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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:111017B4STR447.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 447/17
vom
11. Oktober
2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 11.
Oktober 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24.
April 2017 im Strafausspruch aufge-hoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht
hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine hiergegen ein-gelegte Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übri-gen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
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Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher
Prüfung nicht stand, weil die [X.] eine
nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht geprüft und zu der für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommenden Vorverurteilung nur un-zureichende Feststellungen getroffen hat.
1.
Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die abgeurteilte Tat am 17.
Juli 2016 und damit einen Tag vor seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 180
Tagessätzen zu je 10
Euro wegen Leistungs-erschleichung
in fünf Fällen durch das [X.] am 18.
Juli 2016 ([X.]
). Ob diese Gesamtgeldstrafe im Zeitpunkt des landge-
richtlichen Urteils
nicht ausschließbar im Wege der Verbüßung von Ersatz-freiheitsstrafe
bereits vollstreckt war, lassen die Urteilsgründe nicht
erkennen. War die Strafe am 24.
April 2017 noch nicht erledigt, hätte die [X.] über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach §
55 StGB mit den zugrunde liegenden
ebenfalls nicht mitgeteilten
Einzelstrafen
entscheiden müssen. Andernfalls wäre ein Härteausgleich in Erwägung zu ziehen.
2.
Dieser Rechtsfehler nötigt nicht nur zur Aufhebung des Straf-ausspruchs, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist, sondern auch zur Aufhebung der im Übrigen rechtsfehlerfrei verhängten Freiheitsstrafe. Andernfalls könnte der neue Tatrich-
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ter einen gegebenenfalls erforderlichen Härteausgleich nicht vornehmen. Die zugrunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Bender
Quentin
Meta
11.10.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. 4 StR 447/17 (REWIS RS 2017, 4111)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4111
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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