die Tötungshandlung gezielt in den Besitz der Wohnung des [X.] und sich damit zugleich den Zugriff auf die hierzu gehörende [X.] so auch auf dessen Fahrzeug [X.] verschafft, welche er später fortbringt undfür sich verwertet. In Tateinheit mit dieser Tat steht der schon damit einher-gehende Erwerb der Schußwaffe aus dem Besitz des Ermordeten. Dies ziehteine Schuldspruchänderung von Tatmehrheit auf Tateinheit und die [X.] fürden Ausspruch lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe wie für [X.] nach § 57b StGB ohne Auswirkungen verbleibende [X.] Aufhe-bung der Einzelstrafe für das [X.] nach [X.] 3 -Die Aburteilung wegen der tatmehrheitlichen Vermsdelikte er-achtet der [X.] mit dem [X.] noch vertretbar. [X.] die Feststellung besonderer Schwere der Schuld nach§§ 57a, 57b StGB sind sie zudem im Ergebnis ersichtlich ohne Bedeutung.Die Revision selbst erachtet Vortaten mit insgesamt gleichem Schuldumfang± ihre geringere Anzahl ist offensichtlich unerheblich ± fr strafbar. Es [X.] verstlich, [X.] sich der Tatrichter nicht in Anwendung von §§ 154,154a StPO zlich auf die Aburteilung des Mordes [X.] hat, fr denim vorliegenden Fall keine andere Sanktion als die Verlebenslan-ger Freiheitsstrafe unter Feststellung besonderer Schuldschwere in Betrachtgekommen wre; jede andere Entscheidung wre hier nicht mehr schuldan-gemessen gewesen. Dies gilt selbst unter Bercksichtigung dessen, [X.] beieinem [X.] das Vorliegen der beiden Mordmerkmale Habgier undErmlichungsabsicht und eines idealkonkurrierenden Raubes mit Todes-folge fr sich die Annahme besonderer Schuldschwere kaum trt(vgl. BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 18 und 20; [X.], [X.] Strafzumessung 3. Aufl. [X.]. 396, 844). Ausschlaggebend war hier [X.] der Tatplanung und ±begehung sowie des [X.],das der Tatrichter, wie die Wiedergabe der Wertungsindizien im Urteil er-weist ([X.]), maûgeblich gewichtet hat. Irgendeinen Ansatz zu [X.] gegen eine negative Verwertung nicht anlastbaren Verteidigungsver-haltens sieht der [X.] nicht bei einer Beseitigung der Leiche vor dem Hin-- 4 -tergrund der hier gegebenen Tatplanung (vgl. [X.] aaO [X.]. 376) mitanschlieûender systematischer Ausplrung des Verms des [X.] von dessen Identitt.[X.] [X.][X.]
Meta
12.12.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 5 StR 539/01 (REWIS RS 2001, 212)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 212
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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