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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:250320BXIIZB43.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 43/20
vom
25. März 2020
in der Betreuungssache
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25.
März
2020
durch den
Vorsitzenden Richter Dose,
die Richter
Prof.
Dr.
[X.], Schilling
und Guhling
und die
Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen
wird der Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] [X.]
vom 20.
Dezember 2019
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist schon deswegen
begründet, weil
wie mit ihr zu Recht gerügt wird
die Bestellung des Berufsbetreuers
unter Verletzung von §
1897 Abs.
4 Satz
1 BGB erfolgt ist.
Nach dieser Vorschrift ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht, wobei
§
1897 Abs.
4 Satz
1 BGB dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen einräumt. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlage-nen
und zur Übernahme der Betreuung bereiten (§
1898 Abs.
2 BGB)
Per-son seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer um-fassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Ge-1
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-
3
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wicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen
(st.
Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14.
März 2018
XII
ZB
589/17
Fa-mRZ 2018, 945 Rn.
13
f.).
Dem wird die Entscheidung des [X.] nicht gerecht. Ausweislich des Protokolls der zweitinstanzlichen Anhörung hat der Betroffene geäußert, "er wolle Betreuer nicht. Allenfalls wolle er [seinen Verfahrensbevoll-mächtigten]. Er wolle aber keinen Betreuer."
Dies kann
wie die Rechtsbe-schwerde
zutreffend ausführt
nur dahin verstanden werden, dass der Be-troffene sich zwar gegen die Betreuung als solche wendet, jedoch für den Fall, dass es einer solchen bedarf, den benannten Rechtsanwalt als Betreuungsper-son wünscht. Mit diesem Wunsch hat sich das [X.] inhaltlich nicht be-fasst und insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Verfah-rensbevollmächtigte des Betroffenen zur Übernahme der Betreuung bereit und in der Lage ist.
Die Beschwerdeentscheidung ist daher gemäß §
74 Abs.
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FamFG auf-zuheben und die Sache ist gemäß §
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG an das [X.] zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Die [X.] gibt dem [X.] zudem Gelegenheit
zur Prüfung, ob die bishe-rigen Ermittlungen
zum fehlenden freien Willen
den Vorgaben des §
280 Fa-mFG genügen.
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4
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4
-
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).
Dose
[X.]
Schilling
Guhling
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2018 -
33 [X.] 1950/18 -
LG [X.], Entscheidung vom 20.12.2019 -
2 T 298/19 -
5
Meta
25.03.2020
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2020, Az. XII ZB 43/20 (REWIS RS 2020, 11732)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11732
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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