Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 5 StR 539/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 212

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 539/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte anstelle eines tatmehr-heitlichen Vergehens nach dem Waffengesetz [X.] die insoweiterkannte [X.] von einem Jahr entfällt [X.] Tateinheit mit Mord und Raub mit Todesfolge stehendenunerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.]eDie Annahme eines Raubes mit Todesfolge (in Tateinheit mit Mord)ist bei einem Tathergang rechtsfehlerfrei, bei dem sich der Täter, wie hier,durch die Tötungshandlung gezielt in den Besitz der Wohnung des [X.] und sich damit zugleich den Zugriff auf die hierzu gehörende [X.] so auch auf dessen Fahrzeug [X.] verschafft, welche er später fortbringt undfür sich verwertet. In Tateinheit mit dieser Tat steht der schon damit einher-gehende Erwerb der Schußwaffe aus dem Besitz des Ermordeten. Dies ziehteine Schuldspruchänderung von Tatmehrheit auf Tateinheit und die [X.] fürden Ausspruch lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe wie für [X.] nach § 57b StGB ohne Auswirkungen verbleibende [X.] Aufhe-bung der Einzelstrafe für das [X.] nach [X.] 3 -Die Aburteilung wegen der tatmehrheitlichen Vermsdelikte er-achtet der [X.] mit dem [X.] noch vertretbar. [X.] die Feststellung besonderer Schwere der Schuld nach§§ 57a, 57b StGB sind sie zudem im Ergebnis ersichtlich ohne Bedeutung.Die Revision selbst erachtet Vortaten mit insgesamt gleichem Schuldumfang± ihre geringere Anzahl ist offensichtlich unerheblich ± fr strafbar. Es [X.] verstlich, [X.] sich der Tatrichter nicht in Anwendung von §§ 154,154a StPO zlich auf die Aburteilung des Mordes [X.] hat, fr denim vorliegenden Fall keine andere Sanktion als die Verlebenslan-ger Freiheitsstrafe unter Feststellung besonderer Schuldschwere in Betrachtgekommen wre; jede andere Entscheidung wre hier nicht mehr schuldan-gemessen gewesen. Dies gilt selbst unter Bercksichtigung dessen, [X.] beieinem [X.] das Vorliegen der beiden Mordmerkmale Habgier undErmlichungsabsicht und eines idealkonkurrierenden Raubes mit Todes-folge fr sich die Annahme besonderer Schuldschwere kaum trt(vgl. BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 18 und 20; [X.], [X.] Strafzumessung 3. Aufl. [X.]. 396, 844). Ausschlaggebend war hier [X.] der Tatplanung und ±begehung sowie des [X.],das der Tatrichter, wie die Wiedergabe der Wertungsindizien im Urteil er-weist ([X.]), maûgeblich gewichtet hat. Irgendeinen Ansatz zu [X.] gegen eine negative Verwertung nicht anlastbaren Verteidigungsver-haltens sieht der [X.] nicht bei einer Beseitigung der Leiche vor dem Hin-- 4 -tergrund der hier gegebenen Tatplanung (vgl. [X.] aaO [X.]. 376) mitanschlieûender systematischer Ausplrung des Verms des [X.] von dessen Identitt.[X.] [X.][X.]

Meta

5 StR 539/01

12.12.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 5 StR 539/01 (REWIS RS 2001, 212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 212

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.