Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2015, Az. 4 StR 607/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12173

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
607/14

vom
23. April 2015

[X.]St:
nein
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja

-

StGB § 316a Abs. 1

Zum [X.] durch eine vorgetäuschte Polizeikontrolle.

[X.], Urteil vom 23. April 2015

4 [X.]

[X.]

in der Strafsache
gegen
1.

2.

3.

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
23.
April
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
[X.],
Bender

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

als Vertreterin
des
[X.]s,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin des Angeklagten

Z.

,
Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger des Angeklagten M.

M.

,
Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger des Angeklagten

S.

,
Rechtsanwältin

-
in der Verhandlung -

als Vertreterin des [X.]

A.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
I.
1.
Auf die Revisionen
der Staatsanwaltschaft wird das Ur-teil des [X.] vom 27.
Juni 2013 aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
II.
1.
Auf die Revision des Angeklagten Z.

wird das vorbe-
zeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Frei-heitsstrafe auf sieben Jahre und sechs Monate festge-setzt wird.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten Z.

sowie die Revisionen der Angeklagten M.

und
S.

werden verworfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des [X.] zu tragen.
Von Rechts wegen
-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit Amtsanmaßung und Kennzeichenmissbrauch schuldig gesprochen. Den Angeklagten M.

hat es zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren
und
den
Angeklagten S.

zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten
verurteilt. Gegen den Angeklagten Z.

hat es nach dem
Urteilstenor eine Frei-
heitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verhängt. Die von der [X.] zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, mit der Rüge der
Ver-letzung materiellen Rechts begründeten
und vom [X.] vertre-tenen Revisionen haben im Ergebnis
Erfolg. Die mit der Sachrüge geführte
Re-vision des Angeklagten Z.

erzielt einen geringen Erfolg zum Strafausspruch;
im Übrigen ist dieses Rechtsmittel unbegründet. Die Angeklagten M.

und
S.

rügen ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts;
S.

erhebt darüber
hinaus zwei Aufklärungsrügen. Diese Rechtsmittel bleiben insgesamt ohne [X.].
I.
Nach den Feststellungen des [X.] überfielen die drei Angeklag-ten und die gesondert Verfolgten S.

M.

und H.

am 18.
Dezember
2011 den Nebenkläger, der einen LKW
der Firma C.

auf einer
Transportfahrt führte.
Der Angeklagte S.

, H.

und S.

M.

folgten, dem gemein-
samen Tatplan entsprechend,
mit einem PKW dem vom Nebenkläger geführ-ten, am [X.] mit Produkten der Firma A.

beladenen
LKW auf die Bundesautobahn
A
3. Die Täter fuhren kurz vor dem Rastplatz
1
2
3
-
5
-

.

auf der mittleren Fahrspur der Autobahn neben den LKW. S.

betätigte die [X.],
H.

gab vom Beifahrersitz aus dem Nebenkläger durch
das geöffnete
Fenster per Handzeichen zu verstehen, er solle rechts [X.]. Der Nebenkläger nahm

wie von den Tätern
beabsichtigt

an, dass es sich um eine Polizeistreife in Zivil handele und eine Fahrzeugkontrolle durchge-führt werden solle. Er lenkte daher den LKW auf den Rastplatz, hielt an und stellte den Motor ab. S.

brachte das von ihm geführte Fahrzeug dort eben-
falls zum Stehen.
H.

ging auf die

-
kontrolle! Papiere

Während der Nebenkläger nach den Fahrzeugpapieren und [X.] griff, streifte sich H.

eine Unterziehhaube über das
Gesicht, öffnete die Fahrertür des LKW
und bedrohte den Nebenkläger mit
einer nicht geladenen Pistole. Er zwang ihn, sich auf das Bett in der Kabine [X.] dem Fahrersitz zu legen, wo er ihn fesselte
und ihm eine Jacke über den Kopf legte. Dann fuhr er mit dem LKW zu einem für das Umladen der Beute vorgesehenen Platz. Dort warteten die Angeklagten M.

und Z.

mit
einem weiteren
Fahrzeug, auf das die Täter Waren im Wert von rund 450.000
Euro umluden.
II.
Revisionen der Angeklagten
1.
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten Z.

hat keinen Bestand.
Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten ent-spricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe sieben Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur sieben Jahre und sechs Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offen-kundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt 4
5
-
6
-
es sich nicht. Auszuschließen ist aber, dass die [X.] eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese für tat-
und schuldangemessen erachtet hat. Der Senat ist daher nicht gehindert, in
entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 [X.] auf die niedrigere der
bei-den Strafen zu erkennen (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 17.
März 2004

2
StR 516/03, vom 25.
Februar 2009

5
StR
46/09, [X.]R [X.] §
260 Abs.
1 Urteils-tenor
5, vom 15.
Juni 2011

2
StR
194/11, und vom 11.
Oktober 2012

5
StR 475/12);
er hat diese, dem Antrag des [X.]s folgend, selbst festgesetzt.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten Z.

und die Revisio-
nen der Angeklagten M.

und S.

erweisen sich aus den Gründen der
[X.] des [X.]s vom 16.
Mai 2014 und vom 23.
Januar 2015 als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
III.
Revisionen der Staatsanwaltschaft
Die Rechtsmittel
der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten [X.] auch des (gemeinschaftlichen) räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß §
316a Abs.
1 StGB
schuldig gemacht.
a)
Nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 20.
November 2003 (4
StR
150/03, [X.]St 49, 8
ff.) erfasst der Tatbestand des §
316a StGB 6
7
8
9
10
-
7
-
als taugliches Tatopfer nur den Führer (oder den Mitfahrer) eines [X.]. Erforderlich ist, dass das Tatopfer diese Eigenschaft zum Tatzeitpunkt, d.h. bei [X.] des Angriffs, besitzt. Das [X.] hat nicht verkannt, dass der Nebenkläger bei dem [X.] nicht mehr Führer des LKW war. Zwar hielt sich das Tatopfer noch im
Fahrzeug auf. Es war aber zu diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen nicht mehr mit der Bewältigung von Be-triebs-
oder Verkehrsvorgängen befasst,
damit nach der Rechtsprechung des Senats
nicht mehr Führer des LKW und deshalb zu diesem Zeitpunkt kein [X.] Angriffsziel im Sinne des §
316a StGB (vgl. [X.], aaO; NK-StGB/[X.], 4.
Aufl., §
316a Rn.
16).
b)
Indem die Täter ihr Opfer zuvor durch die vorgetäuschte [X.] zu diesem Halt zwangen, lag jedoch entgegen der Auffassung des Land-gerichts die für die Tatbestandsmäßigkeit erforderliche zeitliche Verknüpfung zwischen dem [X.] des Angriffs und der Führereigenschaft des [X.] vor
(vgl. dazu auch [X.], Beschlüsse vom 28.
Juni 2005

4
StR
299/04, [X.]St 50, 169, 170
f., und vom 25.
September 2007

4
StR
338/07, [X.]St 52, 44, 45
f.).
aa)
Für die insoweit allein problematische Frage, ob die Angeklagten
einen Angriff auf die Entschlussfreiheit des [X.] als Führer des LKW verübt haben, gilt nach der Rechtsprechung des Senats das Folgende (vgl. ins-besondere [X.], Urteile
vom 20.
November 2003

4
StR
150/03, [X.]St 49, 8, 12
f.; Beschluss vom 14.
Juli 1987

4
StR
324/87,
[X.]R StGB §
316a Abs.
1 Angriff
1):
Einen solchen Angriff verübt, wer in feindseliger Absicht auf dieses Rechtsgut einwirkt.
Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine gegen die [X.] gerichtete Handlung, sofern das Opfer jedenfalls deren objekti-ven Nötigungscharakter wahrnimmt; die feindliche Willensrichtung des [X.] 11
12
-
8
-
braucht das Opfer dagegen nicht erkannt zu haben. Ebenfalls nicht vorausge-setzt ist, dass der verübte Angriff sich bereits unmittelbar gegen das Eigentum bzw. das Vermögen des Opfers richtet.
bb)
Dadurch, dass
der
Angeklagte
S.

und die gesondert Verfolgten
S.

M.

und H.

in Absprache mit den weiteren Angeklagten Z.

und M.

M.

den Nebenkläger veranlassten, mit seinem LKW die Auto-
bahn zu verlassen und den Rastplatz aufzusuchen, haben sie im vorbezeichne-ten Sinn einen tatbestandsmäßigen Angriff
auf die
Entschlussfreiheit des [X.] eines Kraftfahrzeugs verübt.
Der Nebenkläger befand sich bereits zu [X.] Zeitpunkt objektiv in einer Nötigungssituation.

ach der (neueren) Recht-sprechung des [X.] und der herrschenden
Meinung
in der Lite-ratur
nicht aus, wenn auf den Führer eines Kraftfahrzeugs mit List eingewirkt wird, um ihn in eine Situation zu bringen, in der ein Raub durchgeführt werden soll. Dies ist etwa der Fall, wenn ein vermeintlicher Fahrgast beim Taxifahrer ein falsches Fahrtziel angibt (vgl. [X.], Urteil vom 20.
November 2003

4
StR
150/03, [X.]St 49, 8, 13
f.); das Gleiche gilt für das Vortäuschen einer Auto-panne (jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs des §
323c StGB) sowie in den [X.].
Hiervon abzugrenzen sind aber Handlungen, welche auf den Führer eines Kraftfahrzeugs eine objektiv nötigungsgleiche Wirkung haben (vgl. dazu im Einzelnen [X.], StGB, 62.
Aufl., §
316a Rn.
6
f.; [X.]/Kühl, StGB, 28.
Aufl., §
316a Rn.
2; jew. [X.]). Es kommt hierfür nicht darauf an, ob diese Wirkung vorgetäuscht ist oder ob der objektiv Genötigte von einer Rechtswidrigkeit der Einwirkung ausgeht.

13
14
-
9
-
Fälle einer

wie hier

vorgetäuschten Polizeikontrolle unterscheiden sich daher substantiell von bloßen Vortäuschungen allgemein motivierender Umstände der oben genannten Art; sie entsprechen vielmehr der Konstellation einer
Straßensperre. Denn dem Kraftfahrzeugführer ist bei der Einwirkung durch das Haltezeichen eines Polizeibeamten
kein Ermessen eingeräumt; er ist vielmehr bei Androhung von Geldbuße (§
49 Abs.
3 Nr.
1 [X.]) verpflichtet, Haltezeichen Folge zu leisten, wobei der Senat dahinstehen lässt, ob die Täter hier eine Weisung zur Regelung einer konkreten Verkehrssituation
nach §
36 Abs.
1 [X.] oder eine solche zur Durchführung einer allgemeinen Verkehrs-kontrolle nach §
36 Abs.
5 [X.] vorgespiegelt haben
(vgl. zur Abgrenzung [X.],
[X.], 293; Janker
in Burmann/Heß/[X.]ke/Janker, Straßenverkehrs-recht, 23.
Aufl., §
36 [X.] Rn.
3
f., 12). Der Nebenkläger
sollte jedenfalls das Vorgehen der Täter im fließenden Verkehr als polizeiliche Weisung
verstehen und hat dies
auch so verstanden; das Tragen von Zivilkleidung steht der
von den Angeklagten und
ihren Tatgenossen angestrebten Vorgabe
einer Polizei-kontrolle nicht entgegen (Kudlich,
JA 2015, 235, 236; vgl.
hierzu auch
BayObLGSt 1974, 137; [X.],
[X.], 458, 459; [X.],
NJW 1972, 1769 für die
telefonische Weisung

; zw. [X.],
[X.], 1135, 1137).
cc)
Auf die Entschlussfreiheit eines Kraftfahrzeugführers wird daher be-reits dann
durch einen Angriff
eingewirkt, wenn vom Täter eines geplanten Raubes eine Polizeikontrolle vorgetäuscht wird und sich der Geschädigte dadurch zum Anhalten gezwungen sieht ([X.] in [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43.
Aufl., §
316a StGB Rn.
2; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
316a Rn.
9; [X.] in [X.], 2.
Aufl., §
316a Rn.
11; [X.]/[X.], 12.
Aufl., §
316a Rn.
11; [X.][X.] in [X.]/
[X.], StGB, 29.
Aufl., §
316a Rn.
4; [X.]/[X.], §
316a Rn.
3c
15
16
-
10
-

; Roßmüller/[X.], NZV,
1995, 253, 263; [X.], [X.], 545, 550; [X.], [X.], 128, 130; in der Tendenz ebenso schon [X.], Beschlüsse vom 23.
Juli 2014

2
StR
104/14, NStZ-RR 2014, 342, und 2
StR
105/14; aA [X.], [X.], 161, 165
f.; [X.]/[X.],
[X.], 193, 197;
wohl auch [X.] 1/2015 StGB
§
316a).
c)
Die Angeklagten und ihre Tatgenossen haben als Mittäter bei der Be-gehung der
Tat
in der tatbestandsmäßigen Absicht
die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats ist dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal in der Regel erfüllt, wenn der Angriff im Sinne des §
316a StGB zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem sich der Fahrer mit dem Kraftfahrzeug im fließenden Verkehr befindet ([X.], Urteil vom 20.
November 2003

4
StR
150/03, [X.]St 49, 8, 14
f.; Beschlüsse vom 28.
Juni 2005

4
StR
299/04, [X.]St 50, 169, 172
f., und vom 22.
August
2012

4
StR
244/12, [X.], 43); so liegt es auch hier.
2.
Aus den zutreffenden Gründen der [X.] des [X.] vom 16.
Mai 2014 und vom 23.
Januar 2015 haben sich die Ange-klagten nicht des erpresserischen Menschenraubs (so in
erster Linie die revisi-onsführende Staatsanwaltschaft) oder der Geiselnahme (so die [X.] in [X.]) schuldig gemacht.
3.
Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst ändern
und die Ange-klagten auch des [X.] begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfah-rer schuldig sprechen

265 Abs.
1 [X.]); er hebt das angefochtene Urteil
da-her auch insoweit auf, als die Angeklagten

an sich rechtsfehlerfrei

wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Amtsanmaßung und Kennzeichenmiss-brauch schuldig gesprochen sind (vgl. [X.]/Gericke, 7.
Aufl., §
353 Rn.
12). 17
18
19
-
11
-
Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht (§
353 Abs.
2 [X.]); insoweit liegt der Fall im Blick auf die die Angeklagten tref-fende Beschwer anders als bei einem erstinstanzlichen Freispruch (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
354 Rn.
23). Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen.
Der neue Tatrichter wird auch zu bedenken haben, dass die Angeklagten sich in weiterer Tateinheit der
Freiheitsberaubung gemäß §
239 StGB schuldig gemacht haben; dieser Straftatbestand tritt nicht in [X.] zurück, weil der schwere Raub bereits mit der Abfahrt des LKW vom .

nicht nur vollendet, sondern auch beendet gewesen ist
(vgl. [X.]/[X.], 12.
Aufl., §
249 Rn.
67; s. auch zu einer ähnlichen Fallge-staltung [X.], Beschluss vom 6.
Juli 2006

4
StR
48/06, [X.], 35, 36). Im Rahmen der Strafzumessung wird die von der [X.] zugunsten aller Angeklagten ins Feld geführte, unzutreffende Erwägung, gegen den [X.] wird der neue Tatrichter im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (vgl. [X.]/
[X.], [X.], 58.
Aufl., Art.
6 MRK Rn.
9b [X.]) zu erwägen
haben, ob er
20
-
12
-
eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auszu-sprechen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Januar 2015

1
StR
359/13).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 607/14

23.04.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2015, Az. 4 StR 607/14 (REWIS RS 2015, 12173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12173

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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