Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2014, Az. XII ZB 661/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4206

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII ZB 661/12
Verkündet am:

9. Juli 2014

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1602, 1603, 1610
Bei der Bemessung des Unterhalts kann der Tatrichter zur Ermittlung des Kauf-kraftunterschieds die vom [X.] der [X.] ([X.]) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des [X.] der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" heranziehen.

[X.], Beschluss vom 9. Juli 2014 -
XII ZB 661/12 -
OLG Oldenburg

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9.
Juli 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin
Weber-Monecke
und [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11.
Zivilsenats

3.
Senat für Familiensachen
des [X.]s Oldenburg vom 19.
Oktober 2012 wird auf Kosten
des Antragsgegners zu-rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Die im Januar 1995 und Dezember 1996 geborenen und in [X.] lebenden Antragsteller begehren von ihrem in [X.] lebenden, wieder-verheirateten Vater, dem Antragsgegner, in Abänderung bereits bestehender [X.] höheren Kindesunterhalt.
Ausweislich der [X.] vom 6.
Oktober 2005 ist der [X.] verpflichtet, an die Antragsteller jeweils Kindesunterhalt in Höhe von 121
% des Regelbetrags
zu zahlen.
Seither zahlt er monatlich je Kind [X.] von 344

Die Antragsteller haben für die [X.] ab September 2010 [X.] in Höhe von jeweils 136
% des [X.] nach der jeweils gel-1
2
-
3
-
tenden [X.] Tabelle abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes
be-gehrt.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Auf dessen Beschwerde hat das [X.] den für die [X.] ab Januar 2011 zu zahlenden Unterhalt auf 128
% des [X.] reduziert und im Übri-gen die Entscheidung
des Amtsgerichts bestätigt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht ist zu Recht von seiner internationalen [X.] ausgegangen. Dabei kann dahinstehen, ob das [X.] Überein-kommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 30.
Oktober 2007 ([X.].
[X.]
2009 Nr.
L
147, S.
5 -
dort Art. 5 Nr. 2 Buchstabe a) oder die Verord-nung ([X.]) Nr.
4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die [X.] vom 18.
Dezember 2008 ([X.]. [X.] 2009 Nr.
L 7, S.
1
-
dort Art.
3 Buchstabe b; s. hierzu MünchKomFamFG/[X.] 2.
Aufl. Art.
69 [X.]-UntVO Rn.
11) zur Anwendung gelangt, da die internationale [X.] des Beschwerdegerichts
nach beiden Normen gegeben ist.
Ebenso zutreffend ist das Beschwerdegericht
von der Anwendbarkeit [X.]
Rechts gemäß Art.
3 Abs.
1 des [X.] über das auf [X.]spflichten anzuwendende Recht vom 23.
November 2007 ([X.].
[X.]
2009 Nr.
L
331, S.
19) bzw. Art.
4 Abs.
1 des [X.] über das auf 3
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-
4
-
Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2.
Oktober 1973 (BGBl.
1986 II
S.
837) ausgegangen. Dabei kann die streitige Frage, welches der beiden vorgenannten [X.] Übereinkommen im Verhältnis zur [X.] Anwendung findet (vgl. zum Streitstand Senatsurteil vom 26.
Juni 2013
XII
ZR
133/11

FamRZ
2013, 1366 Rn.
31
ff.),
unbeantwortet bleiben, weil nach beiden Nor-men jeweils [X.] Sachrecht zur Anwendung kommt.
2. Die angegriffene Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbe-schwerde im Ergebnis stand.
a) Das [X.] hat seine in [X.], 891 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
Soweit
der Antragsgegner eine Reduzierung seiner Unterhaltsverpflich-tung von 121
% des Regelbedarfs auf 115
% des [X.], habe er
ohne dies zu benennen
einen unzulässigen [X.] er-hoben. Nach Umrechnung des Alttitels gemäß §
36 Ziff.
3 Abs.
3
a und d [X.]ZPO
und unter Berücksichtigung dessen, dass beide Antragsteller am 1.
Januar 2008 in die 2.
Altersgruppe einzustufen gewesen seien, ergebe sich ein prozentualer Mindestunterhalt von 116,1
%, weshalb der Antragsgegner eine Reduzierung der Jugendamtsurkunde um 1,1
% erstrebe. Mangels ent-sprechender Darlegung seitens des Antragsgegners sei dieser [X.] unzulässig.
Soweit das Familiengericht eine Zahlungsverpflichtung des Antragsgeg-ners in Höhe von 136
% des [X.] angenommen habe, sei die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern. Der Antragsgegner schulde den Antragstellern zwar für den [X.]raum von September bis Dezember 2010 den zuerkannten Kindesunterhalt von 136
%; ab Januar 2011 schulde er demgegenüber lediglich jeweils 128
% des [X.].
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-
Zu dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 5.686,43
CHF seien die von dem Antragsgegner vereinnahmten "übrigen
effek-tiven Spesen" (monatlich 445,17
CHF) als weitere unterhaltsrechtliche Einnah-men zu einem Drittel hinzuzurechnen. Da der Antragsgegner trotz Aufforderung keine Angaben dazu gemacht habe, wofür er die Spesen erhalte,
und dies auch den Lohnabrechnungen nicht hinreichend zu entnehmen sei, müsse er sich die [X.] seines Arbeitgebers zu einem Drittel, also in Höhe von 148,39
CHF,
anrechnen lassen.
Von den Einnahmen des Antragsgegners seien lediglich die von ihm für seine gesetzliche und für seine private ([X.] geleistete
Prämie in Höhe von insgesamt 326,60
CHF in Abzug zu bringen.
Soweit der Antragsgegner auch für seine Ehefrau durch Zahlung von [X.] betreibe, handle es sich hierbei um [X.] an eine nachrangig Berechtigte, weshalb diese Leistungen nicht berück-sichtigungsfähig seien. Demgegenüber sei die fondsgebundene Lebensversi-cherung des Antragsgegners in Höhe von 236,70
CHF einkommensmindernd als Altersvorsorge anzurechnen. Ebenso sei die Schuldenbereinigung in Höhe von monatlich 130
CHF zu berücksichtigen. Danach verbleibe ein bereinigtes Einkommen von 5.141,52
CHF.
Das
Einkommen
des Antragsgegners sei
nicht um berufsbedingte [X.] zu bereinigen. Diese würden durch den nicht als Einnahmen ange-rechneten Teil der vom Arbeitgeber gewährten [X.] abgedeckt. Weitere Abzüge seien nicht gerechtfertigt.
Im Hinblick auf das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des [X.]s sei eine [X.] vorzunehmen. Es müsse angesichts der im Vergleich zur Bundesrepublik [X.] erhöhten Lebenshaltungskos-11
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-
ten in [X.] an die [X.] Verhältnisse angepasst werden. Lebe der Unterhaltspflichtige im Ausland und könne er mit seinem tatsächlich erwirtschaf-teten Einkommen wegen der in diesem
Land erhöhten Lebenshaltungskosten bei einem ebenfalls dort aufhältigen Unterhaltsberechtigten nur einen geringe-ren Bedarf bedienen, so müsse sich auch dies bei der [X.] niederschlagen. Ein in [X.] wohnhafter Berechtigter könne deshalb auch nur eine Unterhaltsleistung beanspruchen, welche seinem abgedeckten Lebensbedarf am Wohnort des Verpflichteten entspreche.
Der
Kaufkraftunterschied sei nach den
vom [X.] der Euro-päischen
Union ([X.]) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des [X.] der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" für den [X.]raum September 2010 bis Dezember 2010 auf 1:0,707 und sodann auf 1:0,639 zu schätzen.
Allein die Umrechnung der in [X.] erzielten Einkünfte nach dem EuReferenzkurs
der Europäischen Zentralbank greife bei der vorzunehmenden Kaufkraftanpassung zum Ausgleich der unterschiedli-chen Lebenshaltungskosten zu kurz.
Ebenso wenig könne die Ländergruppen-einteilung
der Steuerverwaltung für die Bemessung der [X.] herangezogen werden. Die [X.] gehöre dort zu Gruppe
1, also zu denjeni-gen Ländern, in denen die Lebensverhältnisse in etwa
denjenigen in [X.] entsprächen. Eine differenzierte Betrachtung der Lebenshaltungskosten in [X.] einerseits und in [X.] andererseits sei nach dieser Eintei-lung nicht möglich.
Für die Kaufkraftanpassung ebenfalls nur bedingt geeignet seien die ge-mäß §
55 Abs.
2 [X.] monatlich vom Statistischen Bundesamt verlautbarten Teuerungsziffern
für den Kaufkraftausgleich der Auslandsbesoldung. Nach die-ser Norm erhielten ins Ausland entsandte Beamte und Soldaten einen Kauf-kraftausgleich, der dafür sorgen solle, dass sie sich an ihrem
Dienstort mit den 15
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Dienstbezügen die gleiche Menge an Waren und Dienstleistungen kaufen könn-ten wie im Inland.
Damit würden letztlich nur Preisunterschiede zwischen ein-zelnen Städten und nicht diejenigen zwischen den verschiedenen Ländern er-mittelt. Überdies bezögen sich die Daten nicht auf den Durchschnitt privater Haushalte, sondern auf die Haushalte von entsandten Diplomaten, die zusätzli-che Versorgungsmöglichkeiten oder besondere Vergünstigungen nutzen könn-ten. Zudem würden für knapp 40
% des Warenkorbes keine Teuerungsziffern berechnet, während hinsichtlich anderer Güter Pauschalen verwendet würden, welche zu überwiegend niedrigeren Gesamtteuerungsziffern führten, oder ledig-lich Transportkosten erfasst würden.
Nachdem das [X.] die Veröffentlichung der Daten zur Kaufkraft des [X.] eingestellt habe, könne diese nicht mehr zur Kaufkraftan-passung angewendet werden.
Deshalb seien die von [X.] ermittelten "ver-gleichenden Preisniveaus des [X.] der privaten Haushalte ein-schließlich indirekter Steuern" als geeigneter Anpassungsmaßstab zu erachten. Hiermit lasse
sich ein mit den empfohlenen Werten des Statistischen Bundes-amtes kompatibler Wert
ermitteln. Durch [X.] werde zunächst die [X.] ermittelt, indem die in der jeweiligen Landeswährung erhobenen Preise erst
in nationale Durchschnittswerte und hiernach in eine einheitliche Währung umgerechnet würden. Sodann würden für das vergleichende [X.] die auf dieser Basis auf einem einheitlichen Preisindex ausgedrückten Kaufkraftparitäten in Relation zu den Wechselkursen gesetzt. Auf diese Weise werde eine Messgröße ermittelt, die wiedergebe, welche Menge der jeweiligen Währungseinheit erforderlich sei, um die gleiche Anzahl einer Produktgruppe in jedem anderen erfassten Land zu kaufen.
Mit dem vergleichenden Preisniveau des [X.] der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern stehe ein Instrument zur Verfügung, das
die tatsächlichen Preisunterschiede 17
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zwischen den einzelnen Ländern im Hinblick auf die Kosten der allgemeinen Lebensführung hinreichend widerspiegele.
Nach den für das [X.] von [X.] mitgeteilten Daten habe in [X.] das Preisniveau in [X.] um 147,6
% und dasjenige in der Bundesrepublik [X.] um 104,3
% über dem für die [X.] ermittelten Mittelwert gelegen. Demnach habe das Kaufkraftverhältnis zwischen [X.] und [X.] 1:0,707 (104,3 :
147,6) betragen. Nach dem vor-läufigen
Ergebnis zu Kaufkraftparitäten und vergleichenden Preisniveaus, die [X.] am 22.
Juni 2012 für das [X.] veröffentlicht habe,
habe das [X.] in diesem Jahr 1:0,639 betragen.
Die nach diesem Maßstab vorzunehmende [X.] habe entgegen der vom [X.] Brandenburg vertretenen Auffassung (FamRZ 2008, 1279) nicht durch eine Anpassung der in der [X.] Ta-belle enthaltenen Unterhaltssätze, sondern durch eine entsprechende Korrektur des in der Währung des Heimatlandes des Antragsgegners ermittelten unter-haltsrechtlich relevanten Einkommens zu erfolgen. Die Bedarfssätze der [X.]
Tabelle seien an [X.]
Verhältnissen
ausgerichtet. Sie [X.] den Lebensbedarf eines im Inland lebenden Kindes widerspiegeln. Deshalb sei es angemessen, die Umrechnung derart vorzunehmen, dass das Einkom-men des Antragsgegners hinsichtlich der Kaufkraft verhältnismäßig bereinigt werde und sodann der Bedarf der Kinder aus der sich so ergebenden Einkom-mensgruppe der [X.] Tabelle entnommen werde. Bei dieser Anrech-nungsvariante würden nicht die Kinder mit ihrem inländischen Bedarf fiktiv in die [X.] versetzt werden; vielmehr werde die Kaufkraft des Einkommens des Antragsgegners auf die [X.] Verhältnisse übertragen, an welchen
die aus dem Mindestbedarf abgeleiteten Bedarfssätze der [X.] Tabelle auch ausgerichtet seien.
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-
Daraus folge, dass sich das Einkommen des Antragsgegners für das [X.] auf 3.635,05

auf 3.285,43

laufe. [X.] sei der Unterhaltsbedarf der Antragsteller für die Monate September 2010 bis Dezember 2010 aus der 7.
Einkommensgruppe und sodann ab Januar
2011 aus der 6.
Einkommensgruppe der [X.] Tabelle zu entnehmen.
Eine Herabstufung wegen etwaiger Unterhaltsansprüche der Ehefrau des Antragsgegners sei nicht angezeigt.
Soweit wegen der nicht nur gegenüber zwei Kindern, sondern auch gegenüber seiner Ehefrau bestehenden Unter-haltspflicht des Antragsgegners nach Ziff.
11.2 Satz
3 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien
ein Abschlag durch Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe der [X.] Tabelle in Betracht gekommen sei, sei ein solcher angesichts der gehobenen Einkommensverhältnisse des Antragsgegners und seiner er-heblich über der unteren Grenze der 7. bzw. 6.
Einkommensgruppe liegenden Einnahmen ebenfalls nicht gerechtfertigt.
b) Hiergegen ist im Ergebnis von Rechts wegen nichts zu erinnern.
aa) Entgegen der Auffassung des [X.]s bedarf es aller-dings für die vom Antragsgegner begehrte Reduzierung des Kindesunterhalts auf jeweils 115
% des [X.] keines [X.]s. Zutreffend hat die Rechtsbeschwerde darauf hingewiesen, dass sich der Antragsgegner mit diesem Verlangen lediglich (teilweise) gegen das Erhöhungsverlangen der [X.] verteidige, jedoch nicht eine Unterschreitung des in den abzuändern-den [X.] festgelegten Kindesunterhalts begehre. Denn die Umrechnung der Alttitel führt gemäß §
36 Nr.
3 [X.]ZPO zu einem unterhalb dieses Wertes liegenden Prozentsatz, nämlich bei dem Antragsteller zu
1 zu 106,58
% und bei der Antragstellerin zu
2 zu 102,80
% des Mindestunterhalt
statt der vom [X.] für beide Kinder jeweils errechneten 116,1
%
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10
-
(vgl. Senatsurteil vom 18.
April 2012 -
XII ZR 66/10
-
FamRZ 2012, 1048 Rn.
21).
Dieser Fehler wirkt sich indessen nicht zu Lasten des Antragsgegners aus, weil das Beschwerdegericht eine entsprechende Herabsetzung auch aus materiellen Gründen in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise ab-gelehnt hat.
bb) Die Feststellungen zum Jahresnettoeinkommen des Antragsgegners sind demgegenüber weder angegriffen noch sonst aus Rechtsgründen zu [X.]. Das gilt auch für die Hinzurechnung der Spesen mit einem Anteil von einem Drittel (vgl. [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 8.
Aufl. §
1 Rn.
82).
Ebenso wenig ist im Ergebnis zu beanstanden, dass das Oberlandesge-richt die Zahlungen, die der Antragsgegner für die Krankenversicherung seiner Ehefrau zu leisten hat, nicht von dessen
Nettoeinkommen abgezogen hat. Bei solchen Zahlungen handelt es sich um einen Teil des [X.], der erst im Rahmen einer eventuellen Herabstufung Berücksichtigung finden kann.
cc) Die vom [X.] verneinte Berücksichtigung berufsbeding-ter Aufwendungen des Antragsgegners hält den Angriffen der [X.] im Ergebnis stand.
(1) Nach Ziff.
10.2.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiense-nate des [X.]s Oldenburg ist bei Einnahmen aus nichtselbständi-ger Tätigkeit eine Pauschale von 5
% des Nettoeinkommens
bei [X.] mindestens 50

anzusetzen. Nach der [X.] ist ein solcher pauschaler Abzug für berufsbedingte Aufwen-dungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Voraussetzung ist aber, dass konkrete Anhaltspunkte dargelegt
sind, wonach der Unterhaltspflichtige
24
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27
-
11
-
überhaupt berufsbedingte Aufwendungen gehabt hat (vgl. Senatsurteil vom 19.
Februar 2003
XII
ZR
67/00

FamRZ 2003, 860, 861).
(2) Gemessen hieran ist gegen die Nichtberücksichtigung pauschaler be-rufsbedingter Aufwendungen im Ergebnis nichts zu erinnern.
(a) Die hierzu vom Beschwerdegericht gegebene
Begründung, wonach die
berufsbedingten Aufwendungen bereits durch den nicht als Einnahmen an-gerechneten Teil der vom Arbeitgeber gewährten Spesenzulagen abgedeckt würden, vermag indes nicht zu überzeugen.
Während Spesen durch Geschäfts-
oder Dienstreisen veranlasste [X.] sind,
wie etwa der Aufwand für die Verpflegung, Übernachtungs-kosten sowie sonstige Nebenkosten (vgl. [X.]/Dose 8.
Aufl. Das Unterhalts-recht in der familienrichterlichen Praxis §
1 Rn.
78), sind berufsbedingte [X.] zur Einkommenserzielung notwendig, wie etwa die Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstätte (vgl. [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familien-richterlichen Praxis 8.
Aufl.
§
1 Rn.
122). [X.] Aufwendungen [X.] sich von den Spesen mithin dadurch, dass sie anfallen, damit der [X.] überhaupt seiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, während [X.] Kosten darstellen, die während der Ausführung der Erwerbstätigkeit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit entstehen.
(b) Der Antragsgegner hat indes trotz Hinweises des [X.]s, dass es wegen der Spesenzahlung die berufsbedingten Aufwendungen nicht berücksichtigen werde, keine
konkreten Anhaltspunkte dargelegt, denen zu entnehmen wäre, dass berufsbedingte Aufwendungen tatsächlich anfallen. Ent-gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde reicht hierfür allein die Vorlage der Lohnabrechnungen für das [X.] nicht aus, auch wenn darin eine vom Arbeitgeber für den Antragsgegner monatlich gezahlte Garagenmiete von 28
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100
CHF dokumentiert ist. Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe des Tatrichters ist, sich wesentlichen Vortrag der Beteiligten aus den eingereichten Anlagen zusammenzusuchen, lässt sich aus den Lohnabrechnungen auch nicht zwingend auf das Anfallen berufsbedingter Aufwendungen schließen.
dd) Die vom [X.] durchgeführte Anpassung des vom [X.] in [X.] erzielten Einkommens an die [X.] [X.] wegen der erhöhten Lebenshaltungskosten ist von Rechts wegen ebenso wenig zu beanstanden.
(1) Nachdem das [X.] die Veröffentlichung der Ver-brauchergeldparitäten zum Ende des [X.] 2009 eingestellt hatte (vgl. [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8.
Aufl. §
9 Rn.
91), deren Heranziehung zur Ermittlung der [X.] der [X.] seinerzeit gebilligt hatte (Senatsurteil vom 1.
April 1987
IVb
ZR
41/86

FamRZ 1987, 682, 684; vgl. auch [X.] FPR 2013, 19, 21), werden nunmehr zum einen die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums sowie eine Korrektur mittels Teuerungsziffern und schließlich die Heranziehung der Statistiken zu [X.] von [X.] erwogen (vgl. die Übersicht bei [X.], 850, 851 f.; [X.] FPR 2013, 19, 21
ff.).
Dabei ist die [X.] Sache der tatrichterlichen Beurteilung. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter insoweit den Verfahrensstoff erschöpfend gewürdigt und einen rechtlich bedenkenfreien Weg eingeschlagen hat (Senatsurteil vom 1.
April 1987
IVb
ZR
41/86
FamRZ 1987, 682, 684).
(2) Dass das [X.], das die Vor-
und Nachteile der jeweili-gen Methoden nachvollziehbar begründet
und abgewogen
hat, seiner Umrech-nung die von [X.] ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endver-32
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13
-
brauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" als im vorlie-genden Fall geeigneten Anpassungsmaßstab erachtet und damit der wohl überwiegenden Auffassung ([X.] FPR 2013, 19, 22
f.; [X.]/[X.] [Stand 28.
April 2014] §
1610 BGB Rn.
48.1; Deutscher Familiengerichtstag

Empfehlungen des Vorstands
Arbeitskreis
5 zu A
I
1d
FamRZ 2011, 1921) gefolgt ist, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
(3) Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das [X.] die sich im Rahmen der [X.] ergebende Anpassung schon beim unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen
des Antragsgegners
und nicht erst bei den in der [X.] Tabelle enthaltenen Unterhaltssätzen
der Antragsteller vorgenommen hat (so aber [X.] FamRZ 2008, 1279).
Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Le-bensstellung des Bedürftigen,
§
1610 Abs.
1 BGB. Auch wenn diese sich bei minderjährigen Kindern, die noch keine eigene Lebensstellung erlangt haben, vom Barunterhaltspflichtigen ableitet, ändert das nichts daran, dass die Be-darfssätze der [X.] Tabelle an den [X.] Verhältnissen ausgerich-tet sind. Sie spiegeln den Lebensbedarf eines im Inland lebenden Kindes wider. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn das [X.] das [X.] Einkommen des Antragsgegners entsprechend der Kaufkraft umgerechnet und sodann den
Bedarf der -
im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] noch minderjährigen
-
Kinder aus der sich so erge-benden Einkommensgruppe der [X.] Tabelle entnommen hat. Im Übri-gen hat auch die
Rechtsbeschwerde gegen diese
Verfahrensweise keine Ein-wendungen erhoben.
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-
14
-
ee) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das [X.] eine Herabsetzung des [X.] der Antragsteller in eine niedrigere Einkommensgruppe wegen der zusätzlichen
Unterhaltsverpflichtungen des [X.]s gegenüber seiner Ehefrau abgelehnt hat.
(1) Die [X.]sätze der [X.] Tabelle sind auf [X.] Erfahrung beruhende Richtsätze, die dem Rechtsanwender die [X.] des unbestimmten Rechtsbegriffs des "angemessenen Unterhalts" erleich-tern sollen. Der Höhe nach sind sie auf den Durchschnittsfall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten
ohne Rücksicht auf den Rang Unterhalt zu gewähren hat ([X.] Tabelle Stand 1.
Januar 2010 und 2011 ([X.]) Anm.
1). Weil die Werte nur Hilfsmittel für die Unterhalts-bemessung sind, ist das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis nach den [X.] des Einzelfalls stets auf seine Angemessenheit und Ausgewo-genheit
hin zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 12.
März 2014

XII
ZB
234/13

FamRZ 2014, 917
Rn.
37 mwN). Hierzu hält die [X.] Tabelle die Möglichkeit der Herauf-
oder Herabstufung nach der Anzahl der [X.]sberechtigten bzw. mittels
der
Bedarfskontrollbeträge
bereit. Liegt eine über-
oder unterdurchschnittliche Unterhaltsbelastung mit mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten vor, soll durch eine Höher-
oder Niedrigergruppierung in den Gehaltsstufen oder durch Bildung von individuell geschätzten Zu-
oder Ab-schlägen eine den Besonderheiten des Falls angemessene [X.] erreicht werden (Senatsurteil vom 19.
Juli 2000
XII
ZR
161/98
FamRZ 2000, 1492, 1493).
Die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gehaltsgruppe der Tabelle je nach Zahl der Unterhaltsberechtigten und der damit verbundenen Unterhalts-last liegt
allerdings
im tatrichterlichen Ermessen (vgl. Senatsurteil
vom 19.
Juli 2000
XII
ZR
161/98
FamRZ 2000, 1492, 1493).
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15
-
(2) Gemessen hieran begegnet die Entscheidung des [X.] keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf keinen -
der Überprüfung des Senats allein unterliegenden
-
Ermessensfehlern.
Das Beschwerdegericht hat alle wesentlichen Punkte -
wie namentlich die Unterhaltspflicht des Antrags-gegners gegenüber seiner Ehefrau
-
in den Blick genommen. Wenn es dann zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnis-se des Antragsgegners
eine Herabsetzung nicht in Betracht kommt, ist die Ent-scheidung des Tatrichters aus Rechtsgründen hinzunehmen.
ff) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, aufgrund der vom Oberlan-desgericht titulierten Unterhaltsverpflichtungen sei das Existenzminimum des Antragsgegners nicht mehr gewahrt, bleibt ihr ebenfalls der Erfolg versagt.
Denn der dem Antragsgegner
gegenüber den Antragstellern zu belassende Selbstbehalt ist gewahrt.
Die tabellenmäßigen [X.] beinhalten eine pauschalierte Betrachtung. Ob eine Anpassung des Selbstbehalts erforderlich ist, wenn der Unterhaltspflichtige, der sich im Ausland aufhält, einem von den Annahmen der Tabelle wesentlich abweichenden Preisniveau ausgesetzt ist, unterliegt [X.] der tatrichterlichen Beurteilung (Senatsbeschluss vom 3.
Juli 2013

XII
ZB
220/12

[X.], 1375 Rn.
29).
Die
dementsprechend
vom [X.] vorgenommene tatrichter-liche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es hat das vom Antragsgegner in [X.] erzielte Einkommen nach den [X.]-Tabellen
umgerechnet und ist damit dem abweichenden Preisniveau gerecht geworden.
gg) Schließlich geht die Rüge der Rechtsbeschwerde fehl, wonach die Kostenentscheidung fehlerhaft sei, weil nicht bedacht worden sei, dass die An-41
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tragsteller in erster Instanz zunächst 144 % des [X.] verlangt [X.].
Gemäß §
243 Satz
1 FamFG entscheidet das Gericht in Unterhaltssa-chen abweichend von den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessord-nung nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Insgesamt soll die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen flexibler und weniger formal gehandhabt werden können, um dem
-
von der Streitwertermittlung nicht hinreichend zu erfassenden
-
Dauercharak-ter der Verpflichtung Rechnung tragen zu können (Senatsbeschluss vom 28.
September 2011 -
XII
ZB 2/11
-
FamRZ 2011, 1933 Rn.
29).
Dass das Beschwerdegericht bei seiner Kostenentscheidung sein Er-messen in vom Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbarer Weise verletzt hätte, hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Sie hat vor allem nicht bedacht,
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-
dass das [X.] den Antragstellern für die erste Instanz 1/3 der [X.] und 3/7 der außergerichtlichen Kosten auferlegt hat, obgleich diese zu einem wesentlichen Teil obsiegt haben.
Dose

Weber-Monecke

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.03.2012 -
35 [X.]/11 UK -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.10.2012 -
11 UF 55/12 -

Meta

XII ZB 661/12

09.07.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2014, Az. XII ZB 661/12 (REWIS RS 2014, 4206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4206

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 661/12

XII ZR 66/10

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