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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X
[X.]/13
vom
27. August 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 39, § 281 Abs. 2 Satz 4, § 504
Die antragsgemäße Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich un[X.]e Amtsgericht vor
Eintritt in die mündliche Verhandlung zur Hauptsache ist auch dann bindend, wenn der [X.] nicht nach § 504 ZPO belehrt worden ist (Fortführung von [X.], Beschluss vom 19.
Februar 2013
X
ARZ
507/12, NJW-RR 2013, 764; Beschluss vom 19.
März 2013
X
ARZ
622/12, juris).
[X.], Beschluss vom 27. August 2013 -
X [X.]/13 -
[X.]
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Der X. Zivilsenat des [X.] hat am
27. August 2013 durch [X.], die Richter [X.], Dr.
Grabinski, Hoffmann
und die Richterin Schuster
beschlossen:
Zuständiges Gericht ist das [X.].
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den [X.]n auf das Entgelt für die Fertigung von Werbebannern in Anspruch.
Nach Widerspruch des [X.]n gegen den von der Klägerin erwirkten [X.] hat die Klägerin die Klage zunächst gegenüber dem [X.] begründet, an das das Verfahren vom Mahngericht abgegeben worden war. Nach Anberaumung eines Verhandlungstermins hat die Klägerin [X.], den Rechtsstreit an das [X.] zu verweisen. In der mündli-chen Verhandlung hat das [X.] mit den Parteien die Frage sei-ner Zuständigkeit erörtert. Die Klägerin hat an ihrem Verweisungsantrag festge-halten, der [X.] hierzu keine Erklärung abgegeben. Das Amtsgericht Müns-ter hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen. Dieses hat die Übernahme der Sache abgelehnt.
Das [X.] möchte das [X.] für [X.] erklären, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des [X.] vom 14. Oktober 2002 (1 [X.], NJW 2003, 366) gehindert.
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II.
Die Vorlage ist zulässig.
Das vorlegende [X.] will seiner Entscheidung die [X.] zugrunde legen, der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster
sei bindend. Damit würde es von der Rechtsauffassung des [X.]
(aaO) abweichen, das eine Verweisung als nicht bindend ange-sehen hat, wenn der [X.]
wie im Streitfall
nicht nach § 504 ZPO belehrt worden ist.
III.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO liegen vor.
Die beiden mit der Sache befassten Amtsgerichte haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt.
IV.
Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das [X.]. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster
ist gemäß §
281 Abs.
2 Satz
4 ZPO bindend.
1.
Der Senat hat
bereits
entschieden, dass eine Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit auch dann bindend
ist, wenn der [X.] zwar erklärt hat, er werde die örtliche Unzuständigkeit in der mündli-chen Verhandlung nicht rügen, auf die Zuständigkeitsrüge aber nicht verzichtet ([X.], Beschluss vom 19.
Februar 2013
X
ARZ
507/12, NJW-RR 2013, 764). Er hat ferner entschieden, dass sich eine abweichende Beurteilung auch nicht aus §
504 und §
39 Satz
2 ZPO ergibt, weil die Regelung in §
39 Satz
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ZPO auf der Erwägung beruht, dass es nicht hinnehmbar wäre, wenn sich der Be-klagte
in Kenntnis der Unzuständigkeit auf eine Verhandlung vor dem an sich unzuständigen Gericht einlassen und in einem späteren Stadium des [X.] noch die Rüge der Unzuständigkeit erheben könnte, der Regelung aber nicht entnommen werden
kann, dass das Gericht dem [X.]n auch dann stets die Möglichkeit einräumen muss, die Zuständigkeit durch [X.] zur Hauptsache zu begründen, wenn der Kläger schon vor der mündli-4
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chen Verhandlung die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt
([X.], Beschluss vom 19. März 2013
[X.] 622/12, juris).
2.
Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes kommt auch dem hier zu beurteilenden Verweisungsbeschluss die im Gesetz vorgesehene Bindungswir-kung zu. Nach § 504 ZPO hat das Amtsgericht den [X.]n vor der Verhand-lung zur Hauptsache auf seine fehlende Zuständigkeit und die Folgen einer rü-gelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen. In die Verhandlung zur Hauptsache ist das Amtsgericht jedoch nicht eingetreten, weil es das Amtsge-richt [X.] als aufgrund einer von den Parteien getroffenen [X.] ausschließlich zuständig angesehen hat, die Klägerin die Verweisung an dieses Gericht beantragt hat
und der anwaltlich vertretene [X.] von der
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Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, durch einen Verzicht auf die Zu-ständigkeitsrüge die Zuständigkeit seines von der Klägerin angerufenen [X.] zu begründen. Mangels einer gesetzlich vorgeschriebenen Beleh-rung des [X.]n über diese Möglichkeit hat das [X.] damit weder den Anspruch des [X.]n auf rechtliches Gehör verletzt noch willkür-lich entschieden.
Meier-Beck
[X.]
Grabinski
Hoffmann
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 25.07.2013 -
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Meta
27.08.2013
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ARZ
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2013, Az. X ARZ 425/13 (REWIS RS 2013, 3225)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3225
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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