Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2020, Az. XII ZB 43/20

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11732

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2020:250320BXIIZB43.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 43/20
vom
25. März 2020
in der Betreuungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25.
März
2020
durch den
Vorsitzenden Richter Dose,
die Richter
Prof.
Dr.
[X.], Schilling
und Guhling
und die
Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen
wird der Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] [X.]
vom 20.
Dezember 2019
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist schon deswegen
begründet, weil

wie mit ihr zu Recht gerügt wird

die Bestellung des Berufsbetreuers
unter Verletzung von §
1897 Abs.
4 Satz
1 BGB erfolgt ist.
Nach dieser Vorschrift ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht, wobei
§
1897 Abs.
4 Satz
1 BGB dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen einräumt. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlage-nen

und zur Übernahme der Betreuung bereiten (§
1898 Abs.
2 BGB)

Per-son seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer um-fassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Ge-1
2
-
3
-
wicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen
(st.
Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14.
März 2018

XII
ZB
589/17

Fa-mRZ 2018, 945 Rn.
13
f.).
Dem wird die Entscheidung des [X.] nicht gerecht. Ausweislich des Protokolls der zweitinstanzlichen Anhörung hat der Betroffene geäußert, "er wolle Betreuer nicht. Allenfalls wolle er [seinen Verfahrensbevoll-mächtigten]. Er wolle aber keinen Betreuer."
Dies kann

wie die Rechtsbe-schwerde
zutreffend ausführt

nur dahin verstanden werden, dass der Be-troffene sich zwar gegen die Betreuung als solche wendet, jedoch für den Fall, dass es einer solchen bedarf, den benannten Rechtsanwalt als Betreuungsper-son wünscht. Mit diesem Wunsch hat sich das [X.] inhaltlich nicht be-fasst und insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Verfah-rensbevollmächtigte des Betroffenen zur Übernahme der Betreuung bereit und in der Lage ist.
Die Beschwerdeentscheidung ist daher gemäß §
74 Abs.
5
FamFG auf-zuheben und die Sache ist gemäß §
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG an das [X.] zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Die [X.] gibt dem [X.] zudem Gelegenheit
zur Prüfung, ob die bishe-rigen Ermittlungen
zum fehlenden freien Willen
den Vorgaben des §
280 Fa-mFG genügen.
3
4
-
4
-
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Dose

[X.]

Schilling

Guhling

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2018 -
33 [X.] 1950/18 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.12.2019 -
2 T 298/19 -

5

Meta

XII ZB 43/20

25.03.2020

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2020, Az. XII ZB 43/20 (REWIS RS 2020, 11732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11732

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.