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PDF anzeigen [X.][X.] vom 7. April 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
- 2 - Der [X.] hat am 7. April 2011 durch [X.] [X.], die Richterin [X.], den Rich-ter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des [X.]s vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Der [X.] hat das als übergangen gerügte Vorbringen zur Kenntnis genom-men. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.06.2009 - 75 K 10/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 10 T 64/09 -
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07.04.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2011, Az. V ZA 17/09 (REWIS RS 2011, 7771)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7771
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